In zwei Fäl­len hat da Bun­des­kar­tell­amt in den letz­ten Wochen Buß­gel­der ver­hängt. Bei­de Fäl­le sind sehr typisch. Es geht um ver­ti­ka­le Preisbindung.

Was ist das kar­tell­recht­li­che Pro­blem? Art. 101 AEUV sowie § 1 GWB ver­bie­ten Maß­nah­men zwi­schen meh­re­ren Unter­neh­men, die eine Wett­be­werbs­be­schrän­kung bewir­ken oder bezwe­cken. Ver­ti­ka­le Preis­bin­dung stellt einen Fall der bezweck­ten Wett­be­werbs­be­schrän­kung dar, die ohne wei­te­res unzu­läs­sig ist.

Was ist ver­ti­ka­le Preis­bin­dung? Sie betrifft Preis­ab­spra­chen zwi­schen Unter­neh­men, die auf unter­schied­li­chen Markt­stu­fen ste­hen. So etwa bei Ver­triebs­ver­trä­gen zwi­schen Her­stel­lern und ihren Resel­lern. In die­sen Ver­trä­gen kön­nen ver­schie­de­ne Vor­ga­ben gemacht wer­den. Ver­bo­ten ist dabei jedoch, wenn der Her­stel­ler sei­nem Resel­ler vor­schreibt, zu wel­chem Preis er das her­ge­stell­te Gut ver­kau­fen darf oder in sonst­wie in sei­ner Preis­ge­stal­tungs­frei­heit einschränkt.

Das BKar­tA hat zuletzt einem Köl­ner Her­stel­ler von Schul­ran­zen und Ruck­sä­cken ein Buß­geld von rund 2 Mio. EUR auf­er­legt. Das Unter­neh­men habe danach sei­nen Ver­trags­händ­lern Min­dest­prei­se vor­ge­ge­ben und dafür gesorgt, dass die­se nicht unter­schrit­ten wer­den. Gleich­zei­tig durf­ten nur aus­ge­wähl­te Unter­neh­men die Waren online vertreiben.

Ähn­lich war der Fall bei meh­re­ren Her­stel­lern von Musik-Equip­ment. Hier hat das BKar­tA ins­ge­samt ein Buß­geld in Höhe von rund 21 Mio. EUR ver­hängt. Hier sol­len die Her­stel­lern kom­mu­ni­ziert haben, dass sie bestimm­te Min­dest­prei­se erwar­ten und ande­ren­falls die Belie­fe­rung einstellen.

An bei­den Fäl­len zeigt sich, dass es nicht etwa auf eine aus­drück­li­che Eini­gung ankommt. Bereits die Füh­lung­nah­me zwi­schen den Unter­neh­men kann aus­rei­chen, wenn sie damit die Unsi­cher­heit über das wett­be­werb­li­che Ver­hal­ten des ande­ren Unter­neh­mens besei­ti­gen. Das kann auch durch Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen den Betei­lig­ten erfol­gen und selbst wenn die­se noch so iro­nisch erfolgt. Es hilft also bei allem nichts, bereits nicht den Anschein oder Ver­dacht von Preis­vor­ga­ben auf­tre­ten zu las­sen und sich in der Kom­mu­ni­ka­ti­on nicht erst angreif­bar zu machen.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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