Digital Markets Act — Was sind virtuelle Assistenten?

Seit eini­gen Wochen gibt es ein erheb­li­ches Medi­en­in­ter­es­se um soge­nann­te intel­li­gen­te Chat­bots. Ob die­se wirk­lich intel­li­gent sind und über­haupt die Bezeich­nung “Künst­li­che Intel­li­genz” ange­mes­sen ist, sei dahin gestellt. Durch ihre Zugrif­fe auf Trai­nings­da­ten und zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten zur Auto­ma­ti­sie­rung beein­dru­cken sie.

Was sind persönliche Assistenten?

Doch so ganz neu ist auch das jetzt nicht, ledig­lich das Ange­bot für uns End­nut­zer ist der­zeit sehr anschau­lich. Schon seit län­ge­rer Zeit gibt es Über­le­gun­gen zu den nächs­ten abseh­ba­ren Tech­no­lo­gie­sprün­gen. Eine davon ist die zu soge­nann­ten per­sön­li­chen Assis­ten­ten. Sehr all­ge­mein gespro­chen kann man dar­un­ter ein Pro­gramm ver­ste­hen, dass nach indi­vi­du­el­len Vor­ga­ben sei­nes Nut­zers Auf­ga­ben absol­viert. Ganz ver­ein­facht könn­te das etwa ein Ablauf sein, der mir unge­fragt und ohne dass ich es jedes Mal erneut ein­stel­len muss, die best­mög­li­che und/​oder wirt­schaft­lichs­te Bahn­ver­bin­dung für mei­ne Geschäfts­ter­mi­ne raus­sucht. — Dass hier­zu die Bahn­be­trie­be auch ent­spre­chend Daten her­aus­ge­ben müss­ten, set­ze ich für die Zwe­cke die­ses Arti­kel ein­mal vor­aus. Wel­che Pro­ble­me beim Daten­zu­gang bestehen und wie sich die­se nach gel­ten­dem Recht lösen las­sen, beschrei­be ich an ande­rer Stel­le. — Kurz­um, ein per­sön­li­cher Assis­tent kann einem sehr viel All­tags­ar­beit abneh­men. Teil­wei­se geht die Ent­wick­lung eini­ger Such­ma­schi­nen schon in die­se Rich­tung, allein indem sie ihre Such­vor­gän­ge immer ein­fa­cher nutz­bar machen und auto­ma­ti­sie­ren. Typi­sches Merk­mal sind die soge­nann­ten Selbst­lern­ef­fek­te, die dadurch auf­tre­ten kön­nen, dass das Sys­tem alle mög­li­chen Alter­na­ti­ven pro­bie­ren und kom­bi­nie­ren kann.

Was sind virtuelle Assistenten nach dem DMA?

Auch der Digi­tal Mar­kets Act hat die­se Ent­wick­lung schon erkannt. So fin­det sich dort der Begriff des soge­nann­ten vir­tu­el­len Assis­ten­ten. Die­ser ist gemäß Art. 2 Nr. 2 lit. h) DMA auch ein zen­tra­ler Platt­form­dienst. Ein Gate­kee­per kann also in einem Benen­nungs­be­schluss auch mit einem von ihm ange­bo­te­nen vir­tu­el­len Assis­ten­ten erfasst sein. In die­sem Fall wür­den die mate­ri­el­len Ver­pflich­tun­gen für ihn gelten.

Was ist denn aber ein vir­tu­el­ler Assis­tent? Laut der Defi­ni­ti­on in Art. 2 Nr. 12 DMA han­delt es sich dabei um Soft­ware, die Auf­trä­ge, Auf­ga­ben oder Fra­gen ver­ar­bei­ten kann, auch auf­grund von Ein­ga­ben in Ton‑, Bild- und Schrift­form, Ges­ten oder Bewe­gun­gen, und die auf der Grund­la­ge die­ser Auf­trä­ge, Auf­ga­ben oder Fra­gen den Zugang zu ande­ren Diens­ten ermög­licht oder ange­schlos­se­ne phy­si­sche Gerä­te steu­ert. Die­se typi­sche Defi­ni­ti­on lässt sich sys­te­ma­tisch etwas bes­ser ver­an­schau­li­chen. Dann wird es deut­lich einfacher:

