In der FAZ gibt es einen sehr spannenden Artikel über KI-Browser. Diese treten immer mehr in Konkurrenz zu den konventionellen Web-Browsern und der Artikel spricht dazu von einem neuen Browser Krieg. Zwei kurze Gedanken dazu mit Blick auf den DMA:
Erstens: Wenn KI-Browser wie im FAZ-Beitrag angesprochen Gatekeeper werden, dann können sie grundsätzlich auch begrifflich unter den Digital Markets Act fallen. Sie könnten dann von der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 9 DMA als Gatekeeper für einen jeweiligen zentralen Plattformdienst designiert werden. Welche Plattformdienste das bislang sind, regelt Art. 2 Nr. 2 DMA. Sobald ein KI-Browser als Gatekeeper designiert wurde, muss er die jeweiligen Pflichten aus den Art. 5 bis 7 DMA einhalten. Webbrowser sind bereits als zentraler Plattformdienst erfasst. Denkbar ist zusätzlich eine Einordnung als Online-Suchmaschine sowie als virtueller Assistent.
Zweitens: Wenn ein KI-Browser mit den konventionellen Web-Browsern von bereits designierten Gatekeepern in Wettbewerb tritt, könnte er sich bereits jetzt unter engen Voraussetzungen auf einen Zugangsanspruch gemäß Art. 6 Abs. 11 DMA stützen. Danach müssen Torwächter Drittunternehmen, die eine Online-Suchmaschine betreiben, einen FRAND-konformen und anonymisierten Datenzugang zu generierten Suchergebnissen gewähren. Für andere Dienste gilt der Zugangsanspruch nicht. Das gilt, solange der Betreiber noch nicht selbst formell als Gatekeeper designiert wurde. Das ist so gewollt, denn der DMA soll die Bestreitbarkeit der Gatekeeper sicherstellen. Der neue Browser-Krieg könnte also bereits durch den DMA entschieden worden sein.
Beide Gedanken knüpfen an der Frage an, ob KI-Browser auch unter den Begriff der Online-Suchmaschine fallen. Vorab nicht ausgeschlossen ist, dass ein solcher Dienst zusätzlich noch unter andere Begriffe fällt wie hier den Webbrowser oder den virtuellen Assistenten. Zu letzterem hatte ich vor einiger Zeit schon einmal geschrieben und die sektorspezifischen Vorschriften dargestellt.
Die Definition des Begriffs der Online-Suchmaschine verweist auf Art. 2 Nr. 5 P2B-VO. Danach muss es sich um einen digitalen Dienst handeln, der es Nutzern ermöglicht, Anfragen einzugeben, um nach einer Suche zu einem beliebigen Thema Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen. für diese Zwecke muss der Betreiber mit seiner eigenen Suchfunktion prinzipiell alle Websites oder alle Websites in einer bestimmten Sprache durchsuchen können. Hier unterscheidet sich die Suchmaschine von einer bloßen Datenbank. Sie muss ständig aktiv auf prinzipiell allen Webseiten suchen. Nicht ausreichend wäre, wenn statt einer Suche lediglich ein Training mit einem einmalig gecrawlten Datensatz erfolgt. Diesen Schritt müssen KI-Browser weiter gehen, um selbstständig als Online-Suchmaschine eingeordnet zu werden.