Seit kurzem ist das sogenannte überragende öffentliche Interesse im TKG festgelegt. Für den VATM habe ich jetzt eine erste Einordnung aus praktischer Sicht versucht, den Sie hier verlinkt finden.
Die Zusammenfassung: auf den ersten Blick wirkt die neue Vorschrift wir ein politisches Lippenbekenntnis. Sie enthält aber handfeste Folgen für die Praxis. Denn wenn der Breitbandausbau ein überragendes öffentliches Interesse darstellt, wird er im Regelfall andere Interessen überwiegen. Etwas anderes gilt zu diesem Grundsatz, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Einen solchen muss die zuständige Behörde darlegen, beweisen und begründen. Macht sie dies nicht, liegen regelmäßig Abwägungs- und Begründungsfehler vor.
Unternehmen könne sich in der Folge schon darauf berufen, dass die Behörde eine atypischen Fall nicht ausreichend begründet hat. Das verlagert das Risiko ganz wesentlich in Richtung des staatlichen Trägers. Denn es wird einfacher für Unternehmen, ihre berechtigten Interessen juristisch durchzusetzen.

