Der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) hat mit Urteil vom 5.11.2026 in der Rechts­sa­che C‑505/24 P, Con­dor Flugdienst/​Ryanair, das Urteil des Gerichts der Euro­päi­schen Uni­on (EuG) vom 8.5.2024 (T‑28/22) auf­ge­ho­ben. Das Gericht hat­te die Geneh­mi­gung der deut­schen Umstruk­tu­rie­rungs­bei­hil­fe für Con­dor über 321 Mio. Euro für nich­tig erklärt. Der Gerichts­hof hat zugleich selbst über die Kla­ge von Ryan­air ent­schie­den und sie ins­ge­samt abge­wie­sen, sodass der Geneh­mi­gungs­be­schluss der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on vom 26.7.2021 fortgilt.

In der Sache betrifft das Urteil die Las­ten­ver­tei­lung nach Rn. 67 der Leit­li­ni­en für Ret­tungs- und Umstruk­tu­rie­rungs­bei­hil­fen. Rn. 67 erfasst nach Auf­fas­sung des Gerichts­hofs auch Schul­den­ab­schrei­bun­gen. Eine Betei­li­gung des Staa­tes an künf­ti­gen Wert­ge­win­nen ver­langt die Rand­num­mer aber nur, wenn nach dem Ver­lust­aus­gleich durch die bis­he­ri­gen Anteils­eig­ner und nach­ran­gi­gen Gläu­bi­ger noch Eigen­ka­pi­tal verbleibt.

Über den Ein­zel­fall hin­aus beant­wor­tet das Urteil zwei Fra­gen, die für Kon­kur­ren­ten­kla­gen gegen Beschlüs­se der Kom­mis­si­on, kei­ne Ein­wän­de zu erhe­ben (Nicht­be­an­stan­dungs­be­schlüs­se), Gewicht haben. Die ers­te betrifft die Reich­wei­te der gericht­li­chen Aus­le­gung von Leit­li­ni­en, die zwei­te das Maß an Prü­fung, das der Gerichts­hof einem Nicht­be­an­stan­dungs­be­schluss abver­langt. Der Gerichts­hof kon­trol­liert die Aus­le­gung der Leit­li­ni­en voll­stän­dig, liest den ange­foch­te­nen Beschluss aber groß­zü­gig und ent­nimmt ihm eine Prü­fung, die die­ser an kei­ner Stel­le aus­drück­lich vornimmt.

Sachverhalt: Umstrukturierungsbeihilfe für Condor nach der Insolvenz von Thomas Cook

Con­dor erhielt zwi­schen 2019 und 2021 meh­re­re Bei­hil­fen. Ein Teil soll­te die Schwie­rig­kei­ten auf­fan­gen, in die das Unter­neh­men durch die Insol­venz sei­ner frü­he­ren Mut­ter­ge­sell­schaft Tho­mas Cook gera­ten war. Ein ande­rer Teil glich Schä­den aus den Rei­se­be­schrän­kun­gen der Covid-19-Pan­de­mie aus, für das Jahr 2020 in Form zwei­er staat­lich ver­bürg­ter Dar­le­hen über ins­ge­samt 550 Mio. Euro. Nach­dem das Gericht die ers­te Geneh­mi­gung die­ser Dar­le­hen wegen eines Begrün­dungs­man­gels auf­ge­ho­ben hat­te (T‑665/20), geneh­mig­te die Kom­mis­si­on sie am 26.7.2021 erneut und stell­te dabei eine Über­kom­pen­sa­ti­on von 91,745 Mio. Euro zuzüg­lich Zin­sen fest.

