Data Act: Keine Datenbereitstellung für Gatekeeper

Der EU Data Act sieht Rege­lun­gen für einen fai­ren Daten­markt vor. Dies soll durch bes­se­re Daten­über­trag­bar­keit und Zugang zu Daten erfol­gen. Letz­te­res erfolgt, indem Nut­zern die Mög­lich­keit ein­ge­räumt wird, eine Wei­ter­ga­be von Daten zu verlangen. 

Im Grund­satz gilt die Ver­ord­nung dabei unter­schieds­los. Sie sieht aller­dings auch Aus­nah­men für soge­nann­te Gate­kee­per vor. Dabei han­delt es sich um sol­che Unter­neh­men, die nach den Vor­schrif­ten des DMA als regu­lier­te Unter­neh­men desi­gniert sind und sich hin­sicht­lich ihrer zen­tra­len Platt­form­diens­te an beson­de­re zusätz­li­che Vor­schrif­ten zu hal­ten haben.

Art. 5 Abs. 2 DA‑E sieht hier­zu vor, dass ein Gate­kee­per nicht als zuläs­si­ger Daten­emp­fän­ger in Betracht kommt. Für ihn gel­ten drei wei­ter­ge­hen­de Ver­bo­te. Ers­tens darf ein Gate­kee­per Nut­zer nicht auf­for­dern oder ihnen Anrei­ze set­zen, um Daten nach den Regeln des Art. 4 Abs. 1 DA‑E bereit­zu­stel­len. Das betrifft die Rech­te und Pflich­ten der Nut­zer und Daten­in­ha­ber auf den Zugang zu den Daten, auf die von ver­netz­ten Pro­duk­ten zuge­grif­fen wird oder die bei der Erbrin­gung ver­bun­de­ner Diens­te erzeugt wer­den, und auf deren Nut­zung und Bereit­stel­lung. Zwei­tens dür­fen Gate­kee­per Nut­zer eben­so nicht auf­for­dern oder ihnen Anrei­ze set­zen, die Bereit­stel­lung von Daten nach Art. 5 Abs. 1 DA‑E gegen­über dem Daten­in­ha­ber zu ver­lan­gen. Drit­tens dür­fen sie kei­ne Daten von Nut­zern erhal­ten, die die­se auf­grund eines Ver­lan­gens nach Art. 4 Abs. 1 DA‑E erhal­ten haben. 

Spie­gel­bild­lich dür­fen Daten­emp­fän­ger Daten, die sie auf Ver­lan­gen des Nut­zers erhal­ten haben, kei­nem Gate­kee­per bereit­stel­len. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 2 lit. d DA‑E. Das bedeu­tet, dass die­se Daten etwa auch von mög­li­chen bidi­rek­tio­na­len Daten­lie­fer­ver­trä­gen aus­ge­schlos­sen sein müs­sen. Hier wird sich dann die Fra­ge stel­len, wie die freie Ent­schei­dung der Nut­zer in die­sem Gefü­ge auf­ge­fan­gen wird. Wenn sie — ohne dass ein Ver­stoß gegen eine der vor­ge­nann­ten Vor­schrif­ten vor­liegt — Daten an einen Gate­kee­per über­tra­gen wol­len, so müss­te dies wohl zuläs­sig sein. Anders her­um darf auch ein Daten­emp­fän­ger nicht dazu auf­ru­fen, Daten einem Gate­kee­per bereitzustellen.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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