DMA: Kommission leitet ersten Regulierungsdialog zu Interoperabilitätsverpflichtungen ein

Die Kom­mis­si­on hat ers­te Ver­fah­ren gemäß Art. 8 Abs. 2 DMA ein­ge­lei­tet. Danach kann die Kom­mis­si­on die Maß­nah­men fest­le­gen, die ein Tor­wäch­ter zur Ein­hal­tung sei­ner Pflich­ten beach­ten muss. Adres­sat der Ver­fah­ren ist hier Apple.

Hin­ter­grund die­ses sek­tor­spe­zi­fi­schen Ver­fah­rens ist, dass eini­ge der Tor­wäch­ter-Pflich­ten mög­li­cher­wei­se noch Prä­zi­sie­rungs­be­darf haben. So ist es auch bei der Inter­ope­ra­bi­li­täts­ver­pflich­tung aus Art. 6 Abs. 7 DMA. Das Ver­fah­ren hat kei­nen Ver­sto­ße zum Anlass, son­dern dient im Gegen­teil der Mög­lich­keit, dass die betrof­fe­nen Tor­wäch­ter im engen Umfang mit­ge­stal­ten können.

Die Kom­mis­si­on hat zwei Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet: Das ers­te Ver­fah­ren betrifft ver­netz­te Gerä­te und ihre Kon­nek­ti­vi­täts­merk­ma­le und ‑funk­tio­nen. Hier kommt es auf die wirk­sa­me Inter­ope­ra­bi­li­tät von Smart­phones und ihren Betriebs­sys­te­men wie iOS an. Das zwei­te Ver­fah­ren betrifft die Bear­bei­tung von Inter­ope­ra­bi­li­täts­an­fra­gen gegen­über Apple durch Ent­wick­ler und Drit­te für iOS und IPa­dOS. Hier soll ein trans­pa­ren­tes, zeit­na­hes und fai­res Bear­bei­tungs­ver­fah­ren umge­setzt werden.

Das Ver­fah­ren muss inner­halb von sechs Mona­ten umge­setzt wer­den. Am Ende wer­den die Ergeb­nis­se veröffentlicht.

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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