Am sel­ben Tag geneh­mig­te die Kom­mis­si­on mit Beschluss C(2021) 5729 final (SA.63203) ohne förm­li­ches Prüf­ver­fah­ren eine Umstruk­tu­rie­rungs­bei­hil­fe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und den Leit­li­ni­en für staat­li­che Bei­hil­fen zur Ret­tung und Umstruk­tu­rie­rung nicht­fi­nan­zi­el­ler Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten (ABl. 2014, C 249, S. 1). Die Maß­nah­me änder­te die Kon­di­tio­nen der Covid-19-Dar­le­hen und schrieb davon 90 Mio. Euro ab. Zusätz­lich ver­zich­te­te der Staat auf die Zins­for­de­rung von 20,2 Mio. Euro, die Con­dor aus der fest­ge­stell­ten Über­kom­pen­sa­ti­on schul­de­te. Die Bei­hil­fe belief sich damit auf 321,18 Mio. Euro. Con­dor hat­te im Sep­tem­ber 2019 wegen der Abwick­lung von Tho­mas Cook selbst Insol­venz ange­mel­det. Im Insol­venz­ver­fah­ren schrie­ben die Gläu­bi­ger fast alle For­de­run­gen ab, und die Antei­le an Con­dor gin­gen auf eine Treu­hand­ge­sell­schaft über, wäh­rend Tho­mas Cook als bis­he­ri­ge Mehr­heits­ge­sell­schaf­te­rin liqui­diert wur­de. Die Bei­hil­fe war Teil eines Pakets, mit dem der Finanz­in­ves­tor Attes­tor Con­dor aus die­ser Lage über­nahm und 450 Mio. Euro an Finan­zie­rung einbrachte.

Im Mit­tel­punkt des Rechts­streits steht Rn. 67 der Leit­li­ni­en. Danach beinhal­tet eine ange­mes­se­ne Las­ten­ver­tei­lung auch, dass staat­li­che Bei­hil­fen, die die Eigen­ka­pi­tal­po­si­ti­on des Emp­fän­gers ver­bes­sern, „zu Kon­di­tio­nen gewährt wer­den soll­ten, die dem Staat einen Anteil an künf­ti­gen Wert­ge­win­nen des Emp­fän­gers zusi­chern, der ange­sichts des Ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Betrag des zuge­führ­ten staat­li­chen Kapi­tals und dem ver­blei­ben­den Eigen­ka­pi­tal des Unter­neh­mens nach Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten ange­mes­sen ist“. Nach der vor­an­ge­hen­den Rn. 66 bedeu­tet ange­mes­se­ne Las­ten­ver­tei­lung in der Regel, dass die bestehen­den Anteils­eig­ner und bei Bedarf nach­ran­gi­ge Gläu­bi­ger Ver­lus­te in vol­ler Höhe aus­glei­chen, bevor der Staat eingreift.

Ryan­air erhob gegen den Geneh­mi­gungs­be­schluss C(2021) 5729 final vom 26.7.2021 Nich­tig­keits­kla­ge beim Gericht (T‑28/22). Das Gericht wies die ers­ten acht Kla­ge­grün­de als unzu­läs­sig zurück und prüf­te die Rügen inhalt­lich nur als Anhalts­punk­te für eine Ver­let­zung der Ver­fah­rens­rech­te von Ryan­air. Mit Urteil vom 8.5.2024 erklär­te es den Beschluss für nich­tig. Nach sei­ner Auf­fas­sung erfasst Rn. 67 auch Schul­den­ab­schrei­bun­gen, sodass die Kom­mis­si­on Zwei­fel hät­te haben müs­sen, ob die Maß­nah­me dem Staat einen ange­mes­se­nen Anteil an künf­ti­gen Wert­ge­win­nen von Con­dor sichert. Die­se Zwei­fel schlu­gen nach Ansicht des Gerichts auf die Bemes­sung der Maß­nah­men zur Begren­zung von Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen durch.

Die Kom­mis­si­on eröff­ne­te dar­auf­hin am 29.7.2024 das förm­li­che Prüf­ver­fah­ren und geneh­mig­te die Bei­hil­fe mit Beschluss (EU) 2025/2178 vom 28.4.2025 erneut. Nach den Schluss­an­trä­gen hat nie­mand die­sen Beschluss vor dem Gericht ange­foch­ten. Par­al­lel ver­folg­te Con­dor das Rechts­mit­tel gegen das Urteil des Gerichts wei­ter, unter­stützt von der Kom­mis­si­on und der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Gene­ral­an­walt Bion­di befass­te sich auf Wunsch des Gerichts­hofs allein mit dem zwei­ten Rechts­mit­tel­grund und schlug am 26.3.2026 vor, ihn zurückzuweisen.

