Das Bundesverwaltungsgericht hat am 4.11.2026 in fünf Revisionsverfahren (6 C 10.25, 6 C 11.25, 6 C 12.25, 6 C 13.25 und 6 C 14.25) über Unterversorgungsfeststellungen der Bundesnetzagentur nach § 160 TKG entschiedenund damit über das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstenentschieden. Die Urteile reichen über die beiden zugrunde liegenden Einzelfälle hinaus, weil sie den Maßstab betreffen, an dem die Bundesnetzagentur misst, ob ein Angebot der Mindestversorgung für Verbraucher erschwinglich ist. Die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor; die folgende Darstellung stützt sich auf die Pressemitteilung Nr. 83/2026 vom 5.11.2026.
Worum es ging
Im August und September 2023 erließ die Bundesnetzagentur zwei Allgemeinverfügungen nach § 160 Abs. 1 und 2 TKG. Sie stellte darin für je ein Grundstück in Hamburg-Blankenese und in Mittelstenahe fest, dass dort aktuell und in absehbarer Zeit kein Internetzugangsdienst im Sinne des § 157 Abs. 2 TKG in Verbindung mit der TKMV zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis verfügbar sei, und bejahte einen entsprechenden Bedarf. Zugleich kündigte sie an, nach § 161 Abs. 2 TKG vorzugehen, falls sich binnen eines Monats kein Unternehmen ohne finanziellen Ausgleich zur Versorgung verpflichtet. Technisch konnte Starlink an beiden Standorten eine Versorgung nach den Vorgaben der TKMV anbieten. Den Preis von damals 65 € monatlich hielt die Bundesnetzagentur jedoch für nicht erschwinglich; sie setzte den erschwinglichen Preis bei etwa 30 € an. Grundlage waren ihre Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise nach § 158 Abs. 1 Satz 2 TKG vom 16.8.2022, die auf den bundesweiten Durchschnittspreis vergleichbarer Produkte abstellen.
Mehrere Telekommunikationsunternehmen fochten die Allgemeinverfügungen an. Das VG Köln hob mit Urteilen vom 4.6.2025 (21 K 5598/23, 21 K 5545/23, 21 K 6224/23, 21 K 5596/23 und 21 K 5597/23) die Unterversorgungs- und Bedarfsfeststellungen auf, weil die Bundesnetzagentur einen beurteilungsfehlerhaft ermittelten Erschwinglichkeitswert zugrunde gelegt habe.
Was das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat
In vier Verfahren hatte die Revision der Bundesnetzagentur Erfolg, allerdings ohne Entscheidung in der Sache. Das Gericht bejahte zwar noch die Klagebefugnis der Unternehmen, denn sie gehören zum Adressatenkreis der Allgemeinverfügung, und eine bestandskräftige Feststellung nach § 160 Abs. 1 und 2 TKG bindet die weiteren Verfahrensschritte, insbesondere eine Verpflichtung nach § 161 Abs. 2 TKG und das Umlageverfahren nach § 163 TKG. Diese Klagen wies es gleichwohl als unzulässig ab, weil sich diese Verfügung nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe. Die Bundesnetzagentur hatte die Erledigung im Amtsblatt selbst mitgeteilt und auf einen Wegfall des Bedarfs beim Endkunden verwiesen; das Gericht zog ergänzend ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung heran.
Im nicht erledigten Verfahren zum Grundstück in Mittelstenahe wies das Gericht die Revision der Beklagten zurück. Es unterscheidet zwei Stufen, auf denen das TKG der Bundesnetzagentur jeweils einen Beurteilungsspielraum einräumt, der eine Abwägung widerstreitender Regulierungsziele und sonstiger Belange einschließt. Auf der ersten Stufe stehen die abstrakten Grundsätzenach § 158 Abs. 1 Satz 2 TKG, auf der zweiten die konkrete Ermittlung des erschwinglichen Preisesim Rahmen des § 160 Abs. 1 TKG. Die Grundsätze ordnet das Gericht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriftenein. An sie bleibt die Behörde im Einzelfall gebunden, sofern die Grundsätze ihrerseits auf einer fehlerfreien Ausfüllung des Beurteilungsspielraums beruhen. Diese Voraussetzung verneinte das Gericht für die Grundsätze vom 16.8.2022. Es lasse sich nicht erkennen, dass die Grundentscheidung, allein auf Durchschnittspreise abzustellen, auf einer Abwägung der Regulierungsziele beruhe. Zudem fehlten Erwägungen dazu, warum die Bundesnetzagentur die in der Gesetzesbegründung aufgezeigte Möglichkeit nicht aufgegriffen habe, auch das Haushaltsnettoeinkommen oder weitere Referenzpunkte aus der Marktbeobachtung heranzuziehen. Eine Heilung durch Nachholung der Abwägung im weiteren Verfahren verneinte das Gericht.
Folgen für das Recht auf Versorgung
Die Einordnung der Grundsätze als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften wirkt in zwei Richtungen. Sie verschafft den Grundsätzen eine Bindungswirkungüber den Einzelfall hinaus und gibt Unternehmen wie Verbrauchern einen vorhersehbaren Maßstab. Zugleich verlagert sie den Schwerpunkt der gerichtlichen Kontrolle auf die abstrakte Stufe. Beruhen schon die Grundsätze auf keiner tragfähigen Abwägung, kann die Behörde diesen Mangel nach der Pressemitteilung nicht in der einzelnen Unterversorgungsfeststellung auffangen. Solange die Grundsätze vom 16.8.2022 fortgelten, steht damit jede noch nicht bestandskräftige Feststellung, die auf ihnen aufbaut, auf unsicherer Grundlage.
Die Bundesnetzagentur überarbeitet derzeit die Grundsätze nach eigenen Angaben auf ihrer Themenseite zur Grundversorgungund hat dort eine Konsultation zur Neufassung angekündigt. Das Urteil gibt dieser Neufassung einen Prüfmaßstab vor. Die Behörde muss erkennbar machen, wie sie die Regulierungsziele gegeneinander gewichtet, und begründen, welche Referenzpunkte sie heranzieht und welche sie verwirft. Die Pressemitteilung nennt dafür weder einen bestimmten Wert noch eine verbindliche Methode.
In der Sache entscheidet die Neufassung darüber, ob ein satellitengestütztes Angebot künftig als erschwingliche Mindestversorgung gilt. Bezieht die Bundesnetzagentur das Haushaltsnettoeinkommen oder weitere Marktdaten ein, kann sich der erschwingliche Preis verschieben; in welche Richtung, lässt sich vor der Neufassung nicht sagen. Davon hängt ab, wie oft die Behörde eine Unterversorgung feststellt, obwohl ein Satellitenangebot technisch verfügbar ist. Mittelbar betrifft das auch die Unternehmen, die über Verpflichtungen nach § 161 Abs. 2 TKG und Umlagen nach § 163 TKG die Kosten der Versorgung tragen können.
Das Urteil bestätigt die Grundsätze nach § 158 Abs. 1 Satz 2 TKG als verbindlichen Maßstab und stellt zugleich höhere Anforderungen an ihr Zustandekommen. Für laufende und künftige Verfahren nach §§ 160 ff. TKG hängt damit viel von der angekündigten Neufassung ab. Wie weit das Gericht die Abwägung inhaltlich vorzeichnet, werden erst die schriftlichen Gründe zeigen.


