Zum überragenden öffentlichen Interesse im Breitbandausbau

Seit kur­zem ist das soge­nann­te über­ra­gen­de öffent­li­che Inter­es­se im TKG fest­ge­legt. Für den VATM habe ich jetzt eine ers­te Ein­ord­nung aus prak­ti­scher Sicht ver­sucht, den Sie hier ver­linkt fin­den.

Die Zusam­men­fas­sung: auf den ers­ten Blick wirkt die neue Vor­schrift wir ein poli­ti­sches Lip­pen­be­kennt­nis. Sie ent­hält aber hand­fes­te Fol­gen für die Pra­xis. Denn wenn der Breit­band­aus­bau ein über­ra­gen­des öffent­li­ches Inter­es­se dar­stellt, wird er im Regel­fall ande­re Inter­es­sen über­wie­gen. Etwas ande­res gilt zu die­sem Grund­satz, wenn ein aty­pi­scher Fall vor­liegt. Einen sol­chen muss die zustän­di­ge Behör­de dar­le­gen, bewei­sen und begrün­den. Macht sie dies nicht, lie­gen regel­mä­ßig Abwä­gungs- und Begrün­dungs­feh­ler vor. 

Unter­neh­men kön­ne sich in der Fol­ge schon dar­auf beru­fen, dass die Behör­de eine aty­pi­schen Fall nicht aus­rei­chend begrün­det hat. Das ver­la­gert das Risi­ko ganz wesent­lich in Rich­tung des staat­li­chen Trä­gers. Denn es wird ein­fa­cher für Unter­neh­men, ihre berech­tig­ten Inter­es­sen juris­tisch durchzusetzen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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