Streitbeilegungsverfahren vor der Bundesnetzagentur: Ablauf, Durchsetzung und Rechtsschutz

Das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht ermög­licht es Unter­neh­men, Strei­tig­kei­ten über regu­la­to­ri­sche Ver­pflich­tun­gen durch die Bun­des­netz­agen­tur ent­schei­den zu las­sen. Ihre Beschluss­kam­mern kön­nen dabei ver­bind­li­che Ent­schei­dun­gen tref­fen und die Bedin­gun­gen eines Zugangs ein­schließ­lich der Ent­gel­te fest­le­gen. Das betrifft etwa den Zugang zu Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen, die Mit­nut­zung frem­der Infra­struk­tur und den offe­nen Netz­zu­gang zu öffent­lich geför­der­ten Netzen.

Der Ent­schei­dung geht häu­fig ein bila­te­ra­les Ver­fah­ren vor­aus. Bereits der Zugangs­an­trag bestimmt, wor­über spä­ter die Beschluss­kam­mer ent­schei­den kann. Hin­zu kom­men beson­de­re Anfor­de­run­gen an die Antrag­stel­lung, kur­ze Ent­schei­dungs­fris­ten und ein ein­ge­schränk­ter gericht­li­cher Rechtsschutz.

Rechts­stand: 18. Okto­ber 2026. Der euro­päi­sche Giga­bit Infra­struc­tu­re Act (GIA) gilt unmit­tel­bar. Die Anpas­sung des TKG durch das TKG-Ände­rungs­ge­setz 2026 steht noch aus. Soweit sich die Vor­schrif­ten wider­spre­chen, geht der GIA vor; im Übri­gen bleibt das natio­na­le Ver­fah­rens­recht anwendbar.

Welche Streitbeilegungsverfahren gibt es?

Das TKG unter­schei­det zwi­schen der beson­de­ren natio­na­len Streit­bei­le­gung und der all­ge­mei­nen Streit­bei­le­gung zwi­schen Unter­neh­men.

Für die natio­na­le Streit­bei­le­gung sind vor allem §§ 149, 211 Abs. 2 und 214 TKG maß­geb­lich. Sie betrifft gesetz­lich gere­gel­te Zugangs- und Mit­nut­zungs­an­sprü­che, dar­un­ter den offe­nen Netz­zu­gang zu öffent­lich geför­der­ten Net­zen. Zustän­dig ist die Beschluss­kam­mer 11 (BK11).

Dane­ben ent­hält der Giga­bit Infra­struc­tu­re Act unmit­tel­bar anwend­ba­re Streit­bei­le­gungs­re­geln. Art. 13 GIA betrifft ins­be­son­de­re Strei­tig­kei­ten über den Zugang zu phy­si­scher Infra­struk­tur, Infor­ma­tio­nen und die Koor­di­nie­rung von Bau­ar­bei­ten. Hier­für han­delt die Bun­des­netz­agen­tur als natio­na­le Streit­bei­le­gungs­stel­le. Der GIA ent­hält eige­ne Vor­aus­set­zun­gen für die Anru­fung und eige­ne Ent­schei­dungs­fris­ten; die natio­na­len Ver­fah­rens­vor­schrif­ten ergän­zen die­se Vorgaben.

§ 212 TKG eröff­net dage­gen eine all­ge­mei­ne Streit­bei­le­gung bei bestimm­ten Ver­pflich­tun­gen aus dem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht. Die Vor­schrift greift nur, soweit das Gesetz kein spe­zi­el­le­res Ver­fah­ren vor­sieht. Zustän­dig ist die Beschluss­kam­mer, der der betref­fen­de Regu­lie­rungs­ge­gen­stand zuge­wie­sen ist. Hier­zu zählt neben der BK11 auch die BK2, die bereits ent­spre­chen­de Ver­fah­ren geführt hat.

Aller­dings ermög­licht § 212 TKG nicht die Durch­set­zung jeder gesetz­li­chen Pflicht. Viel­mehr muss der Antrag­stel­ler eine eige­ne tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­che Rechts­po­si­ti­on gegen­über dem ande­ren Unter­neh­men gel­tend machen kön­nen. Das hat die BK11 in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2026 (BK11-26 – 005) her­vor­ge­ho­ben. Eine blo­ße Anre­gung zur all­ge­mei­nen behörd­li­chen Auf­sicht genügt nicht.

