mobi​le​.de/​C​a​r​wow: Fusionskontrolle auf Plattformmärkten und § 18 GWB

Das Bun­des­kar­tell­amt hat die Über­nah­me des deut­schen Geschäfts von Car­wow durch die Mut­ter­ge­sell­schaft von mobi​le​.de frei­ge­ge­ben. Das ergibt sich aus einer aktu­el­len Pres­se­mit­tei­lung der deut­schen Wett­be­werbs­be­hör­de. Der Fall ist beson­ders inter­es­sant für die Markt­be­herr­schungs­prü­fung nach § 18 GWB, weil zwei digi­ta­le Ver­mitt­lungs­platt­for­men betrof­fen sind und die Behör­de aus­drück­lich auf Wett­be­werbs­druck, kom­ple­men­tä­re Geschäfts­mo­del­le und Mul­ti-Homing abstellt.

Bei­de Unter­neh­men betrei­ben Online-Platt­for­men für die Ver­mitt­lung von Kraft­fahr­zeu­gen. Ihre Schwer­punk­te unter­schei­den sich jedoch deut­lich: mobi​le​.de ist vor allem bei der Ver­mitt­lung von Gebraucht­wa­gen zwi­schen Händ­lern und pri­va­ten Käu­fern tätig, wäh­rend Car­wow sich auf indi­vi­du­ell kon­fi­gu­rier­ba­re Neu­wa­gen kon­zen­triert. Im Lea­sing­be­reich bestehen zwar Über­schnei­dun­gen, dort sind nach den Ermitt­lun­gen des Bun­des­kar­tell­amts aber ande­re spe­zia­li­sier­te Platt­for­men wesent­lich aktiver.

Das Bun­des­kar­tell­amt bezeich­net die Markt­stel­lung von mobi​le​.de im Gebraucht­wa­gen­ge­schäft als stark. Gleich­wohl wer­de sie durch den Erwerb von Car­wow nicht wesent­lich ver­stärkt. Dafür nennt die Behör­de meh­re­re Gesichts­punk­te: die weit­ge­hend kom­ple­men­tä­ren Geschäfts­mo­del­le, den Wett­be­werbs­druck durch AutoScout24 sowie die eige­nen Online-Ange­bo­te von Her­stel­lern und Händlern. 

§ 18 GWB: Multi-Homing und Wettbewerbsdruck auf Plattformmärkten

Gera­de hier liegt der Bezug zu § 18 GWB. Bei mehr­sei­ti­gen Märk­ten und Netz­wer­ken ver­langt § 18 Abs. 3a GWB eine Gesamt­be­trach­tung, die über Markt­an­tei­le hin­aus­geht. Zu berück­sich­ti­gen sind ins­be­son­de­re direk­te und indi­rek­te Netz­werk­ef­fek­te, die par­al­le­le Nut­zung meh­re­rer Diens­te und Wech­sel­kos­ten, Grö­ßen­vor­tei­le im Zusam­men­hang mit Netz­werk­ef­fek­ten, der Zugang zu wett­be­werbs­re­le­van­ten Daten und inno­va­ti­ons­ge­trie­be­ner Wett­be­werbs­druck. § 18 Abs. 3b GWB ergänzt für Ver­mitt­lungs­platt­for­men die Bedeu­tung der Ver­mitt­lungs­leis­tung für den Zugang zu Beschaf­fungs- und Absatzmärkten. 

Beson­ders deut­lich ist im vor­lie­gen­den Fall das Mul­ti-Homing. Nach der Pres­se­mit­tei­lung nut­zen sowohl Ver­brau­cher als auch Händ­ler häu­fig meh­re­re Platt­for­men par­al­lel. Vie­le Platt­for­men ermög­li­chen Händ­lern zudem einen Daten­ex­port zu ande­ren Platt­for­men. Das spricht gegen eine voll­stän­di­ge Bin­dung der Nut­zer an eine ein­zel­ne Platt­form und kann die Selbst­ver­stär­kung von Netz­werk­ef­fek­ten begren­zen. Genau die­sen Zusam­men­hang hat­te der Gesetz­ge­ber bei der Ein­füh­rung des § 18 Abs. 3a GWB aus­drück­lich im Blick. 

Die Frei­ga­be zeigt damit, dass eine star­ke Markt­stel­lung auf einem Platt­form­markt nicht iso­liert anhand von Markt­an­tei­len bewer­tet wer­den kann. Ent­schei­dend ist viel­mehr, wie angreif­bar die­se Posi­ti­on tat­säch­lich ist und ob der Zusam­men­schluss die wett­be­werb­li­che Stel­lung struk­tu­rell ver­stärkt. Im Fall mobi​le​.de/​C​a​r​wow spre­chen nach Auf­fas­sung des Bun­des­kar­tell­amts ins­be­son­de­re die begrenz­ten Über­schnei­dun­gen, bestehen­de Aus­weich­mög­lich­kei­ten und Mul­ti-Homing gegen eine sol­che Verstärkung.

Einen Über­blick zur deut­schen Fusi­ons­kon­trol­le fin­den Sie in unse­rem eng­lisch­spra­chi­gen Grund­la­gen­bei­trag „Ger­man Mer­ger Control“.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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