Was der Gerichtshof in C‑505/24 P entschieden hat

Die Drit­te Kam­mer hält das Rechts­mit­tel zunächst für zuläs­sig. Ryan­air hat Con­dor wegen des neu­en Beschlus­ses von 2025 das Rechts­schutz­in­ter­es­se abge­spro­chen. Der Gerichts­hof sieht das anders, weil der neue Beschluss den vom Gericht bean­stan­de­ten Beschluss von 2021 nicht rück­wir­kend heilt. Hebt der Gerichts­hof das Urteil auf, ent­fal­tet der ursprüng­li­che Beschluss dage­gen wie­der Wir­kung ab sei­nem Erlass, und dar­in liegt der Vor­teil für Con­dor (Rn. 43). Einen Antrag von Con­dor, die münd­li­che Ver­hand­lung nach den Schluss­an­trä­gen wie­der­zu­er­öff­nen, lehnt der Gerichts­hof ab. Rand­num­mern in Klam­mern bezie­hen sich im Fol­gen­den auf das Urteil, Rand­num­mern im Fließ­text auf die Leitlinien.

Den ers­ten Rechts­mit­tel­grund weist der Gerichts­hof zurück. Er bestä­tigt die Aus­le­gung des Gerichts, nach der Rn. 67 der Leit­li­ni­en jede Bei­hil­fe erfasst, die die Eigen­ka­pi­tal­po­si­ti­on des Emp­fän­gers ver­bes­sert, also auch eine Schul­den­ab­schrei­bung. Leit­li­ni­en legt er nach den­sel­ben Regeln aus wie Nor­men des Uni­ons­rechts, also nach Wort­laut, Zusam­men­hang und Ziel. Das Gericht habe damit eine streng recht­li­che Kon­trol­le aus­ge­übt und kei­ne kom­ple­xe wirt­schaft­li­che Beur­tei­lung der Kom­mis­si­on ersetzt. Das Argu­ment von Con­dor und der Kom­mis­si­on, das Gericht hät­te eine bloß plau­si­ble Aus­le­gung der Kom­mis­si­on hin­neh­men müs­sen, lehnt der Gerichts­hof unter Beru­fung auf die Schluss­an­trä­ge ab. Andern­falls kön­ne die Kom­mis­si­on Unklar­hei­ten ihrer eige­nen Leit­li­ni­en nut­zen, um die selbst gesetz­ten Regeln nicht rich­tig anzu­wen­den (Rn. 75). Auf die frü­he­re Ent­schei­dungs­pra­xis der Kom­mis­si­on kom­me es nicht an, und die Aus­nah­me in Rn. 68 der Leit­li­ni­en bezie­he sich allein auf Rn. 66.

Den zwei­ten Rechts­mit­tel­grund hält der Gerichts­hof für zuläs­sig und begrün­det. Ryan­air hat gerügt, die Kom­mis­si­on stüt­ze sich mit Erwä­gungs­grund 135 des Beschlus­ses auf einen eigen­stän­di­gen Rechts­mit­tel­grund, den sie nur mit einem Anschluss­rechts­mit­tel hät­te gel­tend machen kön­nen. Der Gerichts­hof folgt dem nicht. Con­dor und die Kom­mis­si­on hät­ten den­sel­ben Rechts­feh­ler des Gerichts gerügt, näm­lich die Annah­me, der Beschluss ent­hal­te kei­ne Prü­fung nach Rn. 67, auch wenn sie sich dafür auf unter­schied­li­che Erwä­gungs­grün­de stütz­ten (Rn. 93).