Für Unter­neh­men besteht die ers­te Auf­ga­be des­halb dar­in, das rich­ti­ge Ver­fah­ren zu bestim­men. Denn dar­aus erge­ben sich nicht nur die Zustän­dig­keit und die Ent­schei­dungs­fris­ten, son­dern auch unter­schied­li­che Betei­li­gungs- und Rechtsschutzvorschriften.

Ab wann kann die Bundesnetzagentur angerufen werden?

Bei vie­len Zugangs­an­sprü­chen muss zunächst ein Zugangs­an­trag beim ver­pflich­te­ten Unter­neh­men gestellt wer­den. Die­ser dient der Vor­be­rei­tung einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung. Erst wenn die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Ver­hand­lungs­frist abge­lau­fen ist oder eine ande­re gesetz­li­che Vor­aus­set­zung für die Anru­fung vor­liegt, kann eine Par­tei einen Streit­bei­le­gungs­an­trag an die Bun­des­netz­agen­tur richten.

Die wesent­li­chen Fris­ten las­sen sich wie folgt zusammenfassen:

Ver­fah­renVor­he­ri­ge VerhandlungEnt­schei­dung der Bundesnetzagentur
GIA: Zugang zu bestehen­der phy­si­scher InfrastrukturEin Monat ohne Eini­gung oder Zugangsverweigerung4 Mona­te
GIA: Koor­di­nie­rung von Bau­ar­bei­ten und Zugang zu gebäu­de­inter­ner phy­si­scher InfrastrukturEin Monat ohne Einigung1 Monat
GIA: Infor­ma­ti­ons­strei­tig­kei­tenMaß­geb­lich sind die jewei­li­gen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten und ‑fris­ten1 Monat
TKG: Offe­ner Netz­zu­gang nach § 155Zwei Mona­te ohne Einigung4 Mona­te
TKG: Gebäu­de­inter­ne Ver­ka­be­lung nach § 145Zwei Mona­te ohne Einigung2 Mona­te
TKG: Wei­te­re Ver­fah­ren nach § 149Je nach Tat­be­stand; ins­be­son­de­re ein Monat bei § 149 Abs. 1 Nr. 3 und 62 oder 4 Monate
All­ge­mei­ne Streit­bei­le­gung nach § 212 TKGKei­ne ein­heit­li­che vor­ge­schal­te­te Monatsfrist4 Mona­te

Für § 149 TKG gilt im Ein­zel­nen: In den Fäl­len des Absat­zes 1 Nr. 1 und 5 ent­schei­det die Bun­des­netz­agen­tur inner­halb von vier Mona­ten, in den Fäl­len der Num­mern 2 bis 4 und 6 inner­halb von zwei Mona­ten. Die Frist beginnt mit dem Ein­gang eines voll­stän­di­gen Streit­bei­le­gungs­an­trags. Bei außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den ist eine Ver­län­ge­rung um höchs­tens zwei Mona­te möglich.

Art. 13 GIA ent­hält eige­ne, teil­wei­se kür­ze­re Fris­ten. Dort darf die natio­na­le Streit­bei­le­gungs­stel­le die Ent­schei­dungs­frist nur unter hin­rei­chend begrün­de­ten außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den verlängern.

Für § 212 TKG beträgt die Ent­schei­dungs­frist höchs­tens vier Mona­te ab Anru­fung. Eine aus­drück­li­che Ver­län­ge­rungs­mög­lich­keit ent­hält die Vor­schrift nicht.

Welche Bedeutung hat der vorherige Zugangsantrag?

Der Zugangs­an­trag bestimmt den Gegen­stand des spä­te­ren Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens. Die BK11 ver­langt des­halb, dass die Betei­lig­ten bereits wäh­rend der bila­te­ra­len Ver­hand­lun­gen ihre wesent­li­chen tat­säch­li­chen und recht­li­chen Posi­tio­nen vor­tra­gen und nachweisen.

Ein unzu­rei­chen­der Zugangs­an­trag lässt sich nicht belie­big durch ergän­zen­den Vor­trag vor der Beschluss­kam­mer erset­zen. Das VG Köln hat sich hier­zu unter ande­rem mit Urteil vom 25. April 2025 (1 K 771/24) geäu­ßert. Gegen die Ent­schei­dung ist inzwi­schen die Revi­si­on beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt anhän­gig (6 C 2.26). Dabei geht es ins­be­son­de­re um den Umfang mög­li­cher Infor­ma­ti­ons­an­sprü­che und die Anfor­de­run­gen an die Kon­kre­ti­sie­rung des Zugangsbegehrens.

