Das Bundeskartellamt hat die Übernahme des deutschen Geschäfts von Carwow durch die Muttergesellschaft von mobile.de freigegeben. Das ergibt sich aus einer aktuellen Pressemitteilung der deutschen Wettbewerbsbehörde. Der Fall ist besonders interessant für die Marktbeherrschungsprüfung nach § 18 GWB, weil zwei digitale Vermittlungsplattformen betroffen sind und die Behörde ausdrücklich auf Wettbewerbsdruck, komplementäre Geschäftsmodelle und Multi-Homing abstellt.
Beide Unternehmen betreiben Online-Plattformen für die Vermittlung von Kraftfahrzeugen. Ihre Schwerpunkte unterscheiden sich jedoch deutlich: mobile.de ist vor allem bei der Vermittlung von Gebrauchtwagen zwischen Händlern und privaten Käufern tätig, während Carwow sich auf individuell konfigurierbare Neuwagen konzentriert. Im Leasingbereich bestehen zwar Überschneidungen, dort sind nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts aber andere spezialisierte Plattformen wesentlich aktiver.
Das Bundeskartellamt bezeichnet die Marktstellung von mobile.de im Gebrauchtwagengeschäft als stark. Gleichwohl werde sie durch den Erwerb von Carwow nicht wesentlich verstärkt. Dafür nennt die Behörde mehrere Gesichtspunkte: die weitgehend komplementären Geschäftsmodelle, den Wettbewerbsdruck durch AutoScout24 sowie die eigenen Online-Angebote von Herstellern und Händlern.
§ 18 GWB: Multi-Homing und Wettbewerbsdruck auf Plattformmärkten
Gerade hier liegt der Bezug zu § 18 GWB. Bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken verlangt § 18 Abs. 3a GWB eine Gesamtbetrachtung, die über Marktanteile hinausgeht. Zu berücksichtigen sind insbesondere direkte und indirekte Netzwerkeffekte, die parallele Nutzung mehrerer Dienste und Wechselkosten, Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten und innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck. § 18 Abs. 3b GWB ergänzt für Vermittlungsplattformen die Bedeutung der Vermittlungsleistung für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten.
Besonders deutlich ist im vorliegenden Fall das Multi-Homing. Nach der Pressemitteilung nutzen sowohl Verbraucher als auch Händler häufig mehrere Plattformen parallel. Viele Plattformen ermöglichen Händlern zudem einen Datenexport zu anderen Plattformen. Das spricht gegen eine vollständige Bindung der Nutzer an eine einzelne Plattform und kann die Selbstverstärkung von Netzwerkeffekten begrenzen. Genau diesen Zusammenhang hatte der Gesetzgeber bei der Einführung des § 18 Abs. 3a GWB ausdrücklich im Blick.
Die Freigabe zeigt damit, dass eine starke Marktstellung auf einem Plattformmarkt nicht isoliert anhand von Marktanteilen bewertet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, wie angreifbar diese Position tatsächlich ist und ob der Zusammenschluss die wettbewerbliche Stellung strukturell verstärkt. Im Fall mobile.de/Carwow sprechen nach Auffassung des Bundeskartellamts insbesondere die begrenzten Überschneidungen, bestehende Ausweichmöglichkeiten und Multi-Homing gegen eine solche Verstärkung.