Das Jahr 2023 hat auf seine letzten Tage noch die Veröffentlichung des Data Act im Amtsblatt hervor gebracht, konkret zu finden unter der Bezeichnung OJ L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj. Vollständig lautet er wie folgt:
Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
Die Veröffentlichung im Amtsblatt hat Auswirkungen auf das Inkrafttreten. Gemäß Art. 50 UAbs. 1 EU-DA tritt sie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Etwas andere Vorschriften sind für die Geltung vorgesehen. Erst ab dem 12.9.2025 soll die Verordnung gelten. Dieser Tag ist auch maßgeblich für Kapitel III, in dem auch die FRAND-Pflichten und die Regeln zur Gegenleistung erfasst sind; ebenso für Kapitel IV, das Regeln zur spezifischen AGB-Kontrolle vorsieht. Diese sollen für solche neuen Datenbereitstellungspflichten gelten, die nach dem 12.9.2025 in Kraft treten. Bis zu dem Zeitpunkt haben Dateninhaber und Datenempfänger Zeit, etwaige Vertragsmuster vorzubereiten.
Noch später erst soll die Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 EU-DA gelten, vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste so zu erstellen, dass Daten übertragbar sind. Hierbei kommt es auf den Stichtag des 12.9.2026 an. Die Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 EU-DA gilt nur, sofern diese nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, davor nicht. Hier wird sicher noch einmal über den Begriff des Inverkehrbringens zu diskutieren sein. Kommt es auf ein wettbewerbliches Angebot an, sodass das erste Inverkehrbringen maßgeblich ist? Oder würde sich die Pflicht für jedes einzelne Produkt und jeden einzelnen Dienst isoliert ergeben, sodass Produkte und Dienste aus demselben Angebot je nach Zeitpunkt mit unterschiedlichen Pflichten belastet wären?