Die Unter­schei­dung zwi­schen Zugangs­an­trag und Streit­bei­le­gungs­an­trag ist somit mehr als eine Fra­ge der Bezeich­nung. Ein Unter­neh­men muss bereits vor der Ein­lei­tung des Behör­den­ver­fah­rens wis­sen, wel­che Leis­tung es tat­säch­lich verlangt.

Müssen die Parteien während des Streitbeilegungsverfahrens weiterverhandeln?

Die Ein­lei­tung eines Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens besei­tigt bestehen­de gesetz­li­che Ver­hand­lungs­pflich­ten nicht.

Für den offe­nen Netz­zu­gang nach § 155 TKG hat das VG Köln mit Beschluss vom 14. März 2023 (1 L 38/23) ein Eini­gungs­ge­bot des ver­pflich­te­ten Netz­be­trei­bers aner­kannt. Mei­nes Erach­tens wirkt es auch wäh­rend des Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens fort. Denn die mate­ri­el­le Zugangs­pflicht besteht wei­ter, und erst die behörd­li­che Ent­schei­dung kann die aus­ge­blie­be­ne ver­trag­li­che Eini­gung ver­bind­lich ersetzen.

Die BK11 unter­stützt nach eige­ner Dar­stel­lung auch wäh­rend lau­fen­der Ver­fah­ren wei­te­re Ver­hand­lun­gen. Auf ihrer Web­site spricht sie davon, dass hier­für lau­fen­de Ent­schei­dungs­fris­ten unter­bro­chen wer­den können.

Recht­lich ist die­se Pra­xis nicht ohne Wei­te­res mit den gesetz­li­chen Fris­ten gleich­zu­set­zen. § 149 Abs. 8 TKG regelt aus­drück­lich nur eine begrenz­te Ver­län­ge­rung bei außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den. Auch der GIA lässt eine Ver­län­ge­rung nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zu. Eine freie Unter­bre­chung der Ent­schei­dungs­frist allein wegen fort­ge­setz­ter Ver­hand­lun­gen lässt sich dar­aus nicht ableiten.

Wie wird ein Streitbeilegungsantrag gestellt?

Den Streit­bei­le­gungs­an­trag kann nach Maß­ga­be der jewei­li­gen Anspruchs­grund­la­ge jede Streit­par­tei stel­len. Das gilt auch für ver­pflich­te­te Infra­struk­tur­in­ha­ber, die eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung über strei­ti­ge Bedin­gun­gen oder Ent­gel­te errei­chen möchten.

Nach § 149 Abs. 9 TKG ist der Antrag schrift­lich oder elek­tro­nisch mög­lich. Die BK11 nimmt auch form­lo­se Anträ­ge per Post oder E‑Mail ent­ge­gen. Die aktu­el­len Kon­takt­da­ten und Anfor­de­run­gen ent­hält ihr Infor­ma­ti­ons­blatt zum Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren.

Der Antrag muss das begehr­te Ent­schei­dungs­er­geb­nis hin­rei­chend bestimmt bezeich­nen. Dane­ben sind der vor­aus­ge­gan­ge­ne Zugangs­an­trag, der bis­he­ri­ge Ver­lauf der Ver­hand­lun­gen und die zur Beur­tei­lung erfor­der­li­chen Unter­la­gen vorzulegen.

Bereits die Wahl des Antrags­geg­ners kann Schwie­rig­kei­ten berei­ten. Netz­be­trieb und Netz­ei­gen­tum lie­gen nicht immer bei dem­sel­ben Unter­neh­men. § 214 Abs. 2 TKG bestimmt des­halb für die ver­schie­de­nen Ver­fah­ren, wel­che Eigen­tü­mer, Betrei­ber oder sons­ti­gen Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten betei­ligt sind. Beim geför­der­ten Netz­aus­bau kön­nen bei­spiels­wei­se sowohl Eigen­tü­mer als auch Betrei­ber gesetz­li­chen Zugangs­ver­pflich­tun­gen unterliegen.

Vollständigkeit des Antrags

Die Ent­schei­dungs­frist des § 149 Abs. 7 TKG beginnt erst mit dem voll­stän­di­gen Streit­bei­le­gungs­an­trag. Die BK11 prüft daher bereits bei Ver­fah­rensein­lei­tung, ob die erfor­der­li­chen Unter­la­gen vorliegen.

Ein spä­ter ergänz­ter Sach­vor­trag muss nur unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen berück­sich­tigt wer­den. Zudem erlaubt § 215 Abs. 5 TKG die Zurück­wei­sung ver­spä­te­ter Erklä­run­gen und Beweis­mit­tel. Die Beschluss­kam­mer kann dadurch ent­schei­den, ohne die­se Unter­la­gen noch in ihre Sach­ver­halts­auf­klä­rung einzubeziehen.

