Letztes Jahr hatten wir über ein Urteil des EuGH berichtet, bei dem es über die Anwendung des Vergaberechts auf nachträgliche Änderungen ging. Jetzt hat dazu das OLG Düsseldorf entschieden: Die Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen dürfen nicht ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Das geht aus einer aktuellen Pressemittelung des Gerichts hervor. Demnach muss jetzt ein solches Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Hintergrund ist ein Rechtsschutzverfahren eines Wettbewerbsunternehmens, welches Betreiber von Ladinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist. Dieses wendet sich gegen eine Ergänzungsvereinbarung zwischen der Autobahn GmbH, welche diese mit den bisherigen Konzessionsnehmern über die Raststätten und Tankstellen an den Bundesautobahnen abgeschlossen hatte. Für diese sollten keine weiteren Vergabeverfahren mehr durchgeführt werden.
Im Rechtsweg hatte zunächst die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Es handele sich um eine gemäß § 132 GWB zulässige Auftragsänderung, welche nicht ausschreibungspflichtig sei. In dem gerichtlichen Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hatte das OLG das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Dieser entschied, dass die Vorschrift grundsätzlich anwendbar sei. Bei der Frage nach einer wesentlichen Änderung komme es darauf an, ob die Änderung zur Durchführung des ursprünglichen Konzessionsvertrags erforderlich sei. Das bedeutet, dass die Konzession über die Schnellladeinfrastruktur erforderlich sein muss, um den bereits abgeschlossenen Konzessionsvertrag über den Betreib der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen.
An dieser Voraussetzung der Erforderlichkeit für den bereits bestehenden Konzessionsvertrag fehlt es laut der Pressemitteilung des OLG aber. Es handelt sich danach um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB. Bisher umfasste der Konzessionsvertrag lediglich das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeige zu betreiben. Nicht dazu gehörte der Betreib von Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge. Eine Erweiterung des Vertrages sei also nicht erforderlich gewesen, da die bisherigen Treibstofftankstellen auch ohne die Schnellladeinfrastruktur weiter betrieben werden können.