Das Telekommunikationsrecht ermöglicht es Unternehmen, Streitigkeiten über regulatorische Verpflichtungen durch die Bundesnetzagentur entscheiden zu lassen. Ihre Beschlusskammern können dabei verbindliche Entscheidungen treffen und die Bedingungen eines Zugangs einschließlich der Entgelte festlegen. Das betrifft etwa den Zugang zu Telekommunikationsnetzen, die Mitnutzung fremder Infrastruktur und den offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Netzen.
Der Entscheidung geht häufig ein bilaterales Verfahren voraus. Bereits der Zugangsantrag bestimmt, worüber später die Beschlusskammer entscheiden kann. Hinzu kommen besondere Anforderungen an die Antragstellung, kurze Entscheidungsfristen und ein eingeschränkter gerichtlicher Rechtsschutz.
Rechtsstand: 18. Oktober 2026. Der europäische Gigabit Infrastructure Act (GIA) gilt unmittelbar. Die Anpassung des TKG durch das TKG-Änderungsgesetz 2026 steht noch aus. Soweit sich die Vorschriften widersprechen, geht der GIA vor; im Übrigen bleibt das nationale Verfahrensrecht anwendbar.
Welche Streitbeilegungsverfahren gibt es?
Das TKG unterscheidet zwischen der besonderen nationalen Streitbeilegung und der allgemeinen Streitbeilegung zwischen Unternehmen.
Für die nationale Streitbeilegung sind vor allem §§ 149, 211 Abs. 2 und 214 TKG maßgeblich. Sie betrifft gesetzlich geregelte Zugangs- und Mitnutzungsansprüche, darunter den offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Netzen. Zuständig ist die Beschlusskammer 11 (BK11).
Daneben enthält der Gigabit Infrastructure Act unmittelbar anwendbare Streitbeilegungsregeln. Art. 13 GIA betrifft insbesondere Streitigkeiten über den Zugang zu physischer Infrastruktur, Informationen und die Koordinierung von Bauarbeiten. Hierfür handelt die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle. Der GIA enthält eigene Voraussetzungen für die Anrufung und eigene Entscheidungsfristen; die nationalen Verfahrensvorschriften ergänzen diese Vorgaben.
§ 212 TKG eröffnet dagegen eine allgemeine Streitbeilegung bei bestimmten Verpflichtungen aus dem Telekommunikationsrecht. Die Vorschrift greift nur, soweit das Gesetz kein spezielleres Verfahren vorsieht. Zuständig ist die Beschlusskammer, der der betreffende Regulierungsgegenstand zugewiesen ist. Hierzu zählt neben der BK11 auch die BK2, die bereits entsprechende Verfahren geführt hat.
Allerdings ermöglicht § 212 TKG nicht die Durchsetzung jeder gesetzlichen Pflicht. Vielmehr muss der Antragsteller eine eigene telekommunikationsrechtliche Rechtsposition gegenüber dem anderen Unternehmen geltend machen können. Das hat die BK11 in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2026 (BK11-26 – 005) hervorgehoben. Eine bloße Anregung zur allgemeinen behördlichen Aufsicht genügt nicht.
Für Unternehmen besteht die erste Aufgabe deshalb darin, das richtige Verfahren zu bestimmen. Denn daraus ergeben sich nicht nur die Zuständigkeit und die Entscheidungsfristen, sondern auch unterschiedliche Beteiligungs- und Rechtsschutzvorschriften.
Ab wann kann die Bundesnetzagentur angerufen werden?
Bei vielen Zugangsansprüchen muss zunächst ein Zugangsantrag beim verpflichteten Unternehmen gestellt werden. Dieser dient der Vorbereitung einer vertraglichen Vereinbarung. Erst wenn die gesetzlich vorgesehene Verhandlungsfrist abgelaufen ist oder eine andere gesetzliche Voraussetzung für die Anrufung vorliegt, kann eine Partei einen Streitbeilegungsantrag an die Bundesnetzagentur richten.