Bei Art. 13 GIA beginnt die Ent­schei­dungs­frist nach dem Wort­laut mit dem Ein­gang des Streit­bei­le­gungs­an­trags. Aller­dings setzt auch eine Ent­schei­dung inner­halb die­ser Frist aus­rei­chen­de Infor­ma­tio­nen vor­aus. Erwä­gungs­grund 64 GIA erkennt unzu­rei­chen­de Infor­ma­tio­nen oder Unter­la­gen aus­drück­lich als mög­li­chen Grund für eine außer­ge­wöhn­li­che Ver­zö­ge­rung an. Dar­aus ergibt sich aber kei­ne all­ge­mei­ne Befug­nis, den Frist­be­ginn durch belie­bi­ge Nach­for­de­run­gen hinauszuschieben.

Wer erfährt vom Verfahren und wer kann sich beteiligen?

Die BK11 macht die Ein­lei­tung von Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren über ihre Ein­heit­li­che Infor­ma­ti­ons­stel­le bekannt. Sie ver­öf­fent­licht dabei Anga­ben zu den Par­tei­en, zum Streit­ge­gen­stand und gege­be­nen­falls öffent­li­che Fas­sun­gen der Antrags­un­ter­la­gen. Auch im Amts­blatt erfol­gen ent­spre­chen­de Bekanntmachungen.

Ein Unter­neh­men muss folg­lich damit rech­nen, dass sein regu­la­to­ri­scher Kon­flikt bereits vor der Ent­schei­dung öffent­lich bekannt wird.

Beiladung und Akteneinsicht

Nach §§ 213, 214 TKG kön­nen wei­te­re Per­so­nen ihre Bei­la­dung bean­tra­gen, wenn die Ent­schei­dung ihre Inter­es­sen berührt. Der Bei­la­dungs­an­trag muss die­se Betrof­fen­heit erläutern.

Die Bei­gela­de­nen kön­nen Stel­lung neh­men, Anträ­ge stel­len und an der münd­li­chen Ver­hand­lung teil­neh­men. Die BK11 stellt ihnen die öffent­li­chen Ver­fah­rens­un­ter­la­gen über eine geschlos­se­ne Benut­zer­grup­pe zur Ver­fü­gung, für die eine ein­ma­li­ge Regis­trie­rung erfor­der­lich ist.

Die Bei­la­dung setzt kei­ne mög­li­che Ver­let­zung eige­ner Rech­te vor­aus. Anders ver­hält es sich bei einer spä­te­ren Kla­ge gegen die Ent­schei­dung. Dafür muss zumin­dest eine Ver­let­zung eige­ner Rech­te mög­lich sein.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Beschluss­kam­mer­ver­fah­ren kön­nen ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen über Netz­in­fra­struk­tur, Prei­se und Kos­ten betref­fen. Nach § 216 TKG müs­sen die Betei­lig­ten Geschäfts­ge­heim­nis­se unver­züg­lich kenn­zeich­nen und eine zur Ein­sicht geeig­ne­te geschwärz­te Fas­sung einreichen.

Die BK11 ver­langt hier­zu getrenn­te Fas­sun­gen für die Beschluss­kam­mer, die ande­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten und die Öffent­lich­keit sowie eine nach­voll­zieh­ba­re Begrün­dung der Schwärzungen.

Legt ein Unter­neh­men kei­ne ein­seh­ba­re Fas­sung vor, darf die Kam­mer unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen von einem Ein­ver­ständ­nis mit der Ein­sicht­nah­me aus­ge­hen. Hält sie eine Schwär­zung für unbe­rech­tigt, muss sie den Betrof­fe­nen vor ihrer Ent­schei­dung über die Ein­sicht­ge­wäh­rung anhören.

Wie läuft das Verfahren vor der Beschlusskammer ab?

Die Beschluss­kam­mer ermit­telt den ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Sach­ver­halt von Amts wegen. Sie for­dert Stel­lung­nah­men und erfor­der­li­chen­falls wei­te­re Unter­la­gen an. Auch Vor-Ort-Ter­mi­ne kön­nen zur Auf­klä­rung tech­ni­scher Streit­fra­gen dienen.

