Beitrag zur Behandlung des förderrechtlichen Informationsanspruchs im Streitbeilegungsverfahren

Vor weni­gen Mona­ten hat das VG Köln im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz zu einem Beschluss der BNetzA in einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren ent­schie­den. Die­se Ent­schei­dung hat­te eini­ge Fra­gen über das Ver­hält­nis zwi­schen offe­nem Netz­zu­gang und eigen­stän­di­gem Infor­ma­ti­ons­an­spruch aus den för­der­recht­li­chen Bestim­mun­gen aufgeworfen. 

In der aktu­el­len Aus­ga­be der Zeit­schrift N&R ist hier­zu ein Auf­satz von mir erschie­nen. Er befasst sich mit den Fol­gen der Ent­schei­dung und beleuch­tet die­se kri­tisch. Wei­ter­hin stel­le ich den för­der­recht­li­chen Infor­ma­ti­ons­an­spruch in einen Kon­text mit der sons­ti­gen Rechts­durch­set­zung. Denn wenn das VG meint, die­ser Anspruch sei nicht gemein­sam mit dem offe­nen Netz­zu­gang in einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der BNetzA durch­setz­bar, dann stellt sich die Fra­ge, wie er denn sonst durch­ge­setzt wer­den könnte. 

Die BNetzA hat­te moti­viert durch die deut­li­che Kri­tik von ver­schie­de­nen Sei­ten an die­ser Ent­schei­dung ange­kün­digt, ihren Beschluss nicht zurück­zu­neh­men und ihn statt­des­sen im Haupt­sa­che­ver­fah­ren wei­ter zu verfolgen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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