In Heft 11/2026 der WuW erscheint unsere Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.2.2026 (6 U 3/24 (Kart)). Der Senat verurteilte darin die Meta-Tochter Edge Network Services, an die Deutsche Telekom Peering-Entgelte von mehr als 30 Mio. Euro zu zahlen. Die Entscheidung selbst haben wir bereits hier im Blog vorgestellt.
Christoph Nöhrenberg und ich besprechen den konkludenten Vertragsschluss durch die Weiternutzung der Verbindungen und die Gegenmacht des Inhalteanbieters, die nach Ansicht des Senats eine Marktbeherrschung der Telekom selbst bei einem Marktanteil von 100 % ausschließt. Diese Einordnung der Gegenmacht in § 18 Abs. 1 GWB vertrete ich in meiner Kommentierung im Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht (§ 18 GWB Rn. 167 ff., 278 ff.), die der Senat zitiert. Zudem dehnt der Senat das kartellrechtliche Derogationsverbot auf kartellrechtliche Einwendungen aus. Wie weit dieses Verbot allerdings reicht, ist seit dem Vorlagebeschluss des BGH vom 17.6.2026 (KZR 29/25) offen.
Fundstelle:Louven/Nöhrenberg, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2026 – 6 U 3/24 (Kart), WuW 2026, 600 – 601.