Nach § 215 TKG ent­schei­det die Kam­mer grund­sätz­lich auf­grund einer öffent­li­chen münd­li­chen Ver­hand­lung. Dort erör­tert sie die strei­ti­gen Fra­gen mit den Betei­lig­ten. Unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen kann die Ver­hand­lung als Video- oder Tele­fon­kon­fe­renz statt­fin­den oder entfallen.

Die Kam­mer darf außer­dem ver­spä­te­tes Vor­brin­gen nach § 215 Abs. 5 TKG zurück­wei­sen, wenn des­sen Berück­sich­ti­gung das Ver­fah­ren ver­zö­gern wür­de, die Ver­spä­tung nicht genü­gend ent­schul­digt ist und zuvor über die Fol­gen einer Frist­ver­säu­mung belehrt wur­de. Die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Prä­k­lu­si­on habe ich bereits geson­dert untersucht.

Vorläufige Anordnungen

§ 207 TKG erlaubt der Bun­des­netz­agen­tur, bis zur end­gül­ti­gen Ent­schei­dung vor­läu­fi­ge Anord­nun­gen zu treffen.

Für die all­ge­mei­ne Streit­bei­le­gung nach § 212 TKG ver­weist das Gesetz aus­drück­lich auf die­se Befug­nis. Für die beson­de­re natio­na­le Streit­bei­le­gung fehlt ein sol­cher Ver­weis. Die BK11 hat ihre Befug­nis gleich­wohl im Ver­fah­ren BK11-24 – 023 bejaht, die genaue recht­li­che Her­lei­tung aber offengelassen.

Nach der Ent­schei­dung ver­langt die Kam­mer ins­be­son­de­re die Glaub­haft­ma­chung eines Anord­nungs­an­spruchs und eines Anord­nungs­grun­des. Ein Antrag kann an feh­len­der Eil­be­dürf­tig­keit schei­tern, wenn der Antrag­stel­ler trotz frü­her Kennt­nis des Kon­flikts zu lan­ge zuge­war­tet hat.

Was geschieht bei Überschreitung der Entscheidungsfrist?

Die gesetz­li­chen Ent­schei­dungs­fris­ten bin­den die Bun­des­netz­agen­tur. Für § 212 TKG hat das VG Köln mit Urteil vom 25. April 2025 (1 K 8270/24) klar­ge­stellt, dass die Behör­de die Vier­mo­nats­frist nicht allein wegen der Kom­ple­xi­tät des Streit­falls über­schrei­ten darf.

Bei Untä­tig­keit kommt eine Kla­ge nach § 75 VwGO in Betracht.

Eine beson­de­re Fra­ge ergibt sich bei den ein­mo­na­ti­gen Ent­schei­dungs­fris­ten nach Art. 13 GIA. § 75 Satz 2 VwGO sieht für die Untä­tig­keits­kla­ge grund­sätz­lich eine War­te­frist von drei Mona­ten vor, lässt bei beson­de­ren Umstän­den aber eine frü­he­re Kla­ge zu.

Mei­nes Erach­tens spricht eini­ges dafür, die unmit­tel­bar gel­ten­de uni­ons­recht­li­che Monats­frist bei der Beur­tei­lung sol­cher beson­de­rer Umstän­de zu berück­sich­ti­gen. Andern­falls könn­te die Bun­des­netz­agen­tur die Ent­schei­dungs­frist des GIA über­schrei­ten, ohne dass der Antrag­stel­ler unmit­tel­bar gericht­li­chen Rechts­schutz gegen die Untä­tig­keit erhiel­te. Eine abschlie­ßen­de gericht­li­che Klä­rung die­ser Fra­ge ist mir bis­lang nicht bekannt.

Wie endet das Streitbeilegungsverfahren?

Ein Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren endet nicht zwin­gend mit einer strei­ti­gen Sachentscheidung.

Die Betei­lig­ten kön­nen sich auch nach der Antrag­stel­lung ver­trag­lich eini­gen. Dann kommt die Rück­nah­me des Streit­bei­le­gungs­an­trags und die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens in Betracht. Die BK11 ver­öf­fent­licht regel­mä­ßig ent­spre­chen­de Einstellungsentscheidungen.

Endet das Ver­fah­ren ohne eine förm­lich zuge­stell­te Sach­ent­schei­dung, muss die Bun­des­netz­agen­tur den Betei­lig­ten die Been­di­gung nach § 211 Abs. 7 TKG mitteilen.

