In der FAZ gibt es einen sehr span­nen­den Arti­kel über KI-Brow­ser. Die­se tre­ten immer mehr in Kon­kur­renz zu den kon­ven­tio­nel­len Web-Brow­sern und der Arti­kel spricht dazu von einem neu­en Brow­ser Krieg. Zwei kur­ze Gedan­ken dazu mit Blick auf den DMA:

Ers­tens: Wenn KI-Brow­ser wie im FAZ-Bei­trag ange­spro­chen Gate­kee­per wer­den, dann kön­nen sie grund­sätz­lich auch begriff­lich unter den Digi­tal Mar­kets Act fal­len. Sie könn­ten dann von der Kom­mis­si­on gemäß Art. 3 Abs. 9 DMA als Gate­kee­per für einen jewei­li­gen zen­tra­len Platt­form­dienst desi­gniert wer­den. Wel­che Platt­form­diens­te das bis­lang sind, regelt Art. 2 Nr. 2 DMA. Sobald ein KI-Brow­ser als Gate­kee­per desi­gniert wur­de, muss er die jewei­li­gen Pflich­ten aus den Art. 5 bis 7 DMA ein­hal­ten. Web­brow­ser sind bereits als zen­tra­ler Platt­form­dienst erfasst. Denk­bar ist zusätz­lich eine Ein­ord­nung als Online-Such­ma­schi­ne sowie als vir­tu­el­ler Assis­tent.

Zwei­tens: Wenn ein KI-Brow­ser mit den kon­ven­tio­nel­len Web-Brow­sern von bereits desi­gnier­ten Gate­kee­pern in Wett­be­werb tritt, könn­te er sich bereits jetzt unter engen Vor­aus­set­zun­gen auf einen Zugangs­an­spruch gemäß Art. 6 Abs. 11 DMA stüt­zen. Danach müs­sen Tor­wäch­ter Dritt­un­ter­neh­men, die eine Online-Such­ma­schi­ne betrei­ben, einen FRAND-kon­for­men und anony­mi­sier­ten Daten­zu­gang zu gene­rier­ten Such­ergeb­nis­sen gewäh­ren. Für ande­re Diens­te gilt der Zugangs­an­spruch nicht. Das gilt, solan­ge der Betrei­ber noch nicht selbst for­mell als Gate­kee­per desi­gniert wur­de. Das ist so gewollt, denn der DMA soll die Bestreit­bar­keit der Gate­kee­per sicher­stel­len. Der neue Brow­ser-Krieg könn­te also bereits durch den DMA ent­schie­den wor­den sein.

Bei­de Gedan­ken knüp­fen an der Fra­ge an, ob KI-Brow­ser auch unter den Begriff der Online-Such­ma­schi­ne fal­len. Vor­ab nicht aus­ge­schlos­sen ist, dass ein sol­cher Dienst zusätz­lich noch unter ande­re Begrif­fe fällt wie hier den Web­brow­ser oder den vir­tu­el­len Assis­ten­ten. Zu letz­te­rem hat­te ich vor eini­ger Zeit schon ein­mal geschrie­ben und die sek­tor­spe­zi­fi­schen Vor­schrif­ten dar­ge­stellt.

Die Defi­ni­ti­on des Begriffs der Online-Such­ma­schi­ne ver­weist auf Art. 2 Nr. 5 P2B-VO. Danach muss es sich um einen digi­ta­len Dienst han­deln, der es Nut­zern ermög­licht, Anfra­gen ein­zu­ge­ben, um nach einer Suche zu einem belie­bi­gen The­ma Ergeb­nis­se in einem belie­bi­gen For­mat ange­zeigt zu bekom­men. für die­se Zwe­cke muss der Betrei­ber mit sei­ner eige­nen Such­funk­ti­on prin­zi­pi­ell alle Web­sites oder alle Web­sites in einer bestimm­ten Spra­che durch­su­chen kön­nen. Hier unter­schei­det sich die Such­ma­schi­ne von einer blo­ßen Daten­bank. Sie muss stän­dig aktiv auf prin­zi­pi­ell allen Web­sei­ten suchen. Nicht aus­rei­chend wäre, wenn statt einer Suche ledig­lich ein Trai­ning mit einem ein­ma­lig gecrawl­ten Daten­satz erfolgt. Die­sen Schritt müs­sen KI-Brow­ser wei­ter gehen, um selbst­stän­dig als Online-Such­ma­schi­ne ein­ge­ord­net zu werden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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