Data Act im Amtsblatt veröffentlicht

Das Jahr 2023 hat auf sei­ne letz­ten Tage noch die Ver­öf­fent­li­chung des Data Act im Amts­blatt her­vor gebracht, kon­kret zu fin­den unter der Bezeich­nung OJ L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://​data​.euro​pa​.eu/​e​l​i​/​r​e​g​/​2​0​2​3​/​2​8​5​4​/oj. Voll­stän­dig lau­tet er wie folgt:

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Die Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt hat Aus­wir­kun­gen auf das Inkraft­tre­ten. Gemäß Art. 50 UAbs. 1 EU-DA tritt sie am zwan­zigs­ten Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung in Kraft. 

Etwas ande­re Vor­schrif­ten sind für die Gel­tung vor­ge­se­hen. Erst ab dem 12.9.2025 soll die Ver­ord­nung gel­ten. Die­ser Tag ist auch maß­geb­lich für Kapi­tel III, in dem auch die FRAND-Pflich­ten und die Regeln zur Gegen­leis­tung erfasst sind; eben­so für Kapi­tel IV, das Regeln zur spe­zi­fi­schen AGB-Kon­trol­le vor­sieht. Die­se sol­len für sol­che neu­en Daten­be­reit­stel­lungs­pflich­ten gel­ten, die nach dem 12.9.2025 in Kraft tre­ten. Bis zu dem Zeit­punkt haben Daten­in­ha­ber und Daten­emp­fän­ger Zeit, etwa­ige Ver­trags­mus­ter vorzubereiten.

Noch spä­ter erst soll die Ver­pflich­tung nach Art. 3 Abs. 1 EU-DA gel­ten, ver­netz­te Pro­duk­te und die mit ihnen ver­bun­de­nen Diens­te so zu erstel­len, dass Daten über­trag­bar sind. Hier­bei kommt es auf den Stich­tag des 12.9.2026 an. Die Ver­pflich­tung aus Art. 3 Abs. 1 EU-DA gilt nur, sofern die­se nach dem Stich­tag in Ver­kehr gebracht wer­den, davor nicht. Hier wird sicher noch ein­mal über den Begriff des Inver­kehr­brin­gens zu dis­ku­tie­ren sein. Kommt es auf ein wett­be­werb­li­ches Ange­bot an, sodass das ers­te Inver­kehr­brin­gen maß­geb­lich ist? Oder wür­de sich die Pflicht für jedes ein­zel­ne Pro­dukt und jeden ein­zel­nen Dienst iso­liert erge­ben, sodass Pro­duk­te und Diens­te aus dem­sel­ben Ange­bot je nach Zeit­punkt mit unter­schied­li­chen Pflich­ten belas­tet wären?

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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