Auch nach Erlass eines Beschlus­ses kön­nen die Betei­lig­ten eine ein­ver­nehm­li­che Rege­lung tref­fen. Eine sol­che Eini­gung kann wei­te­re Ver­fah­rens­schrit­te ent­behr­lich machen oder zur Auf­he­bung einer bis­he­ri­gen Ent­schei­dung füh­ren. Wel­che Fol­gen sie für die behörd­li­che Ent­schei­dung und die Ver­fah­rens­kos­ten hat, bedarf dann einer geson­der­ten Prüfung.

Welche Wirkung hat eine Entscheidung und wie wird sie durchgesetzt?

Die Beschluss­kam­mer ent­schei­det durch Ver­wal­tungs­akt. Sie kann nach Maß­ga­be der jewei­li­gen Anspruchs­grund­la­ge einen Zugang anord­nen und des­sen Bedin­gun­gen ein­schließ­lich der Ent­gel­te ver­bind­lich festlegen.

Die Ent­schei­dung kann zugleich das pri­vat­recht­li­che Ver­hält­nis zwi­schen den Unter­neh­men gestal­ten. Ord­net die Kam­mer etwa ein kon­kre­tes Ver­trags­an­ge­bot an, kann des­sen Annah­me durch den Berech­tig­ten zum Ver­trags­schluss führen.

Dafür muss die Ent­schei­dung die wesent­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen hin­rei­chend bestimmt regeln. Das VG Köln hat mit Beschluss vom 5. August 2025 (1 L 2530/24) ent­schie­den, dass die BK11 bei einem offe­nen Netz­zu­gang nach § 155 TKG nicht ledig­lich einen Vor- oder Teil­ver­trag fest­le­gen und die übri­gen wesent­li­chen Bedin­gun­gen spä­te­ren Ver­hand­lun­gen über­las­sen darf.

Wir haben in die­sem gericht­li­chen Ver­fah­ren die Bei­gela­de­ne ver­tre­ten. Die Ent­schei­dung habe ich im Bei­trag „VG Köln: BNetzA muss über Streit­bei­le­gungs­an­trä­ge durch­ten­o­rie­ren“ näher erläutert.

Behördliche und zivilrechtliche Durchsetzung

Die Bun­des­netz­agen­tur kann die Ein­hal­tung tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­cher Ver­pflich­tun­gen mit ihren gesetz­li­chen Befug­nis­sen durch­set­zen. § 202 TKG sieht hier­für ein abge­stuf­tes Ver­fah­ren vor: Zunächst for­dert die Behör­de zur Stel­lung­nah­me und Abhil­fe auf. Kommt der Ver­pflich­te­te dem Abhil­fe­ver­lan­gen nicht nach, kann sie Maß­nah­men anord­nen und die­se unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen mit einem Zwangs­geld von 1.000 bis 10 Mil­lio­nen Euro durchsetzen.

Für Eigen­tü­mer und Betrei­ber öffent­li­cher Ver­sor­gungs­net­ze, die kei­ne Unter­neh­men sind, ent­hält § 202 Abs. 6 TKG eine ent­spre­chen­de Rege­lung. Bei unmit­tel­bar aus dem GIA fol­gen­den Ver­pflich­tun­gen sind dane­ben des­sen Vor­ga­ben und die ein­schlä­gi­gen natio­na­len Durch­set­zungs­be­fug­nis­se zu berücksichtigen.

Besteht auf­grund der Ent­schei­dung ein pri­vat­recht­li­ches Ver­trags­ver­hält­nis, kom­men außer­dem zivil­recht­li­che Ansprü­che in Betracht. Die behörd­li­che Durch­set­zung und die Ansprü­che aus einem zustan­de gekom­me­nen Ver­trag sind daher getrennt zu prüfen.

Hier­zu habe ich bereits einen Bei­trag über die Durch­set­zung von Ent­schei­dun­gen der Bun­des­netz­agen­tur veröffentlicht.

Spätere Änderungen der Zugangsbedingungen

Zugangs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen über vie­le Jah­re bestehen. In die­ser Zeit kön­nen sich die tat­säch­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se ändern.

Eine bestands­kräf­ti­ge Streit­ent­schei­dung wird dadurch aller­dings nicht auto­ma­tisch rechts­wid­rig. Soweit die Ent­schei­dung selbst Anpas­sungs­klau­seln oder Vor­be­hal­te ent­hält, kön­nen die­se eine spä­te­re Ände­rung ermög­li­chen. Dane­ben kommt bei einem neu­en Streit­ge­gen­stand ein wei­te­res Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren in Betracht.