Die wesentlichen Fristen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| Verfahren | Vorherige Verhandlung | Entscheidung der Bundesnetzagentur |
| GIA: Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur | Ein Monat ohne Einigung oder Zugangsverweigerung | 4 Monate |
| GIA: Koordinierung von Bauarbeiten und Zugang zu gebäudeinterner physischer Infrastruktur | Ein Monat ohne Einigung | 1 Monat |
| GIA: Informationsstreitigkeiten | Maßgeblich sind die jeweiligen Informationspflichten und ‑fristen | 1 Monat |
| TKG: Offener Netzzugang nach § 155 | Zwei Monate ohne Einigung | 4 Monate |
| TKG: Gebäudeinterne Verkabelung nach § 145 | Zwei Monate ohne Einigung | 2 Monate |
| TKG: Weitere Verfahren nach § 149 | Je nach Tatbestand; insbesondere ein Monat bei § 149 Abs. 1 Nr. 3 und 6 | 2 oder 4 Monate |
| Allgemeine Streitbeilegung nach § 212 TKG | Keine einheitliche vorgeschaltete Monatsfrist | 4 Monate |
Für § 149 TKG gilt im Einzelnen: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Monaten, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 und 6 innerhalb von zwei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Eingang eines vollständigen Streitbeilegungsantrags. Bei außergewöhnlichen Umständen ist eine Verlängerung um höchstens zwei Monate möglich.
Art. 13 GIA enthält eigene, teilweise kürzere Fristen. Dort darf die nationale Streitbeilegungsstelle die Entscheidungsfrist nur unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen verlängern.
Für § 212 TKG beträgt die Entscheidungsfrist höchstens vier Monate ab Anrufung. Eine ausdrückliche Verlängerungsmöglichkeit enthält die Vorschrift nicht.
Welche Bedeutung hat der vorherige Zugangsantrag?
Der Zugangsantrag bestimmt den Gegenstand des späteren Streitbeilegungsverfahrens. Die BK11 verlangt deshalb, dass die Beteiligten bereits während der bilateralen Verhandlungen ihre wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Positionen vortragen und nachweisen.
Ein unzureichender Zugangsantrag lässt sich nicht beliebig durch ergänzenden Vortrag vor der Beschlusskammer ersetzen. Das VG Köln hat sich hierzu unter anderem mit Urteil vom 25. April 2025 (1 K 771/24) geäußert. Gegen die Entscheidung ist inzwischen die Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (6 C 2.26). Dabei geht es insbesondere um den Umfang möglicher Informationsansprüche und die Anforderungen an die Konkretisierung des Zugangsbegehrens.
Die Unterscheidung zwischen Zugangsantrag und Streitbeilegungsantrag ist somit mehr als eine Frage der Bezeichnung. Ein Unternehmen muss bereits vor der Einleitung des Behördenverfahrens wissen, welche Leistung es tatsächlich verlangt.
Müssen die Parteien während des Streitbeilegungsverfahrens weiterverhandeln?
Die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens beseitigt bestehende gesetzliche Verhandlungspflichten nicht.
Für den offenen Netzzugang nach § 155 TKG hat das VG Köln mit Beschluss vom 14. März 2023 (1 L 38/23) ein Einigungsgebot des verpflichteten Netzbetreibers anerkannt. Meines Erachtens wirkt es auch während des Streitbeilegungsverfahrens fort. Denn die materielle Zugangspflicht besteht weiter, und erst die behördliche Entscheidung kann die ausgebliebene vertragliche Einigung verbindlich ersetzen.
Die BK11 unterstützt nach eigener Darstellung auch während laufender Verfahren weitere Verhandlungen. Auf ihrer Website spricht sie davon, dass hierfür laufende Entscheidungsfristen unterbrochen werden können.
Rechtlich ist diese Praxis nicht ohne Weiteres mit den gesetzlichen Fristen gleichzusetzen. § 149 Abs. 8 TKG regelt ausdrücklich nur eine begrenzte Verlängerung bei außergewöhnlichen Umständen. Auch der GIA lässt eine Verlängerung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Eine freie Unterbrechung der Entscheidungsfrist allein wegen fortgesetzter Verhandlungen lässt sich daraus nicht ableiten.
Wie wird ein Streitbeilegungsantrag gestellt?
Den Streitbeilegungsantrag kann nach Maßgabe der jeweiligen Anspruchsgrundlage jede Streitpartei stellen. Das gilt auch für verpflichtete Infrastrukturinhaber, die eine verbindliche Entscheidung über streitige Bedingungen oder Entgelte erreichen möchten.
