EuGH zur richtlinienkonformen Auslegung des § 26 TKG

Der EuGH beschäf­tig­te sich im Rah­men eines Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­rens mit dem Prü­fungs­um­fang von Regu­lie­rungs­be­hör­den bei der Auf­er­le­gung einer Zugangs­ver­pflich­tung zu bau­li­chen Anla­gen nach Art. 72 f. RL 2018/1972 (EECC). Das geht aus einem im Novem­ber letz­tes Jahr ver­öf­fent­lich­ten Urteil des Gerichts her­vor. Dem­nach müs­sen Regu­lie­rungs­be­hör­den zunächst prü­fen, ob ohne die auf­er­leg­te Ver­pflich­tung die Ent­wick­lung eines nach­hal­tig wett­be­werbs­ori­en­tier­ten Mark­tes behin­dert wür­de. Zudem müs­sen sie auch prü­fen, ob die Ver­pflich­tung im Hin­blick auf die sons­ti­gen Zie­le des Art. 3 EECC not­wen­dig und ver­hält­nis­mä­ßig ist.

Im Aus­gangs­rechts­streit vor dem VG Köln wand­te sich die Tele­kom Deutsch­land gegen einen Bescheid der BNetzA, in dem sie zur Gewäh­rung des Zugangs zu phy­si­schen Ein­rich­tun­gen ver­pflich­tet wur­de. In der Begrün­dung des Bescheids stell­te die BNetzA neben der tat­be­stand­li­chen Prü­fung des § 26 TKG auch auf Erwä­gun­gen zu Regu­lie­rungs­zie­len des § 2 TKG ab. Die Zuläs­sig­keit die­ses Vor­ge­hens hängt maß­geb­lich von der Aus­le­gung der Art. 72 f. EECC ab, wel­che der § 26 TKG natio­nal umsetzt. Daher ersuch­te das VG Köln den EuGH um eine Vor­ab­ent­schei­dung gem. Art. 267 AEUV.

Der EuGH beton­te die grund­sätz­li­che Stoß­rich­tung der Vor­ab­re­gu­lie­rung zur För­de­rung des Wett­be­werbs auf End­kun­den­märk­ten mit dem Ziel, die Regu­lie­rung schritt­wei­se abzu­bau­en. Mit die­ser Zweck­rich­tung sei es nur fol­ge­rich­tig, wenn die natio­na­le Regu­lie­rungs­be­hör­de bei einer Ent­schei­dung über den Zugang zu bau­li­chen Anla­gen nach Art. 72f. EECC auch die übri­gen Regu­lie­rungs­zie­le des Art. 3 EECC im Blick behält. Für die Aus­le­gung der natio­na­len Vor­schrift des § 26 TKG bedeu­tet dies, dass die BNetzA bei der Auf­er­le­gung einer Zugangs­ver­pflich­tung auch die übri­gen Zie­le des § 2 TKG nicht nur berück­sich­ti­gen darf, son­dern sogar muss. Im Ergeb­nis ist die Prü­fung von Zugangs­ver­pflich­tun­gen zu bau­li­chen Anla­gen von der kon­kre­ten Markt­ana­ly­se unab­hän­gig und ori­en­tiert sich allein nach dem jewei­li­gen wett­be­werb­li­chen Problem.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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