In zwei Fällen hat da Bundeskartellamt in den letzten Wochen Bußgelder verhängt. Beide Fälle sind sehr typisch. Es geht um vertikale Preisbindung.
Was ist das kartellrechtliche Problem? Art. 101 AEUV sowie § 1 GWB verbieten Maßnahmen zwischen mehreren Unternehmen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken. Vertikale Preisbindung stellt einen Fall der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung dar, die ohne weiteres unzulässig ist.
Was ist vertikale Preisbindung? Sie betrifft Preisabsprachen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Marktstufen stehen. So etwa bei Vertriebsverträgen zwischen Herstellern und ihren Resellern. In diesen Verträgen können verschiedene Vorgaben gemacht werden. Verboten ist dabei jedoch, wenn der Hersteller seinem Reseller vorschreibt, zu welchem Preis er das hergestellte Gut verkaufen darf oder in sonstwie in seiner Preisgestaltungsfreiheit einschränkt.
Das BKartA hat zuletzt einem Kölner Hersteller von Schulranzen und Rucksäcken ein Bußgeld von rund 2 Mio. EUR auferlegt. Das Unternehmen habe danach seinen Vertragshändlern Mindestpreise vorgegeben und dafür gesorgt, dass diese nicht unterschritten werden. Gleichzeitig durften nur ausgewählte Unternehmen die Waren online vertreiben.
Ähnlich war der Fall bei mehreren Herstellern von Musik-Equipment. Hier hat das BKartA insgesamt ein Bußgeld in Höhe von rund 21 Mio. EUR verhängt. Hier sollen die Herstellern kommuniziert haben, dass sie bestimmte Mindestpreise erwarten und anderenfalls die Belieferung einstellen.
An beiden Fällen zeigt sich, dass es nicht etwa auf eine ausdrückliche Einigung ankommt. Bereits die Fühlungnahme zwischen den Unternehmen kann ausreichen, wenn sie damit die Unsicherheit über das wettbewerbliche Verhalten des anderen Unternehmens beseitigen. Das kann auch durch Kommunikation zwischen den Beteiligten erfolgen und selbst wenn diese noch so ironisch erfolgt. Es hilft also bei allem nichts, bereits nicht den Anschein oder Verdacht von Preisvorgaben auftreten zu lassen und sich in der Kommunikation nicht erst angreifbar zu machen.