Die Kommission hat erste Verfahren gemäß Art. 8 Abs. 2 DMA eingeleitet. Danach kann die Kommission die Maßnahmen festlegen, die ein Torwächter zur Einhaltung seiner Pflichten beachten muss. Adressat der Verfahren ist hier Apple.
Hintergrund dieses sektorspezifischen Verfahrens ist, dass einige der Torwächter-Pflichten möglicherweise noch Präzisierungsbedarf haben. So ist es auch bei der Interoperabilitätsverpflichtung aus Art. 6 Abs. 7 DMA. Das Verfahren hat keinen Verstoße zum Anlass, sondern dient im Gegenteil der Möglichkeit, dass die betroffenen Torwächter im engen Umfang mitgestalten können.
Die Kommission hat zwei Verfahren eingeleitet: Das erste Verfahren betrifft vernetzte Geräte und ihre Konnektivitätsmerkmale und ‑funktionen. Hier kommt es auf die wirksame Interoperabilität von Smartphones und ihren Betriebssystemen wie iOS an. Das zweite Verfahren betrifft die Bearbeitung von Interoperabilitätsanfragen gegenüber Apple durch Entwickler und Dritte für iOS und IPadOS. Hier soll ein transparentes, zeitnahes und faires Bearbeitungsverfahren umgesetzt werden.
Das Verfahren muss innerhalb von sechs Monaten umgesetzt werden. Am Ende werden die Ergebnisse veröffentlicht.