In der Sache legt der Gerichts­hof Rn. 67 eng aus. Maß­stab für die Ange­mes­sen­heit des staat­li­chen Anteils an künf­ti­gen Wert­ge­win­nen sei allein das ver­blei­ben­de Eigen­ka­pi­tal nach Berück­sich­ti­gung der Ver­lus­te. Der Begriff der Las­ten­ver­tei­lung bezie­he sich, wie in Rn. 65 und 66, auf die bis­he­ri­gen Anteils­eig­ner und nach­ran­gi­gen Gläu­bi­ger und sei für neue Inves­to­ren ohne Bedeu­tung. Der Staat müs­se daher nur dann an künf­ti­gen Wert­ge­win­nen betei­ligt wer­den, wenn nach dem Ver­lust­aus­gleich durch die bis­he­ri­gen Inves­to­ren noch Eigen­ka­pi­tal ver­blei­be (Rn. 111 und 115). Haben die­se Inves­to­ren alle Rech­te ver­lo­ren, bestehe kein mora­li­sches Risi­ko mehr. Gegen­über neu­en Inves­to­ren begren­ze der Grund­satz der ein­ma­li­gen Bei­hil­fe nach Rn. 70 der Leit­li­ni­en das Risi­ko. Eine Pflicht neu­er Inves­to­ren, Wert­ge­win­ne mit dem Staat zu tei­len, kön­ne zudem Inves­to­ren abschre­cken und den Bei­hil­fe­be­darf erhö­hen, was dem Grund­satz der Beschrän­kung auf das erfor­der­li­che Mini­mum nach Rn. 61 wider­spre­che (Rn. 119).

Vor die­sem Hin­ter­grund liest der Gerichts­hof Erwä­gungs­grund 135 des Beschlus­ses als aus­rei­chen­de Prü­fung. Dort hält die Kom­mis­si­on fest, dass die bis­he­ri­ge Anteils­eig­ne­rin Tho­mas Cook den gesam­ten Wert ihrer Betei­li­gung ver­liert und von einer erfolg­rei­chen Umstruk­tu­rie­rung nicht pro­fi­tiert, wäh­rend die Gläu­bi­ger im Insol­venz­ver­fah­ren fast alle For­de­run­gen abschrei­ben. Rn. 67 erwähnt der Erwä­gungs­grund nicht. Der Gerichts­hof ent­nimmt ihm gleich­wohl, dass die Kom­mis­si­on impli­zit, aber not­wen­di­ger­wei­se davon aus­ge­gan­gen sei, eine Prü­fung nach Rn. 67 sei man­gels ver­blei­ben­den Eigen­ka­pi­tals ent­behr­lich (Rn. 124, eige­ne Über­set­zung, eine deut­sche Fas­sung lag bei Abfas­sung noch nicht vor). Das Gericht habe des­halb rechts­feh­ler­haft eine feh­len­de Prü­fung ange­nom­men. Den drit­ten Rechts­mit­tel­grund sieht der Gerichts­hof als zwin­gen­de Fol­ge die­ses Ergeb­nis­ses eben­falls als begrün­det an.

Da der Rechts­streit zur Ent­schei­dung reif ist, ent­schei­det der Gerichts­hof selbst. Er weist die vom Gericht nicht geprüf­ten Rügen von Ryan­air zurück. Der Eigen­bei­trag von Attes­tor deckt 77 % der Finan­zie­rung des Umstruk­tu­rie­rungs­plans und über­steigt damit die Schwel­le der Rn. 64 der Leit­li­ni­en. Die Rügen zur Flot­ten­re­du­zie­rung und zum Grund­satz der ein­ma­li­gen Bei­hil­fe auf Ebe­ne der Attes­tor-Grup­pe hält er für unsub­stan­ti­iert. Die Aus­wahl von Con­dor als Begüns­tig­te sei untrenn­bar mit dem Gegen­stand der Bei­hil­fe ver­bun­den, sodass eine geson­der­te Prü­fung am Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot und an den Grund­frei­hei­ten aus­schei­de. Für die Begrün­dung eines Nicht­be­an­stan­dungs­be­schlus­ses genü­ge eine knap­pe Dar­stel­lung, war­um die Kom­mis­si­on kei­ne ernst­haf­ten Schwie­rig­kei­ten sah; dafür ver­weist der Gerichts­hof auf sein Luft­han­sa-Urteil vom 23.4.2026 (C‑457/23 P). Ryan­air trägt ihre eige­nen Kos­ten und die Kos­ten von Con­dor, der Kom­mis­si­on und der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren sowie die Kos­ten der Kom­mis­si­on im ers­ten Rechtszug.