Das VG Köln hat im Beschluss vom 5. August 2025 dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Beschluss­kam­mer bei der Gestal­tung der Zugangs­be­din­gun­gen Mög­lich­kei­ten zur Berück­sich­ti­gung spä­te­rer Ent­wick­lun­gen vor­se­hen kann. Das recht­fer­tigt aller­dings nicht, bereits bei der ursprüng­li­chen Ent­schei­dung wesent­li­che Ver­trags­be­din­gun­gen offenzulassen.

Welcher gerichtliche Rechtsschutz besteht?

Gegen Beschluss­kam­mer­ent­schei­dun­gen ist der Ver­wal­tungs­rechts­weg eröff­net. Für die natio­na­le Streit­bei­le­gung ergibt sich die ört­li­che Zustän­dig­keit des Ver­wal­tungs­ge­richts Köln aus § 217 Abs. 4 TKG. § 212 Abs. 4 TKG ver­weist für die all­ge­mei­ne Streit­bei­le­gung eben­falls auf die beson­de­ren Rechtsschutzvorschriften.

Klageart und Klagefrist

Wer eine belas­ten­de Ent­schei­dung auf­he­ben las­sen möch­te, erhebt Anfech­tungs­kla­ge. Lehnt die Bun­des­netz­agen­tur einen Streit­bei­le­gungs­an­trag ab, kommt dage­gen eine Ver­pflich­tungs­kla­ge auf Erlass der begehr­ten Ent­schei­dung in Betracht.

Die Kla­ge­frist beträgt bei ord­nungs­ge­mä­ßer Rechts­be­helfs­be­leh­rung grund­sätz­lich einen Monat ab Zustel­lung (§ 74 Abs. 1 VwGO). Ein Wider­spruchs­ver­fah­ren fin­det im Anwen­dungs­be­reich des § 211 TKG nicht statt. Bei einer feh­ler­haf­ten oder feh­len­den Rechts­be­helfs­be­leh­rung gilt § 58 Abs. 2 VwGO.

Gerichtlicher Eilrechtsschutz

Nach § 217 Abs. 1 TKG hat eine Kla­ge gegen eine Ent­schei­dung der Bun­des­netz­agen­tur kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

Der Betrof­fe­ne kann daher nach § 80 Abs. 5 VwGO bean­tra­gen, die auf­schie­ben­de Wir­kung sei­ner Kla­ge anzu­ord­nen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt prüft dabei ins­be­son­de­re die Erfolgs­aus­sich­ten des Rechts­be­helfs und die betrof­fe­nen Voll­zugs­in­ter­es­sen. Bei offen­sicht­li­cher Rechts­wid­rig­keit der ange­grif­fe­nen Ent­schei­dung spricht regel­mä­ßig viel für eine Aus­set­zung ihrer Vollziehung.

Der Beschluss des VG Köln vom 5. August 2025 ist eine sol­che Eil­ent­schei­dung. Sei­ne Aus­sa­gen sind für die Beur­tei­lung der Rechts­la­ge bedeut­sam, neh­men aber die Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che nicht vorweg.

Der gericht­li­che Instan­zen­zug ist ein­ge­schränkt. § 217 Abs. 3 TKG schließt grund­sätz­lich die Beru­fung und die Beschwer­de gegen ande­re Ent­schei­dun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts aus. Damit ist eine ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Eil­ent­schei­dung regel­mä­ßig nicht vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt überprüfbar.

Eine zuge­las­se­ne Revi­si­on zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bleibt mög­lich; gegen die Nicht­zu­las­sung kommt unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de in Betracht.

Rechtsschutz Dritter

Beschluss­kam­mer­ent­schei­dun­gen kön­nen auch Unter­neh­men betref­fen, die nicht unmit­tel­bar Antrag­stel­ler oder Antrags­geg­ner sind.

Sol­che Unter­neh­men kön­nen sich bei Berüh­rung ihrer Inter­es­sen zum Behör­den­ver­fah­ren bei­la­den las­sen. Eine eige­ne Kla­ge setzt dage­gen vor­aus, dass zumin­dest eine Ver­let­zung eige­ner Rech­te mög­lich erscheint (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Die Bei­la­dung hat auch ver­fah­rens­recht­li­che Bedeu­tung. Denn die Bun­des­netz­agen­tur stellt ihre Ent­schei­dung den Betei­lig­ten förm­lich zu. Bei nicht bei­gela­de­nen Drit­ten kann der Beginn der Rechts­be­helfs­frist anders zu beur­tei­len sein. Neben den Vor­schrif­ten über die Bekannt­ga­be und Rechts­be­helfs­be­leh­rung kommt dabei auch eine Ver­wir­kung von Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten in Betracht.

Verhältnis zum Zivilrechtsweg

Nicht jede Strei­tig­keit über ein regu­lier­tes Zugangs­ver­hält­nis muss aus­schließ­lich vor der Bun­des­netz­agen­tur aus­ge­tra­gen wer­den. Neben den regu­la­to­ri­schen Ansprü­chen kön­nen eigen­stän­di­ge zivil­recht­li­che Ansprü­che bestehen.

Das LG Köln hat mit Beschluss vom 20. Mai 2025 (31 O 143/25) einen Vor­rang der Streit­bei­le­gung nach § 155 TKG gegen­über einem lau­ter­keits­recht­li­chen Eil­an­trag ange­nom­men. Wir haben in die­sem Ver­fah­ren die Antrags­geg­ne­rin ver­tre­ten. Nach Rück­nah­me des Antrags im Beschwer­de­ver­fah­ren wur­de der erst­in­stanz­li­che Beschluss wir­kungs­los; eine ober­ge­richt­li­che Klä­rung erfolg­te nicht.

Die Fra­ge lässt sich des­halb nicht all­ge­mein beant­wor­ten. Ent­schei­dend erscheint mir, ob der gel­tend gemach­te Anspruch eine beson­de­re regu­la­to­ri­sche Streit­ent­schei­dung vor­aus­setzt oder unab­hän­gig davon vor den Zivil­ge­rich­ten durch­ge­setzt wer­den kann.

Was kostet ein Streitbeilegungsverfahren?

Nach dem Infor­ma­ti­ons­blatt 2 der BK11 erhebt die Bun­des­netz­agen­tur für die dort beschrie­be­nen natio­na­len Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren der­zeit kei­ne Gebüh­ren und Auslagen.

Anders ver­hält es sich bei bestimm­ten wei­te­ren Beschluss­kam­mer­ver­fah­ren. Die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­büh­ren­ver­ord­nung sieht in Nr. 5.17 für Ent­schei­dun­gen nach § 212 TKG einen Gebüh­ren­rah­men von 4.000 bis 44.000 Euro vor.

Dane­ben ent­ste­hen Kos­ten einer anwalt­li­chen oder tech­ni­schen Bera­tung. Eine auto­ma­ti­sche Erstat­tung die­ser Kos­ten durch den ande­ren Betei­lig­ten folgt nicht bereits aus der Streit­bei­le­gung. Für anschlie­ßen­de Gerichts­ver­fah­ren gel­ten eige­ne Kostenregelungen.

Auch die Rück­nah­me oder Ein­stel­lung eines Ver­fah­rens nach einer Eini­gung kann Kos­ten­fra­gen auf­wer­fen. Mit den gericht­li­chen Kos­ten­fol­gen nach der spä­te­ren Eini­gung über den offe­nen Netz­zu­gang habe ich mich bereits in einem geson­der­ten Bei­trag befasst.

Ergebnis

Für das Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren sind drei Gesichts­punk­te maß­geb­lich. Der vor­ge­schal­te­te Zugangs­an­trag bestimmt den spä­te­ren Streit­ge­gen­stand. Die maß­geb­li­che Anspruchs­grund­la­ge ent­schei­det über die Ver­hand­lungs- und Ent­schei­dungs­fris­ten. Und die Wir­kung des Beschlus­ses reicht über die behörd­li­che Ent­schei­dung hin­aus, weil sie ein pri­vat­recht­li­ches Zugangs­ver­hält­nis begrün­den oder aus­ge­stal­ten kann.

Der GIA hat die bis­he­ri­ge Ver­fah­rens­ord­nung nicht voll­stän­dig ersetzt, aber an wesent­li­chen Stel­len ver­än­dert. Solan­ge die natio­na­le Anpas­sung des TKG aus­steht, müs­sen sei­ne unmit­tel­bar gel­ten­den Vor­ga­ben und das natio­na­le Beschluss­kam­mer­ver­fah­ren auf­ein­an­der abge­stimmt werden.

Lou­ven Rechts­an­wäl­te ver­tre­ten Unter­neh­men in sol­chen Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren auf Antragsteller‑, Antrags­geg­ner- und Bei­gela­de­nen­sei­te sowie im anschlie­ßen­den gericht­li­chen Rechts­schutz. Mit der Streit­bei­le­gung und dem offe­nen Netz­zu­gang befas­se ich mich außer­dem wis­sen­schaft­lich, unter ande­rem in N&R 2024, 290 ff., und N&R 2025, 303 ff.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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