Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat das Unter­neh­men Byte­Dance recht­mä­ßig als Gate­kee­per im Sin­ne des Digi­tal Mar­kets Act benannt. Das hat­te das Euro­päi­sche Gericht letz­ten Som­mer ent­schie­den (T‑1077/23). Das Unter­neh­men ist damit den stren­gen mate­ri­el­len Anfor­de­run­gen des DMA unterworfen.

Die Ent­schei­dung trifft eini­ge deut­li­che Hin­wei­se zu den Ver­mu­tungs­re­geln des DMA. Wei­ter­hin beschäf­tigt sie sich inten­siv mit dem Umfang, wie betrof­fe­ne Unter­neh­men sub­stan­ti­ier­te Argu­men­te gegen eine Benen­nung als Gate­kee­per im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren mit der Kom­mis­si­on vor­brin­gen können.

Der Ausgangsfall

Der DMA legt nicht nur mate­ri­el­le Pflich­ten fest. Er macht die­se davon abhän­gig, dass ein Unter­neh­men vor­her als soge­nann­ter Gate­kee­per desi­gniert wird. Dabei han­delt es sich um einen for­mel­len Fest­stel­lungs­akt, der durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on erfolgt. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine der­ar­ti­ge Benen­nung zählt Art. 3 Abs. 1 DMA auf. Zusätz­lich sieht Art. 3 Abs. 2 DMA Ver­mu­tungs­re­geln mit spe­zi­fi­schen Schwell­wer­ten vor. Hier­durch wird die Ermitt­lung der Gate­kee­per­ei­gen­schaft erheb­lich vereinfacht.

Wei­ter­hin setzt Art. 3 Abs. 3 DMA Mel­de­pflich­ten für Unter­neh­men fest. Sie müs­sen inner­halb einer stren­gen Frist Anga­ben zu den Schwell­wer­ten aus Art. 3 Abs. 2 DMA mit­tei­len. Die Kom­mis­si­on hat zusätz­lich die Mög­lich­keit, pro­ak­tiv durch eine Markt­un­ter­su­chung Unter­neh­men als Gate­kee­per zu iden­ti­fi­zie­ren. Sie kann Aus­künf­te ver­lan­gen und ein­zel­ne Per­so­nen befra­gen. Gemäß Art. 30 Abs. 3 DMA kann sie eine Geld­bu­ße bis zu einem Höchst­be­trag von 1 % des welt­wei­ten Vor­jah­res­um­sat­zes fest­le­gen, wenn ein Unter­neh­men sei­nen Mit­tei­lungs­pflich­ten nicht nachkommt.

Byte­Dance teil­te der Kom­mis­si­on mit, dass der Dienst Tik­Tok eine Video-Sha­ring-Platt­form und damit ein zen­tra­ler Platt­form­dienst sei. Die­se Ein­ord­nung ist zunächst wich­tig, weil die Gate­kee­per wegen spe­zi­fi­scher bereit­ge­stell­ter Diens­te als sol­che ein­ge­ord­net wer­den können.

Byte­Dance stell­te sich auf den Stand­punkt, dass es die Schwell­wer­te aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA nicht erreich­te. Des­halb kön­ne es nicht als Gate­kee­per desi­gniert wer­den. Zudem mein­te Byte­Dance, gemäß Art. 3 Abs. 5 DMA sub­stan­ti­ier­te Argu­men­te gegen eine Benen­nung vor­ge­bracht zu haben. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA muss ein Unter­neh­men die Schwell­wer­te aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA in den drei vor­ver­gan­ge­nen Geschäfts­jah­ren erreicht haben. Die bei­den Schwell­wer­te aus der letzt­ge­nann­ten Vor­schrift sind ers­tens 45 Mio. in der Uni­on nie­der­ge­las­se­ne oder auf­häl­ti­ge monat­lich akti­ve End­nut­zer sowie zwei­tens 10.000 in der Uni­on nie­der­ge­las­se­ne jähr­lich akti­ve gewerb­li­che Nutzer.