Kritische Würdigung

Volle Auslegungskontrolle bei Leitlinien

Im ers­ten Teil stärkt das Urteil die gericht­li­che Kon­trol­le. Der Gerichts­hof bestä­tigt, dass Leit­li­ni­en als Selbst­bin­dung der Kom­mis­si­on nach den all­ge­mei­nen Regeln des Uni­ons­rechts aus­zu­le­gen sind und dass die Uni­ons­ge­rich­te die­se Aus­le­gung selbst vor­neh­men. Einen Plau­si­bi­li­täts­maß­stab, wie ihn Con­dor und die Kom­mis­si­on vor­ge­schla­gen hat­ten, lehnt er ab. Damit folgt er den Schluss­an­trä­gen, die vor einer Schwä­chung der Rechts­si­cher­heit gewarnt hat­ten, wenn die Kom­mis­si­on mehr­deu­ti­ge Leit­li­ni­en nach Belie­ben lesen dürf­te. Für Wett­be­wer­ber, die Geneh­mi­gungs­be­schlüs­se angrei­fen, ist das eine gesi­cher­te Grund­la­ge. Die Fra­ge, wel­che Anfor­de­rung eine Leit­li­nie stellt, bleibt eine Rechts­fra­ge und ist voll überprüfbar.

Die­se Aus­le­gung stärkt auch Wett­be­werbs­un­ter­neh­men, die sich mit einer Beschwer­de nach Art. 24 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EU) 2015/1589 an die Kom­mis­si­on wen­den. Mit dem Erlass von Leit­li­ni­en beschränkt die Kom­mis­si­on ihr Ermes­sen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV selbst und darf grund­sätz­lich nicht von ihnen abwei­chen, ohne gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz oder den Ver­trau­ens­schutz zu ver­sto­ßen (vgl. Rn. 72 unter Ver­weis auf C‑284/21 P, Kommission/​Braesch). Das Urteil ergänzt die­se Selbst­bin­dung um die Aus­le­gungs­ebe­ne. Wel­che Anfor­de­rung eine Leit­li­nie stellt, bestim­men die Uni­ons­ge­rich­te als Rechts­fra­ge, und die Kom­mis­si­on kann sich nicht dar­auf beru­fen, ihre eige­ne Les­art sei jeden­falls ver­tret­bar (Rn. 74 f.). Auch eine abwei­chen­de frü­he­re Ent­schei­dungs­pra­xis ent­las­tet sie nicht (Rn. 76).

Stützt sich ein Beschwer­de­füh­rer auf eine Aus­le­gung der Leit­li­ni­en, die nach Wort­laut, Zusam­men­hang und Ziel zutrifft, muss die Kom­mis­si­on ihre recht­li­che Bewer­tung dar­an aus­rich­ten und kann davon nicht abwei­chen. Bin­dend ist dabei die zutref­fen­de Aus­le­gung der Leit­li­nie, die der Beschwer­de­füh­rer begrün­den muss. Sei­ne eige­ne Les­art bin­det die Kom­mis­si­on nur, soweit sie die­ser Aus­le­gung ent­spricht. Prüft die Kom­mis­si­on eine so ver­stan­de­ne Anfor­de­rung im Vor­prüf­ver­fah­ren nicht, spricht das für ernst­haf­te Schwie­rig­kei­ten bei der Ver­ein­bar­keits­prü­fung. Die Kom­mis­si­on hät­te dann das förm­li­che Prüf­ver­fah­ren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröff­nen müs­sen, und der Beschwer­de­füh­rer kann den Nicht­be­an­stan­dungs­be­schluss zur Wah­rung sei­ner Ver­fah­rens­rech­te anfech­ten. Die Gren­ze die­ser Stär­kung zeigt das Urteil Con­dor selbst. Ob die Kom­mis­si­on eine Anfor­de­rung tat­säch­lich geprüft hat, beur­teilt der Gerichts­hof groß­zü­gig und lässt eine impli­zi­te Prü­fung genü­gen. Einen Rück­griff unmit­tel­bar auf Art. 107 Abs. 3 AEUV außer­halb der Leit­li­ni­en schließt das Urteil zudem nicht aus. Con­dor hat­te sich dar­auf beru­fen, und der Gerichts­hof hielt die Betei­li­gung von Attes­tor ledig­lich nicht für einen Grund, der eine Abwei­chung von Rn. 67 recht­fer­tigt (Rn. 79).

