Wettbewerb als eigenständiges Regulierungsziel? Der Berichtsentwurf zum Digital Networks Act

Im Euro­päi­schen Par­la­ment liegt der Berichts­ent­wurf des feder­füh­ren­den Aus­schus­ses zum Digi­tal Net­works Act (DNA) vor. Der Bericht­erstat­ter des ITRE-Aus­schus­ses, Michał Kobo­sko, hat ihn am 20.10.2026 ver­öf­fent­licht (PE791.994). Es han­delt sich um den Ent­wurf des Bericht­erstat­ters; eine Posi­ti­on des Aus­schus­ses oder des Par­la­ments gibt er noch nicht wie­der. Über die ein­zel­nen Ände­rungs­an­trä­ge hin­aus berührt der Ent­wurf eine Grund­fra­ge der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­re­gu­lie­rung: ob sie den Wett­be­werb als sol­chen för­dert oder nur, soweit er ande­ren Zie­len dient.

Was der Berichtsentwurf ändert

Der Ent­wurf ent­hält zahl­rei­che Ände­rungs­an­trä­ge zum Kom­mis­si­ons­vor­schlag vom 21.1.2026 (COM(2026) 16). Wesent­lich sind vor allem fol­gen­de Änderungen:

  • Der Bericht­erstat­ter will die För­de­rung wirk­sa­men Wett­be­werbs aus­drück­lich als eigen­stän­di­ges Regu­lie­rungs­ziel ver­an­kern (Ände­rungs­an­trä­ge 7 und 187).
  • Er will den Begriff des Net­zes mit sehr hoher Kapa­zi­tät bei­be­hal­ten, statt ihn durch den Begriff „Giga­bit­netz“ zu erset­zen (Ände­rungs­an­trä­ge 1 und 2).
  • Er will die zen­tra­len Befug­nis­se bei BEREC belas­sen; die geplan­te ODN soll BEREC nur admi­nis­tra­tiv unter­stüt­zen, statt des­sen Arbeit zu dupli­zie­ren (u. a. Ände­rungs­an­trag zu Erwä­gungs­grund 27).
  • Außer­dem sol­len Con­tent Deli­very Net­works und Unter­see­ka­bel aus­drück­lich unter den Begriff des elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes fal­len (Ände­rungs­an­trag 3).

Wettbewerb als eigenständiges Regulierungsziel?

Art. 3 Abs. 1 DNA‑E nennt acht all­ge­mei­ne Zie­le und geht damit über die vier Zie­le des EECC hin­aus; zu die­sem Kata­log sie­he bereits Lou­ven, Digi­tal Net­works Act – Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht ers­ten Vor­schlag, IT-Rechts­blog vom 9.2.2026. Der Berichts­ent­wurf greift eines die­ser Zie­le her­aus und ver­än­dert sei­ne Stel­lung im Gefü­ge der Ziele.

Der Kom­mis­si­ons­vor­schlag ord­net den Wett­be­werb in Art. 3 Abs. 1 lit. e DNA‑E noch als Mit­tel ein: Ziel ist die Bereit­stel­lung hoch­wer­ti­ger, erschwing­li­cher Diens­te für alle End­nut­zer „durch“ wirk­sa­men Wett­be­werb. Ände­rungs­an­trag 187 kehrt die­ses Ver­hält­nis um. Danach soll die Ver­ord­nung wirk­sa­men Wett­be­werb bei Net­zen und zuge­hö­ri­gen Ein­rich­tun­gen för­dern, ein­schließ­lich effi­zi­en­ten Infra­struk­tur­wett­be­werbs zwi­schen Netz- und Diens­te­an­bie­tern und im „brei­te­ren Kon­text des digi­ta­len Sek­tors“. Die Ver­sor­gung der End­nut­zer erscheint erst als Zweck die­ses Wett­be­werbs. Ände­rungs­an­trag 7 ergänzt dazu Erwä­gungs­grund 19: Die För­de­rung wirk­sa­men Wett­be­werbs soll ein „eigen­stän­di­ges all­ge­mei­nes Ziel“ der Ver­ord­nung sein.

