Die Europäische Kommission hat am 14. Oktober 2026 Verpflichtungszusagen von Sanofi nach Art. 9 VO 1/2003 für verbindlich erklärt (AT.40998 – Sanofi Efluelda). Das geht aus einer heute veröffentlichten Pressemitteilung der Kommission hervor. Damit beendet sie ein Kartellverfahren wegen des Verdachts, Sanofi habe den konkurrierenden Grippeimpfstoff Fluad durch irreführende Aussagen gegenüber medizinischen Fachkreisen im Wettbewerb herabgesetzt.
Nach der zuvor geäußerten vorläufigen Einschätzung der Kommission könnte Sanofi seine marktbeherrschende Stellung in Deutschland und Frankreich missbraucht haben, indem das Unternehmen die wissenschaftliche Evidenz für Fluad gegenüber seinem eigenen Impfstoff Efluelda als schwächer darstellte und nationale Impfempfehlungen irreführend wiedergab. Diese Bedenken sieht die Kommission durch die Verpflichtungszusagen ausgeräumt. Damit kommt es auf die Feststellung eines Marktmachtmissbrauchs nicht mehr an.
Verpflichtungen zu konkreten Aussagen und deren Richtigstellung
Besonders hervorzuheben ist die Art der Abstellung. Sanofi verpflichtet sich bis März 2030 unter anderem,
- nationale Impfempfehlungen in seiner einschlägigen Kommunikation mit medizinischen Fachkreisen nicht zu kritisieren oder infrage zu stellen,
- Fluad nicht negativ darzustellen oder Efluelda als überlegen zu bezeichnen, soweit dies nicht durch bestimmte behördlich genehmigte Fachinformationen oder direkte Vergleichsstudien gedeckt ist,
- entsprechende Aussagen auch bei der Zusammenarbeit mit medizinischen Meinungsführern zu unterlassen.
Darüber hinaus muss Sanofi für 24 Monate klarstellende Erklärungen auf seinen deutschen und französischen Webseiten veröffentlichen. Frühere Adressaten der Kommunikation in Deutschland sollen die Richtigstellung auch unmittelbar erhalten. Ein unabhängiger Treuhänder überwacht die Einhaltung der Zusagen.
Die Kommission beschränkt sich damit nicht auf die Unterbindung künftiger Verhaltensweisen, sondern verlangt eine aktive Korrektur früherer Kommunikation. Sie zeigt damit besonders, dass allein schon durch die Äußerungen der Wettbewerb beschränken kann.
Die Zusagen gehen teilweise über ein bloßes Verbot nachweislich falscher Aussagen hinaus. Insbesondere verpflichtet sich Sanofi, im betroffenen Kommunikationskontext nationale Impfempfehlungen nicht infrage zu stellen. Damit sind auch Meinungen erfasst. Das wirft die Frage nach der Abgrenzung zwischen zulässiger wissenschaftlicher Kritik und kartellrechtlich relevanter Herabsetzung konkurrierender Produkte auf.
Dabei muss allerdings beachtet werden, dass eine Verpflichtungszusage nicht durch die Behörde vorgeschrieben wird. Vielmehr handelt es sich um ein freiwilliges Angebot eines Unternehmen, um wettbewerbliche Bedenken auszuräumen. Wenn und soweit die Bedenken ausgeräumt werden, kann die Behörde die angebotene Verpflichtungszusage für verbindlich erklären. Es liegt dabei im Ermessen des Unternehmens, nach welcher Art und welchem Umfang es eine Verpflichtungszusage abgibt.
Der Verpflichtungsbeschluss enthält allerdings keine Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV. Die Kommission macht die angebotenen Maßnahmen verbindlich, ohne abschließend über die Missbräuchlichkeit der untersuchten Aussagen zu entscheiden. Über das Instrument der Verpflichtungszusagen können wettbewerbliche Bedenken einvernehmlich ausgeräumt werden. Aus dem Inhalt der Verpflichtungszusage lässt sich allein etwas über die Eignung zur Abstellung eines vermeintlichen Verstoßes entnehmen, nicht aber über den Verstoß selbst. Es ist also nicht gesichert, ob und wie weit hier überhaupt ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV bestand.
