Der EuGH hat Ende April über eine Vor­la­ge­fra­ge aus Deutsch­land ent­schie­den, wel­che die kor­rek­te Durch­füh­rung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens bei soge­nann­ten In-house-Ver­ga­ben zum Gegen­stand hat. Dies geht aus dem Urteil her­vor sowie einer ent­spre­chen­den Pres­se­mit­tei­lung. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann ein Kon­zes­si­ons­ver­trag geän­dert wer­den, ohne dass dafür ein neu­es Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren wäre. Das gilt nach der Ent­schei­dung des EuGH nun auch, wenn die Kon­zes­si­on ursprüng­lich an eine In-house-Ein­rich­tung ver­ge­ben wur­de und der Kon­zes­si­ons­neh­mer mitt­ler­wei­le pri­va­ti­siert wurde.

Hin­ter­grund ist ein Fall aus Deutsch­land. Eine bereits bestehen­de Kon­zes­si­on für Rast­an­la­gen wur­de um den Betrieb von Lade­sta­tio­nen erwei­tert. Die Kon­zes­si­on war ursprüng­lich ohne Aus­schrei­bung ver­ge­ben wor­den. Ein Wett­be­werbs­un­ter­neh­men klag­te hier­ge­gen vor einem deut­schen Gericht. Die­ses leg­te dem EuGH die Ange­le­gen­heit zur Aus­le­gung der ein­schlä­gi­gen Richt­li­ni­en vor.

Maß­geb­lich ist nach der Auf­fas­sung des EuGH, ob die nach­träg­li­che Ände­rung der Sicher­stel­lung des ursprüng­li­chen Kon­zes­si­ons­ver­trags dient. Dar­an kann es schei­tern, wenn es sich um voll­stän­dig neue Leis­tun­gen han­delt, die mit dem ursprüng­li­chen Ver­trag in kei­nem unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang ste­hen. Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ermög­licht die­se Ent­schei­dung einen erwei­ter­ten Hand­lungs­spiel­raum. Aller­dings müs­sen sie die unvor­her­seh­ba­ren Umstän­de und die danach erfor­der­li­chen Ände­run­gen sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren. Für Wett­be­wer­ber bie­tet sie poten­zi­el­le Risi­ken, dass nach­träg­lich Leis­tun­gen an bereits bestehen­de Kon­zes­sio­nen “ange­hef­tet” wer­den. Den­noch soll­ten sie die Ver­ga­ber­a­xis kri­tisch hinterfragen.

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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