Der EuGH beschäftigte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit dem Prüfungsumfang von Regulierungsbehörden bei der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung zu baulichen Anlagen nach Art. 72 f. RL 2018/1972 (EECC). Das geht aus einem im November letztes Jahr veröffentlichten Urteil des Gerichts hervor. Demnach müssen Regulierungsbehörden zunächst prüfen, ob ohne die auferlegte Verpflichtung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes behindert würde. Zudem müssen sie auch prüfen, ob die Verpflichtung im Hinblick auf die sonstigen Ziele des Art. 3 EECC notwendig und verhältnismäßig ist.
Im Ausgangsrechtsstreit vor dem VG Köln wandte sich die Telekom Deutschland gegen einen Bescheid der BNetzA, in dem sie zur Gewährung des Zugangs zu physischen Einrichtungen verpflichtet wurde. In der Begründung des Bescheids stellte die BNetzA neben der tatbestandlichen Prüfung des § 26 TKG auch auf Erwägungen zu Regulierungszielen des § 2 TKG ab. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens hängt maßgeblich von der Auslegung der Art. 72 f. EECC ab, welche der § 26 TKG national umsetzt. Daher ersuchte das VG Köln den EuGH um eine Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV.
Der EuGH betonte die grundsätzliche Stoßrichtung der Vorabregulierung zur Förderung des Wettbewerbs auf Endkundenmärkten mit dem Ziel, die Regulierung schrittweise abzubauen. Mit dieser Zweckrichtung sei es nur folgerichtig, wenn die nationale Regulierungsbehörde bei einer Entscheidung über den Zugang zu baulichen Anlagen nach Art. 72f. EECC auch die übrigen Regulierungsziele des Art. 3 EECC im Blick behält. Für die Auslegung der nationalen Vorschrift des § 26 TKG bedeutet dies, dass die BNetzA bei der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung auch die übrigen Ziele des § 2 TKG nicht nur berücksichtigen darf, sondern sogar muss. Im Ergebnis ist die Prüfung von Zugangsverpflichtungen zu baulichen Anlagen von der konkreten Marktanalyse unabhängig und orientiert sich allein nach dem jeweiligen wettbewerblichen Problem.
