Seit einigen Wochen gibt es ein erhebliches Medieninteresse um sogenannte intelligente Chatbots. Ob diese wirklich intelligent sind und überhaupt die Bezeichnung “Künstliche Intelligenz” angemessen ist, sei dahin gestellt. Durch ihre Zugriffe auf Trainingsdaten und zahlreiche Möglichkeiten zur Automatisierung beeindrucken sie.
Was sind persönliche Assistenten?
Doch so ganz neu ist auch das jetzt nicht, lediglich das Angebot für uns Endnutzer ist derzeit sehr anschaulich. Schon seit längerer Zeit gibt es Überlegungen zu den nächsten absehbaren Technologiesprüngen. Eine davon ist die zu sogenannten persönlichen Assistenten. Sehr allgemein gesprochen kann man darunter ein Programm verstehen, dass nach individuellen Vorgaben seines Nutzers Aufgaben absolviert. Ganz vereinfacht könnte das etwa ein Ablauf sein, der mir ungefragt und ohne dass ich es jedes Mal erneut einstellen muss, die bestmögliche und/oder wirtschaftlichste Bahnverbindung für meine Geschäftstermine raussucht. — Dass hierzu die Bahnbetriebe auch entsprechend Daten herausgeben müssten, setze ich für die Zwecke dieses Artikel einmal voraus. Welche Probleme beim Datenzugang bestehen und wie sich diese nach geltendem Recht lösen lassen, beschreibe ich an anderer Stelle. — Kurzum, ein persönlicher Assistent kann einem sehr viel Alltagsarbeit abnehmen. Teilweise geht die Entwicklung einiger Suchmaschinen schon in diese Richtung, allein indem sie ihre Suchvorgänge immer einfacher nutzbar machen und automatisieren. Typisches Merkmal sind die sogenannten Selbstlerneffekte, die dadurch auftreten können, dass das System alle möglichen Alternativen probieren und kombinieren kann.
Was sind virtuelle Assistenten nach dem DMA?
Auch der Digital Markets Act hat diese Entwicklung schon erkannt. So findet sich dort der Begriff des sogenannten virtuellen Assistenten. Dieser ist gemäß Art. 2 Nr. 2 lit. h) DMA auch ein zentraler Plattformdienst. Ein Gatekeeper kann also in einem Benennungsbeschluss auch mit einem von ihm angebotenen virtuellen Assistenten erfasst sein. In diesem Fall würden die materiellen Verpflichtungen für ihn gelten.
Was ist denn aber ein virtueller Assistent? Laut der Definition in Art. 2 Nr. 12 DMA handelt es sich dabei um Software, die Aufträge, Aufgaben oder Fragen verarbeiten kann, auch aufgrund von Eingaben in Ton‑, Bild- und Schriftform, Gesten oder Bewegungen, und die auf der Grundlage dieser Aufträge, Aufgaben oder Fragen den Zugang zu anderen Diensten ermöglicht oder angeschlossene physische Geräte steuert. Diese typische Definition lässt sich systematisch etwas besser veranschaulichen. Dann wird es deutlich einfacher:
- Software
- Kann Aufträge, Aufgaben oder Fragen verarbeiten
- Ermöglicht Zugang zu anderen Diensten oder steuert angeschlossene physische Geräte
Das zweite Merkmal ist sehr weit auszulegen und erfasst im Ergebnis alle möglichen Eingaben. Das ergibt sich aus dem Nebensatz, dass Aufträge, Aufgaben oder Fragen auch aufgrund von Eingaben in Ton‑, Bild- und Schriftform erfolgen können, sogar Gesten oder Bewegungen. Das dritte Merkmal verlangt zusätzlich, dass der Zugang zu anderen Diensten oder die Steuerung angeschlossener physischer Geräte auf der Grundlage dieser Aufträge, Aufgaben oder Fragen erfolgt. Grundlage ist erneut denkbar weit. So könnte etwa eine Eingabe durch einen Nutzer an irgendeinem Zeitpunkt eine Grundlage darstellen, gerade weil das System die entsprechende Information abstrahiert verarbeitet.
Welche Vorschriften beziehen sich auf virtuelle Assistenten?
Zum einen kann ein Gatekeeper hinsichtlich sämtlicher benannter zentraler Plattformdienste verpflichtet sein. Dann muss er die Pflichten des DMA auch in Bezug auf einen virtuellen Assistenten beachten, wenn er einen solchen anbietet. Zum anderen ist der virtuelle Assistent in der Definition des Rankingbegriffs nach Art. 2 Nr. 22 DMA miterfasst. Dort lässt sich entnehmen, dass eine relative Hervorhebung wie bei einem Ranking typisch auch durch virtuelle Assistenten erfolgen kann. Das ist nur konsequent, da eine typische Aufgabe eines solchen Assistenten auch die Durchführung von Suchen sein kann.
Zwei Pflichten richten sich ausdrücklich an virtuelle Assistenten. Erstens muss der Gatekeeper gemäß Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 DMA die Möglichkeit einräumen, Änderungen an den Standardeinstellungen eines virtuellen Assistenten vorzunehmen, insbesondere bei erstmaliger Nutzung. Zweitens muss der Gatekeeper gemäß Art. 6 Abs. 7 UAbs. 1 DMA wirksame Interoperabilität mit Hardware- oder Softwarefunktionen ermöglichen, auf die auch mit virtuellen Assistenten zugegriffen werden kann. Interoperabilität bedeutet dabei einen funktionierenden Datenaustausch, sodass der virtuelle Assistent aus Nutzersicht hinreichend nutzbar ist. Der Gatekeeper hat gemäß Art. 6 Abs. 7 UAbs. 2 DMA die Möglichkeit, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität zu ergreifen.