Nach § 149 Abs. 9 TKG ist der Antrag schriftlich oder elektronisch möglich. Die BK11 nimmt auch formlose Anträge per Post oder E‑Mail entgegen. Die aktuellen Kontaktdaten und Anforderungen enthält ihr Informationsblatt zum Streitbeilegungsverfahren.
Der Antrag muss das begehrte Entscheidungsergebnis hinreichend bestimmt bezeichnen. Daneben sind der vorausgegangene Zugangsantrag, der bisherige Verlauf der Verhandlungen und die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Bereits die Wahl des Antragsgegners kann Schwierigkeiten bereiten. Netzbetrieb und Netzeigentum liegen nicht immer bei demselben Unternehmen. § 214 Abs. 2 TKG bestimmt deshalb für die verschiedenen Verfahren, welche Eigentümer, Betreiber oder sonstigen Verfügungsberechtigten beteiligt sind. Beim geförderten Netzausbau können beispielsweise sowohl Eigentümer als auch Betreiber gesetzlichen Zugangsverpflichtungen unterliegen.
Vollständigkeit des Antrags
Die Entscheidungsfrist des § 149 Abs. 7 TKG beginnt erst mit dem vollständigen Streitbeilegungsantrag. Die BK11 prüft daher bereits bei Verfahrenseinleitung, ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Ein später ergänzter Sachvortrag muss nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Zudem erlaubt § 215 Abs. 5 TKG die Zurückweisung verspäteter Erklärungen und Beweismittel. Die Beschlusskammer kann dadurch entscheiden, ohne diese Unterlagen noch in ihre Sachverhaltsaufklärung einzubeziehen.
Bei Art. 13 GIA beginnt die Entscheidungsfrist nach dem Wortlaut mit dem Eingang des Streitbeilegungsantrags. Allerdings setzt auch eine Entscheidung innerhalb dieser Frist ausreichende Informationen voraus. Erwägungsgrund 64 GIA erkennt unzureichende Informationen oder Unterlagen ausdrücklich als möglichen Grund für eine außergewöhnliche Verzögerung an. Daraus ergibt sich aber keine allgemeine Befugnis, den Fristbeginn durch beliebige Nachforderungen hinauszuschieben.
Wer erfährt vom Verfahren und wer kann sich beteiligen?
Die BK11 macht die Einleitung von Streitbeilegungsverfahren über ihre Einheitliche Informationsstelle bekannt. Sie veröffentlicht dabei Angaben zu den Parteien, zum Streitgegenstand und gegebenenfalls öffentliche Fassungen der Antragsunterlagen. Auch im Amtsblatt erfolgen entsprechende Bekanntmachungen.
Ein Unternehmen muss folglich damit rechnen, dass sein regulatorischer Konflikt bereits vor der Entscheidung öffentlich bekannt wird.
Beiladung und Akteneinsicht
Nach §§ 213, 214 TKG können weitere Personen ihre Beiladung beantragen, wenn die Entscheidung ihre Interessen berührt. Der Beiladungsantrag muss diese Betroffenheit erläutern.
Die Beigeladenen können Stellung nehmen, Anträge stellen und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Die BK11 stellt ihnen die öffentlichen Verfahrensunterlagen über eine geschlossene Benutzergruppe zur Verfügung, für die eine einmalige Registrierung erforderlich ist.
Die Beiladung setzt keine mögliche Verletzung eigener Rechte voraus. Anders verhält es sich bei einer späteren Klage gegen die Entscheidung. Dafür muss zumindest eine Verletzung eigener Rechte möglich sein.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Beschlusskammerverfahren können vertrauliche Informationen über Netzinfrastruktur, Preise und Kosten betreffen. Nach § 216 TKG müssen die Beteiligten Geschäftsgeheimnisse unverzüglich kennzeichnen und eine zur Einsicht geeignete geschwärzte Fassung einreichen.
Die BK11 verlangt hierzu getrennte Fassungen für die Beschlusskammer, die anderen Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sowie eine nachvollziehbare Begründung der Schwärzungen.
Legt ein Unternehmen keine einsehbare Fassung vor, darf die Kammer unter den gesetzlichen Voraussetzungen von einem Einverständnis mit der Einsichtnahme ausgehen. Hält sie eine Schwärzung für unberechtigt, muss sie den Betroffenen vor ihrer Entscheidung über die Einsichtgewährung anhören.
Wie läuft das Verfahren vor der Beschlusskammer ab?
