Im Europäischen Parlament liegt der Berichtsentwurf des federführenden Ausschusses zum Digital Networks Act (DNA) vor. Der Berichterstatter des ITRE-Ausschusses, Michał Kobosko, hat ihn am 20.10.2026 veröffentlicht (PE791.994). Es handelt sich um den Entwurf des Berichterstatters; eine Position des Ausschusses oder des Parlaments gibt er noch nicht wieder. Über die einzelnen Änderungsanträge hinaus berührt der Entwurf eine Grundfrage der Telekommunikationsregulierung: ob sie den Wettbewerb als solchen fördert oder nur, soweit er anderen Zielen dient.
Was der Berichtsentwurf ändert
Der Entwurf enthält zahlreiche Änderungsanträge zum Kommissionsvorschlag vom 21.1.2026 (COM(2026) 16). Wesentlich sind vor allem folgende Änderungen:
- Der Berichterstatter will die Förderung wirksamen Wettbewerbs ausdrücklich als eigenständiges Regulierungsziel verankern (Änderungsanträge 7 und 187).
- Er will den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität beibehalten, statt ihn durch den Begriff „Gigabitnetz“ zu ersetzen (Änderungsanträge 1 und 2).
- Er will die zentralen Befugnisse bei BEREC belassen; die geplante ODN soll BEREC nur administrativ unterstützen, statt dessen Arbeit zu duplizieren (u. a. Änderungsantrag zu Erwägungsgrund 27).
- Außerdem sollen Content Delivery Networks und Unterseekabel ausdrücklich unter den Begriff des elektronischen Kommunikationsnetzes fallen (Änderungsantrag 3).
Wettbewerb als eigenständiges Regulierungsziel?
Art. 3 Abs. 1 DNA‑E nennt acht allgemeine Ziele und geht damit über die vier Ziele des EECC hinaus; zu diesem Katalog siehe bereits Louven, Digital Networks Act – Kommission veröffentlicht ersten Vorschlag, IT-Rechtsblog vom 9.2.2026. Der Berichtsentwurf greift eines dieser Ziele heraus und verändert seine Stellung im Gefüge der Ziele.
Der Kommissionsvorschlag ordnet den Wettbewerb in Art. 3 Abs. 1 lit. e DNA‑E noch als Mittel ein: Ziel ist die Bereitstellung hochwertiger, erschwinglicher Dienste für alle Endnutzer „durch“ wirksamen Wettbewerb. Änderungsantrag 187 kehrt dieses Verhältnis um. Danach soll die Verordnung wirksamen Wettbewerb bei Netzen und zugehörigen Einrichtungen fördern, einschließlich effizienten Infrastrukturwettbewerbs zwischen Netz- und Diensteanbietern und im „breiteren Kontext des digitalen Sektors“. Die Versorgung der Endnutzer erscheint erst als Zweck dieses Wettbewerbs. Änderungsantrag 7 ergänzt dazu Erwägungsgrund 19: Die Förderung wirksamen Wettbewerbs soll ein „eigenständiges allgemeines Ziel“ der Verordnung sein.
Damit berührt der Änderungsantrag die alte Streitfrage, ob das Recht den Wettbewerb als solchen schützt, als Institution und Freiheitsraum der Marktteilnehmer, oder nur, soweit er bestimmte Ergebnisse hervorbringt, hier die Versorgung der Endnutzer. Im Kartellrecht betont der EuGH, dass Art. 101 AEUV neben den Interessen von Wettbewerbern oder Verbrauchern auch die Marktstruktur und damit den Wettbewerb als solchen schützt (EuGH, Urt. v. 4.6.2009, C‑8/08, T‑Mobile Netherlands, Rn. 38). Im Telekommunikationsrecht stand dem lange das Verständnis der sektorspezifischen Regulierung als Übergangsregime gegenüber, das sich zurückzieht, sobald wirksamer Wettbewerb besteht. Wettbewerb ist danach ein Zustand, den die Regulierung herbeiführen soll; ist er erreicht, tritt sie zurück.
Für ein Verständnis als Zweck an sich spricht vor allem der neue Erwägungsgrund 19, der den Wettbewerb ausdrücklich als eigenständiges Ziel bezeichnet. Der verfügende Text in Art. 3 Abs. 1 lit. e bleibt dagegen final formuliert („to ensure“). Erwägungsgründe binden nicht selbst, leiten aber die Auslegung. Zudem lässt sich die Erstreckung auf den „breiteren Kontext des digitalen Sektors“ kaum allein mit der Versorgung der Endnutzer erklären.
Warum die Zielbestimmung praktisch erheblich ist
Regulierungsziele steuern die Abwägung in der SMP-Regulierung, bei Zugangsansprüchen und in der Streitbeilegung. Wer Wettbewerb nur als Mittel der Investitionsförderung versteht, kann Zugangsverpflichtungen leichter zurücknehmen, sobald Investitionsanreize dagegen sprechen. Als eigenständiges Ziel verlangt Wettbewerb dagegen eine eigene Begründung, wenn die Regulierung ihn zurückstellt. Das könnte aus regulatorischer Sicht für eine Verschärfung sprechen.
Eine Abkehr von der Investitionsorientierung bedeutet der Entwurf allerdings nicht. Der Berichterstatter stützt den DNA in seiner Begründung ausdrücklich auf Investitionen, Vereinfachung und Harmonisierung. Bei den Zugangsregeln sollen Regulierungsbehörden zunächst Verpflichtungszusagen der Betreiber prüfen und bestehende kommerzielle Vereinbarungen berücksichtigen. Dazu steht die Aufwertung des Wettbewerbs zum eigenständigen Ziel in einem Spannungsverhältnis.
Wie es weitergeht
Ob sich diese Linie durchsetzt, entscheiden erst die Änderungsanträge der übrigen Ausschussmitglieder und die Abstimmung im ITRE-Ausschuss. Der Berichterstatter stellt seinen Entwurf am 10.11.2026 im ITRE-Ausschuss vor; Änderungsanträge der Ausschussmitglieder sind bis zum 12.11.2026 möglich. Wir werden darauf zurückkommen, wie sich das Wettbewerbsziel in den weiteren Beratungen entwickelt.