  1. Soft­ware
  2. Kann Auf­trä­ge, Auf­ga­ben oder Fra­gen verarbeiten
  3. Ermög­licht Zugang zu ande­ren Diens­ten oder steu­ert ange­schlos­se­ne phy­si­sche Geräte

Das zwei­te Merk­mal ist sehr weit aus­zu­le­gen und erfasst im Ergeb­nis alle mög­li­chen Ein­ga­ben. Das ergibt sich aus dem Neben­satz, dass Auf­trä­ge, Auf­ga­ben oder Fra­gen auch auf­grund von Ein­ga­ben in Ton‑, Bild- und Schrift­form erfol­gen kön­nen, sogar Ges­ten oder Bewe­gun­gen. Das drit­te Merk­mal ver­langt zusätz­lich, dass der Zugang zu ande­ren Diens­ten oder die Steue­rung ange­schlos­se­ner phy­si­scher Gerä­te auf der Grund­la­ge die­ser Auf­trä­ge, Auf­ga­ben oder Fra­gen erfolgt. Grund­la­ge ist erneut denk­bar weit. So könn­te etwa eine Ein­ga­be durch einen Nut­zer an irgend­ei­nem Zeit­punkt eine Grund­la­ge dar­stel­len, gera­de weil das Sys­tem die ent­spre­chen­de Infor­ma­ti­on abs­tra­hiert verarbeitet.

Welche Vorschriften beziehen sich auf virtuelle Assistenten? 

Zum einen kann ein Gate­kee­per hin­sicht­lich sämt­li­cher benann­ter zen­tra­ler Platt­form­diens­te ver­pflich­tet sein. Dann muss er die Pflich­ten des DMA auch in Bezug auf einen vir­tu­el­len Assis­ten­ten beach­ten, wenn er einen sol­chen anbie­tet. Zum ande­ren ist der vir­tu­el­le Assis­tent in der Defi­ni­ti­on des Ran­king­be­griffs nach Art. 2 Nr. 22 DMA mit­er­fasst. Dort lässt sich ent­neh­men, dass eine rela­ti­ve Her­vor­he­bung wie bei einem Ran­king typisch auch durch vir­tu­el­le Assis­ten­ten erfol­gen kann. Das ist nur kon­se­quent, da eine typi­sche Auf­ga­be eines sol­chen Assis­ten­ten auch die Durch­füh­rung von Suchen sein kann.

Zwei Pflich­ten rich­ten sich aus­drück­lich an vir­tu­el­le Assis­ten­ten. Ers­tens muss der Gate­kee­per gemäß Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 DMA die Mög­lich­keit ein­räu­men, Ände­run­gen an den Stan­dard­ein­stel­lun­gen eines vir­tu­el­len Assis­ten­ten vor­zu­neh­men, ins­be­son­de­re bei erst­ma­li­ger Nut­zung. Zwei­tens muss der Gate­kee­per gemäß Art. 6 Abs. 7 UAbs. 1 DMA wirk­sa­me Inter­ope­ra­bi­li­tät mit Hard­ware- oder Soft­ware­funk­tio­nen ermög­li­chen, auf die auch mit vir­tu­el­len Assis­ten­ten zuge­grif­fen wer­den kann. Inter­ope­ra­bi­li­tät bedeu­tet dabei einen funk­tio­nie­ren­den Daten­aus­tausch, sodass der vir­tu­el­le Assis­tent aus Nut­zer­sicht hin­rei­chend nutz­bar ist. Der Gate­kee­per hat gemäß Art. 6 Abs. 7 UAbs. 2 DMA die Mög­lich­keit, erfor­der­li­che und ange­mes­se­ne Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung der Inte­gri­tät zu ergreifen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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