OLG Düsseldorf: Telekom darf Peering-Entgelt von Meta-Tochter verlangen

Der 6. Kar­tell­se­nat des OLG Düs­sel­dorf hat am 10.2.2026 der Tele­kom Deutsch­land GmbH eine Ver­gü­tung von der Meta-Toch­ter Edge Net­work Ser­vices Ltd., zuge­spro­chen. Das ergibt sich aus der Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts. Die Rich­ter bestä­tig­ten, dass der Tele­kom über 30 Mio. EUR zuste­hen, für ihre Leis­tun­gen beim Aus­tausch von IP-Daten­ver­kehr zwi­schen den Netz­wer­ken bei der Nut­zung von Whats­App, Face­book und Instagram.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Par­tei­en hat­ten zuvor bereits einen Pee­ring-Ver­trag. Nach Aus­lau­fen des Ver­trags mit der Tele­kom setz­te Edge Net­work die Nut­zung der soge­nann­ten Pri­va­te Inter­con­nect-Ver­bin­dun­gen (sog. Pee­ring) fort, wei­ger­te sich jedoch aus­drück­lich einen erneu­ten Ver­trag abzu­schlie­ßen. Die Tele­kom ver­langt nun für die fort­ge­setz­te Nut­zung ein Entgelt.

Edge Net­work hat­te dage­gen argu­men­tiert, ein soge­nann­tes Sett­le­ment-free-Pee­ring sei bran­chen­üb­lich. Zudem erfül­le die Tele­kom ledig­lich ihre Pflich­ten gegen­über ihren End­kun­den, die sie bereits sepa­rat vergüte.

Die­ser Streit ver­läuft ent­lang der sog. „Fair Share“ Debat­te. Gro­ße Netz­be­trei­ber ver­lan­gen auf­grund des erhöh­ten Daten­auf­kom­mens durch die Big Tech Kon­zer­ne von die­sen einen Bei­trag zur Finan­zie­rung der Netze.

Konkludenter Vertragsschluss durch faktische Nutzung

Der 6. Kar­tell­se­nat sah in der fort­ge­setz­ten Nut­zung der Infra­struk­tur eine kon­klu­den­te Annah­me des Tele­kom-Ange­bots zur Fort­set­zung der Ver­ein­ba­rung. Er folg­te damit der Auf­fas­sung der Vor­in­stanz, die der Tele­kom aller­dings nur etwa 20 Mio. EUR zuge­spro­chen hatte. 

Aus objek­ti­ver Sicht eines ver­stän­di­gen Ver­trags­part­ners sei die fak­ti­sche Wei­ter­nut­zung der Leis­tun­gen als eine Zustim­mung zum Ange­bot aus­zu­le­gen, so der Senat. Die wie­der­hol­ten Erklä­run­gen von Edge Net­work, kei­nen ent­gelt­li­chen Ver­trag ein­ge­hen zu wol­len, sei­en ange­sichts des ein­deu­ti­gen tat­säch­li­chen Ver­hal­tens unbeachtlich. 

Keine kartellrechtlichen Bedenken

Ein zen­tra­ler Streit­punkt war die Fra­ge, ob die Tele­kom ihre markt­be­herr­schen­de Stel­lung miss­braucht habe. Das OLG ver­nein­te dies mit Ver­weis auf die erheb­li­che Gegen­macht von Edge Net­work. Das Meta-Toch­ter­un­ter­neh­men habe jeder­zeit die Mög­lich­keit gehabt, den direk­ten Daten­aus­tausch zu been­den und auf Dritt­an­bie­ter aus­zu­wei­chen, was spä­ter auch gesche­hen sei. Zudem sei die Tele­kom gegen­über ihren Kun­den unter Druck, die Meta-Diens­te in aus­rei­chen­der Qua­li­tät bereit­zu­stel­len, da die­se nahe­zu alle Ver­brau­cher nutzen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht