1&1 muss sein Tarif-Modell „Treuevorteil 24+24“ für Glasfaser- und DSL-Tarife einstellen. Das berichtet das Branchenportal teltarif.de. Demnach hat ein Wettbewerber noch im letzten Jahr eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit welcher der Tarif untersagt wird.
Im Tarif „Treuevorteil 24+24“ erhielten Kunden ab dem 11. Monat einen Rabatt von 10 Euro auf die Grundgebühr. Ein Anspruch auf den Rabatt entstand allerdings erst mit Ablauf des 48. Monats. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, nach dem 24. Monat mit lediglich einer Monatsfrist zu kündigen blieb zwar unberührt. Kündigte ein Kunde jedoch vor Ablauf des 48. Monats den Vertrag, so musste der gewährte Treuevorteil zurückgewährt werden.
Faktisch bedeutete dies, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Verbleib im Tarif bis zur Vollendung des 48. Monats wirtschaftlicher war als dessen Kündigung. Gerade daran störte sich wohl ein Wettbewerber. Es dürfte sich wohl um lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche gestützt auf die jeweiligen Kundenschutzregeln des TKG handeln. Die maßgebliche Vorschrift für die Vertragslaufzeit ist hier § 56 TKG. Gemäß seinem Abs. 1 darf die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate nicht überschreiten. Nach dieser Vertragslaufzeit ist eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages möglich, der Kunde kann jedoch mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen (Abs. 3). Endnutzern dürfen aufgrund einer solchen Kündigung grundsätzlich keine Kosten entstehen (Abs. 4).
Die Gründe für die einstweilige Verfügung sind bislang nicht veröffentlicht und das Aktenzeichen ist nicht bekannt. Auch der Wettbewerber ist nicht bekannt, der die einstweilige Verfügung beantragt hat. Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten, sobald wir mehr wissen.
Die Vertragslaufzeit gemäß § 56 TKG ist immer mal wieder Anlass von Streitigkeiten. Die Vorschrift wurde zuletzt mit der TKG-Novelle 2021 erheblich verschärft.
- Letztes Jahr im Sommer hat der BGH entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht anbieten darf, dass Kunden ihre DSL-Verträge nach Ablauf der 24 Monate Erstlaufzeit verlängern können. Dies bewirke eine unzulässige anfängliche Mindestlaufzeit von mehr als zwei Jahren.
- Das OLG Hamburg hat im Herbst 2024 entschieden, dass der Beginn der Mindestvertragslaufzeit vom Vertragsschluss abhängt und nicht erst vom Beginn der Leistungserbringung. Hierzu steht noch eine Entscheidung des BGH aus. Diese wird eine sehr hohe Relevanz für den Markt haben. Viele Unternehmen versuchen während der Ausbauphase eine Ausbauquote zu halten, um ihre Finanzierung abzusichern.