Eine enge Lesart von Rn. 67

Im zwei­ten Teil nutzt der Gerichts­hof die­se Aus­le­gungs­ho­heit, um Rn. 67 der Leit­li­ni­en erheb­lich zu ver­en­gen. Dabei ver­wen­det er den zwei­ten Halb­satz der Rand­num­mer unter­schied­lich. Beim ers­ten Rechts­mit­tel­grund hält er den Hin­weis auf das zuge­führ­te staat­li­che Kapi­tal für uner­heb­lich, um den Anwen­dungs­be­reich auf Kapi­tal­zu­füh­run­gen zu beschrän­ken. Beim zwei­ten Rechts­mit­tel­grund wird der Ver­gleich mit dem ver­blei­ben­den Eigen­ka­pi­tal zum tra­gen­den Text­ar­gu­ment dafür, dass der Staat nur bei ver­blei­ben­dem Eigen­ka­pi­tal zu betei­li­gen ist. Bei­de Aus­sa­gen las­sen sich ver­ein­ba­ren, wenn man zwi­schen Anwen­dungs­be­reich und Maß­stab trennt.

Gene­ral­an­walt und Gerichts­hof stüt­zen sich für ent­ge­gen­ge­setz­te Ergeb­nis­se auf den­sel­ben Grund­satz, die Beschrän­kung der Bei­hil­fe auf das erfor­der­li­che Mini­mum nach Rn. 61. Der Gene­ral­an­walt ver­stand Rn. 67 auch als Mit­tel, die Belas­tung der Steu­er­zah­ler zu begren­zen, und hielt eine Betei­li­gung neu­er Inves­to­ren wie Attes­tor an der Las­ten­ver­tei­lung für ver­tret­bar, weil deren Ein­stieg erst durch die Bei­hil­fe mög­lich wur­de. Der Gerichts­hof lei­tet aus der Beschrän­kung auf das erfor­der­li­che Mini­mum das Gegen­teil ab, weil eine sol­che Pflicht pri­va­te Inves­to­ren abschre­cken und den Bei­hil­fe­be­darf erhö­hen kön­ne. Bei­de Begrün­dun­gen sind metho­disch ver­tret­bar. Die Wahl zwi­schen ihnen beruht auf einer Annah­me über die Anrei­ze pri­va­ter Inves­to­ren, die das Urteil nicht belegt.