Die Beschlusskammer ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen. Sie fordert Stellungnahmen und erforderlichenfalls weitere Unterlagen an. Auch Vor-Ort-Termine können zur Aufklärung technischer Streitfragen dienen.
Nach § 215 TKG entscheidet die Kammer grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dort erörtert sie die streitigen Fragen mit den Beteiligten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Verhandlung als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden oder entfallen.
Die Kammer darf außerdem verspätetes Vorbringen nach § 215 Abs. 5 TKG zurückweisen, wenn dessen Berücksichtigung das Verfahren verzögern würde, die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist und zuvor über die Folgen einer Fristversäumung belehrt wurde. Die Voraussetzungen dieser Präklusion habe ich bereits gesondert untersucht.
Vorläufige Anordnungen
§ 207 TKG erlaubt der Bundesnetzagentur, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen zu treffen.
Für die allgemeine Streitbeilegung nach § 212 TKG verweist das Gesetz ausdrücklich auf diese Befugnis. Für die besondere nationale Streitbeilegung fehlt ein solcher Verweis. Die BK11 hat ihre Befugnis gleichwohl im Verfahren BK11-24 – 023 bejaht, die genaue rechtliche Herleitung aber offengelassen.
Nach der Entscheidung verlangt die Kammer insbesondere die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Ein Antrag kann an fehlender Eilbedürftigkeit scheitern, wenn der Antragsteller trotz früher Kenntnis des Konflikts zu lange zugewartet hat.
Was geschieht bei Überschreitung der Entscheidungsfrist?
Die gesetzlichen Entscheidungsfristen binden die Bundesnetzagentur. Für § 212 TKG hat das VG Köln mit Urteil vom 25. April 2025 (1 K 8270/24) klargestellt, dass die Behörde die Viermonatsfrist nicht allein wegen der Komplexität des Streitfalls überschreiten darf.
Bei Untätigkeit kommt eine Klage nach § 75 VwGO in Betracht.
Eine besondere Frage ergibt sich bei den einmonatigen Entscheidungsfristen nach Art. 13 GIA. § 75 Satz 2 VwGO sieht für die Untätigkeitsklage grundsätzlich eine Wartefrist von drei Monaten vor, lässt bei besonderen Umständen aber eine frühere Klage zu.
Meines Erachtens spricht einiges dafür, die unmittelbar geltende unionsrechtliche Monatsfrist bei der Beurteilung solcher besonderer Umstände zu berücksichtigen. Andernfalls könnte die Bundesnetzagentur die Entscheidungsfrist des GIA überschreiten, ohne dass der Antragsteller unmittelbar gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Untätigkeit erhielte. Eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage ist mir bislang nicht bekannt.
Wie endet das Streitbeilegungsverfahren?
Ein Streitbeilegungsverfahren endet nicht zwingend mit einer streitigen Sachentscheidung.
Die Beteiligten können sich auch nach der Antragstellung vertraglich einigen. Dann kommt die Rücknahme des Streitbeilegungsantrags und die Einstellung des Verfahrens in Betracht. Die BK11 veröffentlicht regelmäßig entsprechende Einstellungsentscheidungen.
Endet das Verfahren ohne eine förmlich zugestellte Sachentscheidung, muss die Bundesnetzagentur den Beteiligten die Beendigung nach § 211 Abs. 7 TKG mitteilen.
Auch nach Erlass eines Beschlusses können die Beteiligten eine einvernehmliche Regelung treffen. Eine solche Einigung kann weitere Verfahrensschritte entbehrlich machen oder zur Aufhebung einer bisherigen Entscheidung führen. Welche Folgen sie für die behördliche Entscheidung und die Verfahrenskosten hat, bedarf dann einer gesonderten Prüfung.
Welche Wirkung hat eine Entscheidung und wie wird sie durchgesetzt?
Die Beschlusskammer entscheidet durch Verwaltungsakt. Sie kann nach Maßgabe der jeweiligen Anspruchsgrundlage einen Zugang anordnen und dessen Bedingungen einschließlich der Entgelte verbindlich festlegen.
Die Entscheidung kann zugleich das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Unternehmen gestalten. Ordnet die Kammer etwa ein konkretes Vertragsangebot an, kann dessen Annahme durch den Berechtigten zum Vertragsschluss führen.