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on stell­te schließ­lich fest, dass Tik­Tok als Online­dienst eines sozia­len Netz­werks ein zen­tra­ler Platt­form­dienst im Sin­ne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DMA sei sowie dass Byte­Dance in Bezug auf die­sen Dienst die Schwell­wer­te des Art. 3 Abs. 2 DMA erreicht habe. Hier­aus erge­be sich die Ver­mu­tung, dass die Anfor­de­run­gen für die Benen­nung als Tor­wäch­ter erfüllt sind. Die von Byte­Dance gegen die Benen­nung vor­ge­tra­ge­nen Argu­men­te bewer­te­te die Kom­mis­si­on als nicht hin­rei­chend sub­stan­ti­iert, um die­se Ver­mu­tun­gen zu ent­kräf­ten. Eine eigen­stän­di­ge Markt­un­ter­su­chung hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on nicht eingeleitet.

Gegen die­sen Benen­nungs­be­schluss wen­de­te sich das Unter­neh­men Byte­Dance nun mit der Nich­tig­keits­kla­ge gemäß Art. 263 AEUV. Zwi­schen­zeit­lich hat­te Byte­Dance auch einen Antrag auf einst­wei­li­gen Rechts­schutz gestellt, den das Gericht jedoch mit Beschluss vom 9.2.2024 zurück­ge­wei­sen hat­te. Die­ser Eil­be­schluss ist nicht veröffentlicht.

Bestätigung der Benennung als Gatekeeper

Das Gericht bestä­tig­te die Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on, Byte­Dance als Gate­kee­per zu benen­nen. Im Wesent­li­chen beschäf­tigt sich die Kla­ge mit drei Punkten:

  1. Ver­stoß gegen die Vor­schrif­ten des DMA zur Gatekeeperfeststellung
  2. Ver­let­zung des recht­li­chen Gehörs
  3. Ver­stoß gegen den Grund­satz der Gleichbehandlung

Kein Verstoß gegen den DMA bei der Gatekeeperbenennung

Das Gericht ori­en­tiert sich bei sei­ner Ent­schei­dung sehr streng an den Vor­ga­ben des DMA. Die­se sehen Ver­mu­tungs­re­geln vor, die Byte­Dance nicht habe erschüt­tern kön­nen. Ent­spre­chend habe die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on die Gate­kee­per-Desi­gna­ti­on beschlie­ßen dür­fen und muss­te kei­ne Markt­un­ter­su­chung einleiten.

Byte­Dance bestrei­tet im Rah­men die­ser Ent­schei­dung nicht, dass die in Art. 3 Abs. 2 DMA vor­ge­se­he­nen Schwell­wer­te über­schrit­ten wor­den sei­en. Es ging dem Unter­neh­men viel­mehr um die Wider­le­gung der Ver­mu­tungs­re­ge­lung, die aus die­sen Schwell­wer­ten folgt. Dahin­ge­hend hat­te die Kom­mis­si­on die Ein­wän­de des Unter­neh­mens im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren als unsub­stan­ti­iert zurück­ge­wie­sen. Um die­se Zurück­wei­sung der Ver­tei­di­gungs­rü­gen im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ging es in der Klage.

Das Gericht stellt zunächst klar, dass der Wort­laut der Ver­ord­nung kei­ne Unter­schied zwi­schen qua­li­ta­ti­ven und quan­ti­ta­ti­ven Ein­wän­den kennt. Der Grund­tat­be­stand in Art. 3 Abs. 1 DMA las­se sich nicht allein in Zah­len aus­drü­cken. Ledig­lich die Schwell­wer­te nach Art. 3 Abs. 2 DMA für die Ver­mu­tungs­re­geln sind quan­ti­ta­tiv. Da die Ver­mu­tun­gen wider­leg­bar sei­en, könn­te das jewei­li­ge betrof­fe­ne Unter­neh­men hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­te Argu­men­te vor­brin­gen, dass es nach den Umstän­den des Ein­zel­falls den Grund­tat­be­stands trotz Über­schrei­tens der Schwell­wer­te nicht erfüllt. Hier­bei ist es weder auf quan­ti­taive noch auf qua­li­ta­ti­ve Erwä­gun­gen beschränkt. Die Kom­mis­si­on kann Ein­wän­de also nicht allein des­halb zurück­wei­sen, weil sie sich nicht in Zah­len aus­drü­cken las­sen. Zudem ist die Auf­zäh­lung der Ele­men­te nicht abschlie­ßend, die als Ein­wän­de berück­sich­tigt wer­den können.

