EU-Kommission: TikToks Design verstößt gegen Digital Services Act

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat am 6.2.2026 vor­läu­fig fest­ge­stellt, dass Tik­Tok mit der sucht­er­zeu­gen­den Platt­form­ge­stal­tung gegen das Gesetz über digi­ta­le Diens­te (Digi­tal Ser­vices Act, DSA) ver­stößt. Das geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Behör­de her­vor. Die­se Ent­schei­dung hat Aus­wir­kung auf die Durch­set­zung der Digi­tal­rechts­ak­te durch die Kommission.

Kernvorwürfe gegen TikTok

Im Zen­trum der Kri­tik ste­hen Design­ele­men­te wie end­lo­ses Scrol­len, auto­ma­ti­sches Abspie­len von Inhal­ten, Push-Benach­rich­ti­gun­gen und das hoch­gra­dig per­so­na­li­sier­te Emp­feh­lungs­sys­tem. Nach Ansicht der Kom­mis­si­on hat Tik­Tok nicht ange­mes­sen bewer­tet, wie die­se Funk­tio­nen das kör­per­li­che und geis­ti­ge Wohl­be­fin­den von Nut­zern – ins­be­son­de­re Min­der­jäh­ri­gen – beein­träch­ti­gen können.

Beson­ders pro­ble­ma­tisch sei die stän­di­ge “Beloh­nung” des Gehirns mit neu­en Inhal­ten, wel­che zu zwang­haf­tem Ver­hal­ten füh­ren kann. Tik­Tok igno­rie­re zudem wich­ti­ge Warn­si­gna­le wie die nächt­li­che Nut­zungs­zeit Min­der­jäh­ri­ger oder die Häu­fig­keit von App-Öffnungen.

Unzureichende Schutzmaßnahmen

Die vor­han­de­nen Funk­tio­nen zur Bild­schirm­zeit­ver­wal­tung und elter­li­chen Kon­trol­le sei­en unwirk­sam. Bild­schirm­zeit-Hin­wei­se las­sen sich igno­rie­ren, wäh­rend Eltern­kon­trol­len tech­ni­sche Kennt­nis­se und zusätz­li­chen Zeit­auf­wand erfor­dern. Die Kom­mis­si­on for­dert grund­le­gen­de Design­än­de­run­gen, etwa die schritt­wei­se Abschaf­fung sucht­er­zeu­gen­der Merk­ma­le und wirk­sa­me Bildschirmpausen.

Der Digital Services Act im Kontext

Der DSA gilt seit Febru­ar 2024 und ver­pflich­tet sehr gro­ße Online-Platt­for­men zur Prü­fung, wie ihre Diens­te gesell­schaft­li­che Risi­ken – von Grund­rechts­ver­let­zun­gen bis zu Gesund­heits­ge­fah­ren – ver­ur­sa­chen oder ver­stär­ken kön­nen. Der DSA ermäch­tigt die Kom­mis­si­on zu umfas­sen­den Unter­su­chun­gen und kann bei Ver­stö­ßen Geld­bu­ßen bis zu 6 % des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes verhängen.

Hintergrund der vorläufigen Feststellungen

Am 19.2.2024 hat­te die Kom­mis­si­on ein förm­li­ches Ver­fah­ren gegen Tik­Tok ein­ge­lei­tet. Es ging dabei um eine Prü­fung der Ein­hal­tung der Vor­ga­ben des DSA. Im Zuge die­ses Ver­fah­rens wur­den bereits vor­läu­fi­ge Fest­stel­lun­gen in Bezug auf den Daten­zu­gang für For­schen­de getrof­fen sowie Ver­pflich­tun­gen zu Trans­pa­renz­pflich­ten akzep­tiert. Die vor­läu­fi­gen Fest­stel­lun­gen sol­len das Ergeb­nis der Unter­su­chung nicht vorgreifen.

Ausbeutung des Suchtpotenzials

Aller­dings wirft die Kom­mis­si­on mit die­ser vor­läu­fi­gen Rechts­auf­fas­sung auch ein sehr span­nen­des The­ma auf den Tisch. Denn das Such­po­ten­zi­al stän­di­gen Scrol­lens dürf­te sich bei den meis­ten Social Media ähn­lich stel­len. Und auch aus wett­be­werb­li­cher Sicht ist die­se Fra­ge inter­es­sant. Denn seit meh­re­ren Jah­ren hat­te sich einer­seits bei der Bewer­tung mehr­sei­ti­ger Märk­te die Hal­tung ver­ste­tigt, dass die Nut­zer mit ihrer Auf­merk­sam­keit “bezah­len” oder jeden­falls wirt­schaft­lich an der Platt­form mit­wir­ken. Wenn dies aber psy­cho­lo­gisch nicht ange­mes­sen ist, könn­te es gleich­zei­tig eine Ver­let­zung ihrer per­sön­li­chen Frei­heit dar­stel­len. Das wie­der­um lie­ße sich über das Argu­ment des qua­li­ta­ti­ven Aus­beu­tungs­miss­brauchs auch in der Markt­macht­miss­brauchs­kon­trol­le heranziehen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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