Der Ein­wand der prak­ti­schen Wirk­sam­keit, mit dem sich der Gerichts­hof nicht aus­ein­an­der­setzt, trifft sei­ne Les­art im Kern. Der Grund­satz stammt aus der all­ge­mei­nen Aus­le­gungs­leh­re des Uni­ons­rechts. Der Gene­ral­an­walt schlägt vor, ihn auch auf Leit­li­ni­en anzu­wen­den. Dafür spre­che sei­ner Ansicht nach, dass die Uni­ons­ge­rich­te Leit­li­ni­en nach den­sel­ben objek­ti­ven Kri­te­ri­en aus­le­gen wie ande­re Bestim­mun­gen des Uni­ons­rechts und dass die Kom­mis­si­on andern­falls Unklar­hei­ten nut­zen könn­te, um ihre selbst gesetz­ten Regeln zu umge­hen (Schluss­an­trä­ge Nr. 65 bis 67). Nach Rn. 66 bedeu­tet ange­mes­se­ne Las­ten­ver­tei­lung in der Regel, dass die bestehen­den Anteils­eig­ner und bei Bedarf nach­ran­gi­ge Gläu­bi­ger Ver­lus­te in vol­ler Höhe aus­glei­chen müs­sen. Ist das gesche­hen, bleibt typi­scher­wei­se kein Eigen­ka­pi­tal übrig, an dem sich der Anteil des Staa­tes nach Rn. 67 bemes­sen lie­ße. Nach dem Ver­ständ­nis des Gerichts­hofs greift Rn. 67 damit nur noch, wenn die Kom­mis­si­on nach Rn. 68 von Rn. 66 abweicht oder die Ver­lus­te das vor­han­de­ne Eigen­ka­pi­tal nicht voll­stän­dig auf­zeh­ren. Beim ers­ten Rechts­mit­tel­grund argu­men­tiert der Gerichts­hof selbst mit die­sem Gedan­ken. Dort weist er das Vor­brin­gen von Con­dor zurück, weil die Rück­zah­lung des Rest­dar­le­hens als Betei­li­gung an künf­ti­gen Wert­ge­win­nen die Anfor­de­rung der Rn. 67 aus­höh­len wür­de (Rn. 79). Beim zwei­ten Rechts­mit­tel­grund führt sei­ne eige­ne Aus­le­gung zu einem ver­gleich­ba­ren Ergeb­nis, ohne dass er die­sen Maß­stab erneut anlegt. Auf die­ser engen Les­art beruht schließ­lich sei­ne Bewer­tung von Erwä­gungs­grund 135.

Implizite Prüfung im Nichtbeanstandungsbeschluss

Die größ­te Trag­wei­te für Kon­kur­ren­ten­kla­gen hat die Lek­tü­re von Erwä­gungs­grund 135 des Geneh­mi­gungs­be­schlus­ses vom 26.7.2021, die auf der eben beschrie­be­nen engen Les­art von Rn. 67 auf­baut. Der Erwä­gungs­grund nennt weder Rn. 67 noch das ver­blei­ben­de Eigen­ka­pi­tal. Er stellt fest, dass Tho­mas Cook sei­ne Betei­li­gung ver­liert und die Gläu­bi­ger fast alle For­de­run­gen abschrei­ben, und zieht dar­aus den Schluss, das mora­li­sche Risi­ko sei gemin­dert. Die Aus­le­gung, nach der Rn. 67 bei auf­ge­zehr­tem Eigen­ka­pi­tal kei­ne Betei­li­gung des Staa­tes ver­langt, fin­det sich nach den Schluss­an­trä­gen weder im Beschluss noch in den Schrift­sät­zen der Kom­mis­si­on vor dem Gericht. Sie trat erst im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren her­vor. Der Gerichts­hof ent­wi­ckelt die­se Aus­le­gung selbst und liest den Beschluss anschlie­ßend so, als habe die Kom­mis­si­on sie impli­zit, aber not­wen­di­ger­wei­se zugrun­de gelegt.

For­mal ersetzt der Gerichts­hof damit nicht die Begrün­dung der Kom­mis­si­on durch eine eige­ne. In der Sache ver­schiebt er aber die Last im Kon­kur­ren­ten­ver­fah­ren. Nach dem Urteil Tem­pus (C‑57/19 P) ist eine unvoll­stän­di­ge oder unzu­rei­chen­de Prü­fung ein Anhalts­punkt für ernst­haf­te Schwie­rig­kei­ten. Die­ser Anhalts­punkt ver­liert an Kraft, wenn die Uni­ons­ge­rich­te Erwä­gungs­grün­de, die eine Anfor­de­rung der Leit­li­ni­en nicht benen­nen, im Licht einer erst spä­ter gefun­de­nen Aus­le­gung als still­schwei­gen­de Prü­fung die­ser Anfor­de­rung lesen. Zusam­men mit dem groß­zü­gi­gen Begrün­dungs­maß­stab, den der Gerichts­hof aus dem Luft­han­sa-Urteil über­nimmt, wird es für Klä­ger schwie­ri­ger, eine Lücke in der Prü­fung der Kom­mis­si­on nachzuweisen.

