Der EU Data Act sieht Regelungen für einen fairen Datenmarkt vor. Dies soll durch bessere Datenübertragbarkeit und Zugang zu Daten erfolgen. Letzteres erfolgt, indem Nutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Weitergabe von Daten zu verlangen.
Im Grundsatz gilt die Verordnung dabei unterschiedslos. Sie sieht allerdings auch Ausnahmen für sogenannte Gatekeeper vor. Dabei handelt es sich um solche Unternehmen, die nach den Vorschriften des DMA als regulierte Unternehmen designiert sind und sich hinsichtlich ihrer zentralen Plattformdienste an besondere zusätzliche Vorschriften zu halten haben.
Art. 5 Abs. 2 DA‑E sieht hierzu vor, dass ein Gatekeeper nicht als zulässiger Datenempfänger in Betracht kommt. Für ihn gelten drei weitergehende Verbote. Erstens darf ein Gatekeeper Nutzer nicht auffordern oder ihnen Anreize setzen, um Daten nach den Regeln des Art. 4 Abs. 1 DA‑E bereitzustellen. Das betrifft die Rechte und Pflichten der Nutzer und Dateninhaber auf den Zugang zu den Daten, auf die von vernetzten Produkten zugegriffen wird oder die bei der Erbringung verbundener Dienste erzeugt werden, und auf deren Nutzung und Bereitstellung. Zweitens dürfen Gatekeeper Nutzer ebenso nicht auffordern oder ihnen Anreize setzen, die Bereitstellung von Daten nach Art. 5 Abs. 1 DA‑E gegenüber dem Dateninhaber zu verlangen. Drittens dürfen sie keine Daten von Nutzern erhalten, die diese aufgrund eines Verlangens nach Art. 4 Abs. 1 DA‑E erhalten haben.
Spiegelbildlich dürfen Datenempfänger Daten, die sie auf Verlangen des Nutzers erhalten haben, keinem Gatekeeper bereitstellen. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 2 lit. d DA‑E. Das bedeutet, dass diese Daten etwa auch von möglichen bidirektionalen Datenlieferverträgen ausgeschlossen sein müssen. Hier wird sich dann die Frage stellen, wie die freie Entscheidung der Nutzer in diesem Gefüge aufgefangen wird. Wenn sie — ohne dass ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorschriften vorliegt — Daten an einen Gatekeeper übertragen wollen, so müsste dies wohl zulässig sein. Anders herum darf auch ein Datenempfänger nicht dazu aufrufen, Daten einem Gatekeeper bereitzustellen.