Die Kom­mis­si­on hat ers­te Ver­fah­ren gemäß Art. 8 Abs. 2 DMA ein­ge­lei­tet. Danach kann die Kom­mis­si­on die Maß­nah­men fest­le­gen, die ein Tor­wäch­ter zur Ein­hal­tung sei­ner Pflich­ten beach­ten muss. Adres­sat der Ver­fah­ren ist hier Apple.

Hin­ter­grund die­ses sek­tor­spe­zi­fi­schen Ver­fah­rens ist, dass eini­ge der Tor­wäch­ter-Pflich­ten mög­li­cher­wei­se noch Prä­zi­sie­rungs­be­darf haben. So ist es auch bei der Inter­ope­ra­bi­li­täts­ver­pflich­tung aus Art. 6 Abs. 7 DMA. Das Ver­fah­ren hat kei­nen Ver­sto­ße zum Anlass, son­dern dient im Gegen­teil der Mög­lich­keit, dass die betrof­fe­nen Tor­wäch­ter im engen Umfang mit­ge­stal­ten können.

Die Kom­mis­si­on hat zwei Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet: Das ers­te Ver­fah­ren betrifft ver­netz­te Gerä­te und ihre Kon­nek­ti­vi­täts­merk­ma­le und ‑funk­tio­nen. Hier kommt es auf die wirk­sa­me Inter­ope­ra­bi­li­tät von Smart­phones und ihren Betriebs­sys­te­men wie iOS an. Das zwei­te Ver­fah­ren betrifft die Bear­bei­tung von Inter­ope­ra­bi­li­täts­an­fra­gen gegen­über Apple durch Ent­wick­ler und Drit­te für iOS und IPa­dOS. Hier soll ein trans­pa­ren­tes, zeit­na­hes und fai­res Bear­bei­tungs­ver­fah­ren umge­setzt werden.

Das Ver­fah­ren muss inner­halb von sechs Mona­ten umge­setzt wer­den. Am Ende wer­den die Ergeb­nis­se veröffentlicht.

Für ver­tie­fen­de Ein­bli­cke in die Pra­xis des Digi­tal Mar­kets Act und sei­ne Durch­set­zung fol­gen Sie unse­ren wei­te­ren Ana­ly­sen und Kom­men­ta­re regelmäßig.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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