Damit berührt der Ände­rungs­an­trag die alte Streit­fra­ge, ob das Recht den Wett­be­werb als sol­chen schützt, als Insti­tu­ti­on und Frei­heits­raum der Markt­teil­neh­mer, oder nur, soweit er bestimm­te Ergeb­nis­se her­vor­bringt, hier die Ver­sor­gung der End­nut­zer. Im Kar­tell­recht betont der EuGH, dass Art. 101 AEUV neben den Inter­es­sen von Wett­be­wer­bern oder Ver­brau­chern auch die Markt­struk­tur und damit den Wett­be­werb als sol­chen schützt (EuGH, Urt. v. 4.6.2009, C‑8/08, T‑Mobile Net­her­lands, Rn. 38). Im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht stand dem lan­ge das Ver­ständ­nis der sek­tor­spe­zi­fi­schen Regu­lie­rung als Über­gangs­re­gime gegen­über, das sich zurück­zieht, sobald wirk­sa­mer Wett­be­werb besteht. Wett­be­werb ist danach ein Zustand, den die Regu­lie­rung her­bei­füh­ren soll; ist er erreicht, tritt sie zurück.

Für ein Ver­ständ­nis als Zweck an sich spricht vor allem der neue Erwä­gungs­grund 19, der den Wett­be­werb aus­drück­lich als eigen­stän­di­ges Ziel bezeich­net. Der ver­fü­gen­de Text in Art. 3 Abs. 1 lit. e bleibt dage­gen final for­mu­liert („to ensu­re“). Erwä­gungs­grün­de bin­den nicht selbst, lei­ten aber die Aus­le­gung. Zudem lässt sich die Erstre­ckung auf den „brei­te­ren Kon­text des digi­ta­len Sek­tors“ kaum allein mit der Ver­sor­gung der End­nut­zer erklären.

Warum die Zielbestimmung praktisch erheblich ist

Regu­lie­rungs­zie­le steu­ern die Abwä­gung in der SMP-Regu­lie­rung, bei Zugangs­an­sprü­chen und in der Streit­bei­le­gung. Wer Wett­be­werb nur als Mit­tel der Inves­ti­ti­ons­för­de­rung ver­steht, kann Zugangs­ver­pflich­tun­gen leich­ter zurück­neh­men, sobald Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze dage­gen spre­chen. Als eigen­stän­di­ges Ziel ver­langt Wett­be­werb dage­gen eine eige­ne Begrün­dung, wenn die Regu­lie­rung ihn zurück­stellt. Das könn­te aus regu­la­to­ri­scher Sicht für eine Ver­schär­fung sprechen.

Eine Abkehr von der Inves­ti­ti­ons­ori­en­tie­rung bedeu­tet der Ent­wurf aller­dings nicht. Der Bericht­erstat­ter stützt den DNA in sei­ner Begrün­dung aus­drück­lich auf Inves­ti­tio­nen, Ver­ein­fa­chung und Har­mo­ni­sie­rung. Bei den Zugangs­re­geln sol­len Regu­lie­rungs­be­hör­den zunächst Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen der Betrei­ber prü­fen und bestehen­de kom­mer­zi­el­le Ver­ein­ba­run­gen berück­sich­ti­gen. Dazu steht die Auf­wer­tung des Wett­be­werbs zum eigen­stän­di­gen Ziel in einem Spannungsverhältnis.

Wie es weitergeht

Ob sich die­se Linie durch­setzt, ent­schei­den erst die Ände­rungs­an­trä­ge der übri­gen Aus­schuss­mit­glie­der und die Abstim­mung im ITRE-Aus­schuss. Der Bericht­erstat­ter stellt sei­nen Ent­wurf am 10.11.2026 im ITRE-Aus­schuss vor; Ände­rungs­an­trä­ge der Aus­schuss­mit­glie­der sind bis zum 12.11.2026 mög­lich. Wir wer­den dar­auf zurück­kom­men, wie sich das Wett­be­werbs­ziel in den wei­te­ren Bera­tun­gen entwickelt.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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