Nach­barn kön­nen sich nicht im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz gegen eine Stand­ort­be­schei­ni­gung der BNetzA für eine Mobil­funk­an­la­ge weh­ren. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt am 6.2.2025 beschlos­sen (5 L 18/25.NW). Die voll­stän­di­ge Ent­schei­dung ist bis­lang noch nicht ver­öf­fent­licht. Aus der Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts lässt sich aber bereits eini­ges zu der Ent­schei­dung entnehmen.

Soll ein Mobil­funk­mast errich­tet wer­den, so benö­tigt das Unter­neh­men zwei Sachen: Ers­tens eine Bau­ge­neh­mi­gung, mit der die phy­si­sche Errich­tung des Mas­tens selbst geneh­migt wird. Zwei­tens eine Stand­ort­be­schei­ni­gung, mit der die Unschäd­lich­keit hin­sicht­lich Umwelt­ein­wir­kun­gen bestä­tigt wird. 

Die Stand­ort­be­schei­ni­gung stellt eine Form der Betriebs­er­laub­nis für einen Mobil­funk­mas­ten dar. Die BNetzA hat­te eine sol­che Stand­ort­be­schei­ni­gung für eine Mobil­funk­an­la­ge in Lud­wigs­burg erteilt. Die Vor­ga­ben rich­ten sich nach der 26. BImSchV, die die Errich­tung und den Betrieb von Hoch­fre­quenz­an­la­gen, Nie­der­fre­quenz­an­la­gen und Gleich­strom­an­la­gen regelt. Sie ent­hält ins­be­son­de­re auch Anfor­de­run­gen zum Schutz der All­ge­mein­heit vor schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kun­gen. Eben­so sol­len schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen durch elek­tri­sche, magne­ti­sche und elek­tro­ma­gne­ti­sche Fel­der ver­mie­den wer­den. Das Prüf­vor­ge­hen ist hier sehr for­ma­li­siert. Es gibt bestimm­te Schwell­wer­te. Die BNetzA hat hier­für eige­ne Prüf­ab­tei­lun­gen mit sehr hoher Erfahrung.

Auch der Schutz der Nach­bar­schaft wird von den Regeln der 26. BImSchV erfasst, sodass sich Nach­barn etwa bei Ver­stö­ßen unmit­tel­bar auf einen Dritt­schutz stütz­ten könn­ten. Die Antrag­stel­ler in dem Ver­fah­ren woh­nen und arbei­ten in einem Gebäu­de, das etwa 16 Meter von dem Stand­ort des Mobil­funk­masts ent­fernt ist. Nach einem Wider­spruch such­ten sie vor­läu­fi­gen gericht­li­chen Rechts­schutz gegen die Stand­ort­frei­ga­be. Dabei stütz­ten sie sich nicht auf die Schwell­wer­te der 26. BImSchV, die ein­ge­hal­ten wor­den waren. Sie mein­ten viel­mehr, die­se Grenz­wer­te wür­den nicht wis­sen­schaft­li­chen Stan­dards genü­gen und sei­en des­halb rechtswidrig.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat den Antrag mit der Begrün­dung abge­lehnt, dass die Stand­ort­be­schei­ni­gung den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­che. Die jewei­li­gen Grenz­wer­te wer­den ein­ge­hal­ten. Es sei des­halb davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Mobil­funk­an­la­ge kei­ne schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kun­gen her­vor­ru­fe. Aus dem Vor­trag der Antrag­stel­ler lie­ße sich nicht ent­neh­men, wes­halb die Grenz­wer­te falsch ange­setzt wor­den sei­en. Wei­ter­hin kön­ne das Gericht die Vor­ga­ben der 26. BImSchV nicht ver­wer­fen. Dem Ver­ord­nungs­ge­ber ste­he bei der Gestal­tung ein wei­ter Einschätzungs‑, Wer­tungs- und Gestal­tungs­spiel­raum zu. Hier­bei müs­se er auch mög­li­cher­wei­se mit­ein­an­der kon­kur­rie­ren­de öffent­li­che und pri­va­te Inter­es­sen in Ein­klang bringen.

Die­se Begrün­dung ist nicht über­ra­schend. Wenn den Staat eine ver­fas­sungs­recht­li­che Schutz­pflicht trifft, muss er grund­sätz­lich Maß­nah­men tref­fen. Die­se müs­sen als sol­che auch wirk­sam, erfor­der­lich und ange­mes­sen sein. Er hat aber eine eigen­stän­di­ge Ein­schät­zungs­prä­ro­ga­ti­ve dahin­ge­hend, wel­che Maß­nah­men er kon­kret trifft. Dies kann etwa über Schwell­wer­te erfol­gen wie bei der 26. BImSchV. 

Will sich dann eine Per­son dar­auf stüt­zen, dass die­se Schwell­wer­te nicht aus­rei­chen, so muss sie aus­rei­chend sub­stan­ti­iert dar­le­gen, dass der Staat mit der Ver­ord­nung kei­ne oder nicht aus­rei­chen­de Schutz­vor­keh­run­gen getrof­fen hat. An die­ser Hür­de schei­tern regel­mä­ßig pri­va­te Begeh­ren, die sich auf eine angeb­li­che Schäd­lich­keit von Mobil­funk­mas­ten stützen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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