Dafür muss die Entscheidung die wesentlichen Vertragsbedingungen hinreichend bestimmt regeln. Das VG Köln hat mit Beschluss vom 5. August 2025 (1 L 2530/24) entschieden, dass die BK11 bei einem offenen Netzzugang nach § 155 TKG nicht lediglich einen Vor- oder Teilvertrag festlegen und die übrigen wesentlichen Bedingungen späteren Verhandlungen überlassen darf.
Wir haben in diesem gerichtlichen Verfahren die Beigeladene vertreten. Die Entscheidung habe ich im Beitrag „VG Köln: BNetzA muss über Streitbeilegungsanträge durchtenorieren“ näher erläutert.
Behördliche und zivilrechtliche Durchsetzung
Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung telekommunikationsrechtlicher Verpflichtungen mit ihren gesetzlichen Befugnissen durchsetzen. § 202 TKG sieht hierfür ein abgestuftes Verfahren vor: Zunächst fordert die Behörde zur Stellungnahme und Abhilfe auf. Kommt der Verpflichtete dem Abhilfeverlangen nicht nach, kann sie Maßnahmen anordnen und diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einem Zwangsgeld von 1.000 bis 10 Millionen Euro durchsetzen.
Für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Unternehmen sind, enthält § 202 Abs. 6 TKG eine entsprechende Regelung. Bei unmittelbar aus dem GIA folgenden Verpflichtungen sind daneben dessen Vorgaben und die einschlägigen nationalen Durchsetzungsbefugnisse zu berücksichtigen.
Besteht aufgrund der Entscheidung ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, kommen außerdem zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Die behördliche Durchsetzung und die Ansprüche aus einem zustande gekommenen Vertrag sind daher getrennt zu prüfen.
Hierzu habe ich bereits einen Beitrag über die Durchsetzung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Spätere Änderungen der Zugangsbedingungen
Zugangsvereinbarungen können über viele Jahre bestehen. In dieser Zeit können sich die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
Eine bestandskräftige Streitentscheidung wird dadurch allerdings nicht automatisch rechtswidrig. Soweit die Entscheidung selbst Anpassungsklauseln oder Vorbehalte enthält, können diese eine spätere Änderung ermöglichen. Daneben kommt bei einem neuen Streitgegenstand ein weiteres Streitbeilegungsverfahren in Betracht.
Das VG Köln hat im Beschluss vom 5. August 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschlusskammer bei der Gestaltung der Zugangsbedingungen Möglichkeiten zur Berücksichtigung späterer Entwicklungen vorsehen kann. Das rechtfertigt allerdings nicht, bereits bei der ursprünglichen Entscheidung wesentliche Vertragsbedingungen offenzulassen.
Welcher gerichtliche Rechtsschutz besteht?
Gegen Beschlusskammerentscheidungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Für die nationale Streitbeilegung ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln aus § 217 Abs. 4 TKG. § 212 Abs. 4 TKG verweist für die allgemeine Streitbeilegung ebenfalls auf die besonderen Rechtsschutzvorschriften.
Klageart und Klagefrist
Wer eine belastende Entscheidung aufheben lassen möchte, erhebt Anfechtungsklage. Lehnt die Bundesnetzagentur einen Streitbeilegungsantrag ab, kommt dagegen eine Verpflichtungsklage auf Erlass der begehrten Entscheidung in Betracht.
Die Klagefrist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat ab Zustellung (§ 74 Abs. 1 VwGO). Ein Widerspruchsverfahren findet im Anwendungsbereich des § 211 TKG nicht statt. Bei einer fehlerhaften oder fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung gilt § 58 Abs. 2 VwGO.
Gerichtlicher Eilrechtsschutz
Nach § 217 Abs. 1 TKG hat eine Klage gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur keine aufschiebende Wirkung.
Der Betroffene kann daher nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht prüft dabei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und die betroffenen Vollzugsinteressen. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung spricht regelmäßig viel für eine Aussetzung ihrer Vollziehung.
Der Beschluss des VG Köln vom 5. August 2025 ist eine solche Eilentscheidung. Seine Aussagen sind für die Beurteilung der Rechtslage bedeutsam, nehmen aber die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg.
Der gerichtliche Instanzenzug ist eingeschränkt. § 217 Abs. 3 TKG schließt grundsätzlich die Berufung und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aus. Damit ist eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung regelmäßig nicht vor dem Oberverwaltungsgericht überprüfbar.
