Vor wenigen Monaten hat das VG Köln im vorläufigen Rechtsschutz zu einem Beschluss der BNetzA in einem Streitbeilegungsverfahren entschieden. Diese Entscheidung hatte einige Fragen über das Verhältnis zwischen offenem Netzzugang und eigenständigem Informationsanspruch aus den förderrechtlichen Bestimmungen aufgeworfen.
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift N&R ist hierzu ein Aufsatz von mir erschienen. Er befasst sich mit den Folgen der Entscheidung und beleuchtet diese kritisch. Weiterhin stelle ich den förderrechtlichen Informationsanspruch in einen Kontext mit der sonstigen Rechtsdurchsetzung. Denn wenn das VG meint, dieser Anspruch sei nicht gemeinsam mit dem offenen Netzzugang in einem Streitbeilegungsverfahren vor der BNetzA durchsetzbar, dann stellt sich die Frage, wie er denn sonst durchgesetzt werden könnte.
Die BNetzA hatte motiviert durch die deutliche Kritik von verschiedenen Seiten an dieser Entscheidung angekündigt, ihren Beschluss nicht zurückzunehmen und ihn stattdessen im Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen.