In der FAZ gibt es einen sehr span­nen­den Arti­kel über KI-Brow­ser. Die­se tre­ten immer mehr in Kon­kur­renz zu den kon­ven­tio­nel­len Web-Brow­sern und der Arti­kel spricht dazu von einem neu­en Brow­ser Krieg. Zwei kur­ze Gedan­ken dazu mit Blick auf den DMA:

Ers­tens: Wenn KI-Brow­ser wie im FAZ-Bei­trag ange­spro­chen Gate­kee­per wer­den, dann kön­nen sie grund­sätz­lich auch begriff­lich unter den Digi­tal Mar­kets Act fal­len. Sie könn­ten dann von der Kom­mis­si­on gemäß Art. 3 Abs. 9 DMA als Gate­kee­per für einen jewei­li­gen zen­tra­len Platt­form­dienst desi­gniert wer­den. Wel­che Platt­form­diens­te das bis­lang sind, regelt Art. 2 Nr. 2 DMA. Sobald ein KI-Brow­ser als Gate­kee­per desi­gniert wur­de, muss er die jewei­li­gen Pflich­ten aus den Art. 5 bis 7 DMA ein­hal­ten. Web­brow­ser sind bereits als zen­tra­ler Platt­form­dienst erfasst. Denk­bar ist zusätz­lich eine Ein­ord­nung als Online-Such­ma­schi­ne sowie als vir­tu­el­ler Assis­tent.

Zwei­tens: Wenn ein KI-Brow­ser mit den kon­ven­tio­nel­len Web-Brow­sern von bereits desi­gnier­ten Gate­kee­pern in Wett­be­werb tritt, könn­te er sich bereits jetzt unter engen Vor­aus­set­zun­gen auf einen Zugangs­an­spruch gemäß Art. 6 Abs. 11 DMA stüt­zen. Danach müs­sen Tor­wäch­ter Dritt­un­ter­neh­men, die eine Online-Such­ma­schi­ne betrei­ben, einen FRAND-kon­for­men und anony­mi­sier­ten Daten­zu­gang zu gene­rier­ten Such­ergeb­nis­sen gewäh­ren. Für ande­re Diens­te gilt der Zugangs­an­spruch nicht. Das gilt, solan­ge der Betrei­ber noch nicht selbst for­mell als Gate­kee­per desi­gniert wur­de. Das ist so gewollt, denn der DMA soll die Bestreit­bar­keit der Gate­kee­per sicher­stel­len. Der neue Brow­ser-Krieg könn­te also bereits durch den DMA ent­schie­den wor­den sein.

Bei­de Gedan­ken knüp­fen an der Fra­ge an, ob KI-Brow­ser auch unter den Begriff der Online-Such­ma­schi­ne fal­len. Vor­ab nicht aus­ge­schlos­sen ist, dass ein sol­cher Dienst zusätz­lich noch unter ande­re Begrif­fe fällt wie hier den Web­brow­ser oder den vir­tu­el­len Assis­ten­ten. Zu letz­te­rem hat­te ich vor eini­ger Zeit schon ein­mal geschrie­ben und die sek­tor­spe­zi­fi­schen Vor­schrif­ten dar­ge­stellt.

Die Defi­ni­ti­on des Begriffs der Online-Such­ma­schi­ne ver­weist auf Art. 2 Nr. 5 P2B-VO. Danach muss es sich um einen digi­ta­len Dienst han­deln, der es Nut­zern ermög­licht, Anfra­gen ein­zu­ge­ben, um nach einer Suche zu einem belie­bi­gen The­ma Ergeb­nis­se in einem belie­bi­gen For­mat ange­zeigt zu bekom­men. für die­se Zwe­cke muss der Betrei­ber mit sei­ner eige­nen Such­funk­ti­on prin­zi­pi­ell alle Web­sites oder alle Web­sites in einer bestimm­ten Spra­che durch­su­chen kön­nen. Hier unter­schei­det sich die Such­ma­schi­ne von einer blo­ßen Daten­bank. Sie muss stän­dig aktiv auf prin­zi­pi­ell allen Web­sei­ten suchen. Nicht aus­rei­chend wäre, wenn statt einer Suche ledig­lich ein Trai­ning mit einem ein­ma­lig gecrawl­ten Daten­satz erfolgt. Die­sen Schritt müs­sen KI-Brow­ser wei­ter gehen, um selbst­stän­dig als Online-Such­ma­schi­ne ein­ge­ord­net zu werden.