Die Abgrenzung zum Anschlussrechtsmittel

Ver­fah­rens­recht­lich weicht der Gerichts­hof bei der Abgren­zung zwi­schen Rechts­mit­tel­be­ant­wor­tung und Anschluss­rechts­mit­tel von den Schluss­an­trä­gen ab. Der Gene­ral­an­walt hat­te das Vor­brin­gen der Kom­mis­si­on als eigen­stän­di­gen Grund gewer­tet, weil es auf einen ande­ren Erwä­gungs­grund und auf eine ande­re, mit dem Vor­trag von Con­dor teil­wei­se unver­ein­ba­re Aus­le­gung von Rn. 67 gestützt war. Con­dor hat­te mit dem ers­ten Rechts­mit­tel­grund sogar bestrit­ten, dass Rn. 67 über­haupt dem mora­li­schen Risi­ko begeg­nen soll. Der Gerichts­hof stellt allein auf den gerüg­ten Rechts­feh­ler ab. Das senkt die Hür­de für unter­stüt­zen­de Par­tei­en im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren spür­bar. Im Ergeb­nis obsiegt Con­dor mit einer Begrün­dung, die sich auf das Ver­ständ­nis der Kom­mis­si­on stützt und der eige­nen Argu­men­ta­ti­on von Con­dor teil­wei­se widerspricht.

Verhältnis zum Beschluss (EU) 2025/2178

Offen bleibt, wel­che prak­ti­sche Bedeu­tung der wie­der­her­ge­stell­te Beschluss von 2021 neben dem bestands­kräf­ti­gen Beschluss (EU) 2025/2178 hat. Der Gerichts­hof begrün­det das Rechts­schutz­in­ter­es­se damit, dass der ursprüng­li­che Beschluss wie­der ab sei­nem Erlass wirkt.

Das Inter­es­se von Con­dor an der Auf­he­bung betrifft vor allem den Zeit­raum zwi­schen der Durch­füh­rung der Bei­hil­fe und dem Beschluss von 2025. Ohne den Beschluss von 2021 hät­te für die­sen Zeit­raum eine wirk­sa­me Geneh­mi­gung gefehlt. Nach der Recht­spre­chung zur Durch­füh­rung nicht geneh­mig­ter Bei­hil­fen kann das Fol­gen für Zin­sen und für Ansprü­che vor natio­na­len Gerich­ten haben. Der Gerichts­hof spricht die­se Fol­gen nicht an und lässt als Vor­teil für Con­dor genü­gen, dass die Geneh­mi­gung wie­der ab 2021 wirkt.

Fazit

Das Urteil des EuGH in der Rechts­sa­che C‑505/24 P stärkt die gericht­li­che Kon­trol­le über die Aus­le­gung von Bei­hil­fe­leit­li­ni­en und lockert zugleich die Anfor­de­run­gen an deren Anwen­dung im Vor­prüf­ver­fah­ren. Die Kom­mis­si­on kann sich nicht mehr auf eine bloß ver­tret­ba­re Les­art ihrer eige­nen Regeln zurück­zie­hen. Sie muss aber eine Anfor­de­rung im Beschluss nicht aus­drück­lich prü­fen, wenn sich aus den fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen ergibt, dass die Anfor­de­rung nach zutref­fen­der Aus­le­gung nicht greift. Für Wett­be­wer­ber, die Nicht­be­an­stan­dungs­be­schlüs­se angrei­fen, ver­la­gert sich damit der Schwer­punkt der Kla­ge. Es reicht kaum noch aus, das Feh­len einer aus­drück­li­chen Prü­fung zu rügen. Klä­ger müs­sen dar­le­gen, dass die Fest­stel­lun­gen des Beschlus­ses die betref­fen­de Anfor­de­rung auch der Sache nach offen­las­sen. Die­se Über­le­gun­gen gel­ten über die Ret­tungs- und Umstruk­tu­rie­rungs­leit­li­ni­en hin­aus für alle Bei­hil­fe­leit­li­ni­en, auf deren Grund­la­ge die Kom­mis­si­on ohne förm­li­ches Prüf­ver­fah­ren genehmigt.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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