Nachbarn können sich nicht im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Standortbescheinigung der BNetzA für eine Mobilfunkanlage wehren. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 6.2.2025 beschlossen (5 L 18/25.NW). Die vollständige Entscheidung ist bislang noch nicht veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung des Gerichts lässt sich aber bereits einiges zu der Entscheidung entnehmen.
Soll ein Mobilfunkmast errichtet werden, so benötigt das Unternehmen zwei Sachen: Erstens eine Baugenehmigung, mit der die physische Errichtung des Mastens selbst genehmigt wird. Zweitens eine Standortbescheinigung, mit der die Unschädlichkeit hinsichtlich Umwelteinwirkungen bestätigt wird.
Die Standortbescheinigung stellt eine Form der Betriebserlaubnis für einen Mobilfunkmasten dar. Die BNetzA hatte eine solche Standortbescheinigung für eine Mobilfunkanlage in Ludwigsburg erteilt. Die Vorgaben richten sich nach der 26. BImSchV, die die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen regelt. Sie enthält insbesondere auch Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Ebenso sollen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder vermieden werden. Das Prüfvorgehen ist hier sehr formalisiert. Es gibt bestimmte Schwellwerte. Die BNetzA hat hierfür eigene Prüfabteilungen mit sehr hoher Erfahrung.
Auch der Schutz der Nachbarschaft wird von den Regeln der 26. BImSchV erfasst, sodass sich Nachbarn etwa bei Verstößen unmittelbar auf einen Drittschutz stützten könnten. Die Antragsteller in dem Verfahren wohnen und arbeiten in einem Gebäude, das etwa 16 Meter von dem Standort des Mobilfunkmasts entfernt ist. Nach einem Widerspruch suchten sie vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Standortfreigabe. Dabei stützten sie sich nicht auf die Schwellwerte der 26. BImSchV, die eingehalten worden waren. Sie meinten vielmehr, diese Grenzwerte würden nicht wissenschaftlichen Standards genügen und seien deshalb rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Standortbescheinigung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die jeweiligen Grenzwerte werden eingehalten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese Mobilfunkanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe. Aus dem Vortrag der Antragsteller ließe sich nicht entnehmen, weshalb die Grenzwerte falsch angesetzt worden seien. Weiterhin könne das Gericht die Vorgaben der 26. BImSchV nicht verwerfen. Dem Verordnungsgeber stehe bei der Gestaltung ein weiter Einschätzungs‑, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Hierbei müsse er auch möglicherweise miteinander konkurrierende öffentliche und private Interessen in Einklang bringen.
Diese Begründung ist nicht überraschend. Wenn den Staat eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht trifft, muss er grundsätzlich Maßnahmen treffen. Diese müssen als solche auch wirksam, erforderlich und angemessen sein. Er hat aber eine eigenständige Einschätzungsprärogative dahingehend, welche Maßnahmen er konkret trifft. Dies kann etwa über Schwellwerte erfolgen wie bei der 26. BImSchV.
Will sich dann eine Person darauf stützen, dass diese Schwellwerte nicht ausreichen, so muss sie ausreichend substantiiert darlegen, dass der Staat mit der Verordnung keine oder nicht ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen hat. An dieser Hürde scheitern regelmäßig private Begehren, die sich auf eine angebliche Schädlichkeit von Mobilfunkmasten stützen.