Eine zugelassene Revision zum Bundesverwaltungsgericht bleibt möglich; gegen die Nichtzulassung kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht.
Rechtsschutz Dritter
Beschlusskammerentscheidungen können auch Unternehmen betreffen, die nicht unmittelbar Antragsteller oder Antragsgegner sind.
Solche Unternehmen können sich bei Berührung ihrer Interessen zum Behördenverfahren beiladen lassen. Eine eigene Klage setzt dagegen voraus, dass zumindest eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Die Beiladung hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Denn die Bundesnetzagentur stellt ihre Entscheidung den Beteiligten förmlich zu. Bei nicht beigeladenen Dritten kann der Beginn der Rechtsbehelfsfrist anders zu beurteilen sein. Neben den Vorschriften über die Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung kommt dabei auch eine Verwirkung von Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht.
Verhältnis zum Zivilrechtsweg
Nicht jede Streitigkeit über ein reguliertes Zugangsverhältnis muss ausschließlich vor der Bundesnetzagentur ausgetragen werden. Neben den regulatorischen Ansprüchen können eigenständige zivilrechtliche Ansprüche bestehen.
Das LG Köln hat mit Beschluss vom 20. Mai 2025 (31 O 143/25) einen Vorrang der Streitbeilegung nach § 155 TKG gegenüber einem lauterkeitsrechtlichen Eilantrag angenommen. Wir haben in diesem Verfahren die Antragsgegnerin vertreten. Nach Rücknahme des Antrags im Beschwerdeverfahren wurde der erstinstanzliche Beschluss wirkungslos; eine obergerichtliche Klärung erfolgte nicht.
Die Frage lässt sich deshalb nicht allgemein beantworten. Entscheidend erscheint mir, ob der geltend gemachte Anspruch eine besondere regulatorische Streitentscheidung voraussetzt oder unabhängig davon vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden kann.
Was kostet ein Streitbeilegungsverfahren?
Nach dem Informationsblatt 2 der BK11 erhebt die Bundesnetzagentur für die dort beschriebenen nationalen Streitbeilegungsverfahren derzeit keine Gebühren und Auslagen.
Anders verhält es sich bei bestimmten weiteren Beschlusskammerverfahren. Die Telekommunikationsgebührenverordnung sieht in Nr. 5.17 für Entscheidungen nach § 212 TKG einen Gebührenrahmen von 4.000 bis 44.000 Euro vor.
Daneben entstehen Kosten einer anwaltlichen oder technischen Beratung. Eine automatische Erstattung dieser Kosten durch den anderen Beteiligten folgt nicht bereits aus der Streitbeilegung. Für anschließende Gerichtsverfahren gelten eigene Kostenregelungen.
Auch die Rücknahme oder Einstellung eines Verfahrens nach einer Einigung kann Kostenfragen aufwerfen. Mit den gerichtlichen Kostenfolgen nach der späteren Einigung über den offenen Netzzugang habe ich mich bereits in einem gesonderten Beitrag befasst.
Ergebnis
Für das Streitbeilegungsverfahren sind drei Gesichtspunkte maßgeblich. Der vorgeschaltete Zugangsantrag bestimmt den späteren Streitgegenstand. Die maßgebliche Anspruchsgrundlage entscheidet über die Verhandlungs- und Entscheidungsfristen. Und die Wirkung des Beschlusses reicht über die behördliche Entscheidung hinaus, weil sie ein privatrechtliches Zugangsverhältnis begründen oder ausgestalten kann.
Der GIA hat die bisherige Verfahrensordnung nicht vollständig ersetzt, aber an wesentlichen Stellen verändert. Solange die nationale Anpassung des TKG aussteht, müssen seine unmittelbar geltenden Vorgaben und das nationale Beschlusskammerverfahren aufeinander abgestimmt werden.
Louven Rechtsanwälte vertreten Unternehmen in solchen Streitbeilegungsverfahren auf Antragsteller‑, Antragsgegner- und Beigeladenenseite sowie im anschließenden gerichtlichen Rechtsschutz. Mit der Streitbeilegung und dem offenen Netzzugang befasse ich mich außerdem wissenschaftlich, unter anderem in N&R 2024, 290 ff., und N&R 2025, 303 ff.