Breitbandförderung: Drittbetreiber als mögliche Begünstigte

Im Rah­men der gegen­wär­ti­gen Breit­band­för­de­rung wer­den Zuwen­dun­gen an Netz­be­trei­ber gewährt. Dies erfolgt ent­we­der im Wege der Wirt­schaft­lich­keits­lü­cken­för­de­rung oder aber durch ein Betrei­ber­mo­dell. In bei­den Fäl­len wird mit öffent­li­chen Mit­teln ein geför­der­tes Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz errich­tet und durch ein begüns­tig­tes Unter­neh­men betrie­ben. Ob die­ses Vor­ge­hen zuläs­sig ist, rich­tet sich nach dem euro­päi­schen Beihilferecht.

Die Betrei­ber oder Eigen­tü­mer der­ar­ti­ger geför­der­te­ter Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze müs­sen ande­ren Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men einen offe­nen Netz­zu­gang gewäh­ren. In die­sem Ver­hält­nis wird dann eine Zugangs­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen. Auch in die­sem Ver­hält­nis ist dabei das Bei­hil­fe­recht anwendbar.

Zu der Fra­ge nach dem Vor­teil sagen die EU-Breit­band­leit­li­ni­en 2013 Folgendes:

“Neben den unmit­tel­ba­ren Bei­hil­fe­emp­fän­gern kön­nen Dritt­be­trei­ber, die auf Vor­leis­tungs­ebe­ne Zugang zu der geför­der­ten Infra­struk­tur erhal­ten, mit­tel­bar begüns­tigt sein (16).”

Rz. 12 EU-BBLL a.E.

Die auf­ge­führ­te Fuß­no­te 16 stellt hier­zu wei­ter­hin klar:

“Es ist wahr­schein­lich, dass die För­de­rung zumin­dest teil­wei­se an die Dritt­be­trei­ber wei­ter­ge­ge­ben wird, selbst wenn die­se für den Zugang auf Vor­leis­tungs­ebe­ne ein Ent­gelt zah­len. Bei den Vor­leis­tungs­prei­sen han­delt es sich näm­lich häu­fig um regu­lier­te Prei­se. Preis­re­gu­lie­rung führt zu einem nied­ri­ge­ren Preis als dem, den der Vor­leis­tungs­an­bie­ter sonst auf dem Markt erzie­len könn­te (mög­li­cher­wei­se ein Mono­pol­preis, wenn kein Netz­wett­be­werb herrscht). Wenn die Prei­se nicht regu­liert sind, wird der Betrei­ber auf Vor­leis­tungs­ebe­ne in jedem Fall auf­ge­for­dert, sei­ne Prei­se mit den Durch­schnitts­prei­sen in ande­ren, stär­ker wett­be­werbs­ori­en­tier­ten Gebie­ten (sie­he Rand­num­mer (78) Buch­sta­be h) zu ver­glei­chen, was wahr­schein­lich zu einem nied­ri­ge­ren Preis als dem führt, den der Betrei­ber sonst auf dem Markt erzie­len könnte.”

In der Kon­se­quenz bedeu­tet dies, dass auch das Ver­hält­nis zwi­schen aus­ge­wähl­tem Netz­be­trei­ber und sei­nen Zugangs­nach­fra­gern bei­hil­fe­recht­lich über­prüf­bar ist und den hohen Anfor­de­run­gen genü­gen muss. 

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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