Wei­ter­hin stritt die Klä­ge­rin um die Höhe des Beweis­ma­ßes für ihre Ein­wän­de. Die Kom­mis­si­on hat­te die­se unter ande­rem mit der Begrün­dung zurück­ge­wie­sen, die­se sei­en nicht über­zeu­gend. Der Ver­ord­nungs­wort­laut spricht in Art. 3 Abs. 5 UAbs. 1 DMA von hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­ten Argu­men­ten. Die­sen Maß­stab sieht auch das Gericht in dem Kom­mis­si­ons­be­schluss als erfüllt an. Ledig­lich an einer Stel­le habe sie das Wort “über­zeu­gend” ver­wen­det, wor­aus sich kein erhöh­ter Maß­stab ent­neh­men las­se. Unge­ach­tet des­sen sieht das Gericht aber auch nicht, dass die Kom­mis­si­on die Ein­wän­de von Byte­Dance nur over­fläch­lich geprüft haben könnte.

Einen wei­te­ren wich­ti­gen Punkt stel­len die Erwä­gun­gen dazu dar, ob Tik­Tok gewerb­li­chen Nut­zern als wich­ti­ges Zugangs­tor zu End­nut­zern dient. Die­ses Kri­te­ri­um fin­det sich als tat­be­stands­imman­ten­tes Merk­mal in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) DMA. Nicht als Gate­kee­per desi­gniert wür­de ein Unter­neh­men als Bereit­stel­ler eines zen­tra­len Platt­form­diens­tes, der kein der­ar­ti­ges Zugangs­tor dar­stellt. Ent­spre­chend rele­vant kön­nen hier­nach Ein­wän­de betrof­fe­ner Unter­neh­men im Zusam­men­hang mit sub­stan­ti­ier­ten Argu­men­ten nach Art. 3 Abs. 5 DMA sein. Die Klä­ge­rin hat­te hier­zu vor­ge­tra­gen, dass sie anders als bei ande­ren Platt­for­men über kein digi­ta­les Öko­sys­tem ver­fü­ge. Dies allein reicht nach Ansicht des Gerichts aber nicht für den Nach­weis aus, dass ein zen­tra­ler Platt­form­dienst kein wich­ti­ges Zugangs­tor ist. 

Auch Mul­ti­ho­ming konn­te die Klä­ge­rin hier nicht als wesent­li­chen Umstand vor­tra­gen. Dabei han­delt es sich um ein Ver­hal­ten der Nut­zer, das gegen eine wett­be­werb­li­che Zen­tra­li­sie­rung spre­chen könn­te. Wer­den näm­lich meh­re­re Platt­for­men neben­ein­an­der genutzt, so könn­te dies für stär­ke­re Wan­de­rungs­be­we­gun­gen sprechen.

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs

Die Klä­ge­rin rüg­te wei­ter­hin, die Kom­mis­si­on habe sich auf tat­säch­li­che und recht­li­che Gesichts­punk­te gestützt, zu denen sie im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren nicht habe Stel­lung neh­men kön­nen. Dies stel­le einen Ver­stoß gegen Art. 41 der EU-Grund­rech­te­char­ta dar.

Art. 34 Abs. 1 DMA sieht eine beson­de­re Ver­fah­rens­re­gel vor Erlass der dort genann­ten Beschlüs­se vor. Die Kom­mis­si­on muss dem­nach Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zur vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung sowie den beab­sich­tig­ten Maß­nah­men gewäh­ren. Von die­ser Regel ist aber nicht erfasst, wenn die Kom­mis­si­on gemäß Art. 3 Abs. 5 UAbs. 2 DMA die zur Ent­kräf­tung vor­ge­se­he­nen Umstän­de zurück­weist. Auch Des­gi­na­ti­ons­be­schlüs­se sind nicht erfasst. Zusätz­lich sieht Art. 34 Abs. 4 DMA eine all­ge­mei­ne Ver­fah­rens­re­gel vor, dass wäh­rend des gesam­ten Ver­fah­rens die Ver­tei­di­gungs­rech­te des Tor­wäch­ters gewahrt wer­den müssen.

Das Gericht geht hier davon aus, dass laut der Ver­fah­rens­ak­te Byte­Dance mehr­fach ange­hört wur­de. Hier­zu stellt das Gericht klar, dass der Anspruch auf recht­li­ches Gehör sich nicht auf den end­gül­ti­gen Stand­punkt bezieht, den die Ver­wal­tung ein­neh­men will.

Inso­fern sieht das Gericht ledig­lich eine mög­li­che Ver­let­zung des recht­li­chen Gehörs hin­sicht­lich eines Punk­tes. Dem­nach hät­te Byte­Dance kei­ne Gele­gen­heit gehabt, sich zu der Annah­me der Kom­mis­si­on zu äußern, dass das Unter­neh­men über ein eige­nes Öko­sys­tem ver­fü­ge. Hier­zu hat­te die Kom­mis­si­on im Gerichts­ver­fah­ren dann aber erfolg­reich gel­tend gemacht, dass die­se Fest­stel­lung eines Öko­sys­tems für ihren Beschluss nicht maß­geb­lich gewe­sen sei. Die Klä­ge­rin hät­te hier­zu nach­wei­sen müs­sen, dass sie sich bes­ser ohne die­se Ver­let­zung hät­te ver­tei­di­gen können.

Aber auch unab­hän­gig davon geht die­se Rüge ins Lee­re. Denn das Gericht hat den Kom­mis­si­ons­be­schluss auch des­halb bestä­tigt, weil er jeden­falls aus den ande­ren Grün­den recht­mä­ßig ist. Die­se Zurück­wei­sung ent­spricht etwa der feh­len­den Kau­sa­li­tät eines Ver­fah­rens­feh­lers im Rechts­mit­tel­recht. Eine Rüge ist dann uner­heb­lich, wenn der ange­grif­fe­ne Rechts­akt selbst bei ihrem Durch­grei­fen noch als recht­mä­ßig ange­se­hen wer­den kann. Für die Kom­mis­si­on ist es im Vor­griff der­ar­ti­ger Rügen hilf­reich die Stich­hal­tig­keit der sons­ti­gen Begrün­dung nach­zu­wei­sen. Für kla­gen­de Unter­neh­men muss klar sein, dass nicht jeder Ver­fah­rens­feh­ler erfolg­ver­spre­chend ist, son­dern nur ein sol­cher, der zur Rechts­wid­rig­keit der Ent­schei­dung führt.

Die­se Erwä­gung trifft dann auch die Rüge von Byte­Dance, sie sei nicht zu den Fest­stel­lun­gen ange­hört wor­den, wonach die Inten­si­tät der Tik­Tok-Nut­zung höher sei als die­je­ni­ge auf ande­ren Online­platt­for­men sozia­ler Netz­wer­ke. Zum einen hat­te sich Byte­Dance nicht gegen die grund­sätz­li­che Ein­schät­zung gewehrt, ein sol­cher Online­dienst eines sozia­len Netz­werks zu sein. Zum ande­ren hat­te die Kom­mis­si­on belegt, dass nicht hin­rei­chend bewie­sen sei, dass Tik­Tok-Nut­zer in höhe­rem Maße Mul­ti­ho­ming vor­neh­men. Sie konn­te also anneh­men, dass die Nut­zer viel­mehr beson­ders inten­siv auf Tik­Tok aktiv sind.

Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Der drit­te Kla­ge­grund stüzt sich auf den Grund­satz der Gleich­be­hand­lung. Byte­Dance wirft der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on dar­in vor, die vor­ge­brach­ten “qua­li­ta­ti­ven” Argu­men­te nicht berück­sich­tigt zu haben, obwohl die­se Art von Argu­men­ten in ande­ren Beschlüs­sen von ihr zuge­las­sen wor­den sei. Die Klä­ge­rin stützt sich also auf eine angeb­lich bereits bestehen­de ande­re Ent­schei­dungs­pra­xis. Sie rügt also einen Ver­stoß gegen Art. 20 und 21 EU-Grundrechtecharta.

Eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dungs­pra­xis könn­te aber nur inso­fern berück­sich­tigt wer­den, wie sie sich direkt auf die zu ent­schei­den­den Rechts­fra­gen stützt. Der DMA sieht aber ent­ge­gen dem Kar­tell­recht deut­lich schär­fe­re Vor­schrif­ten vor. Das EuG weist hier­zu dar­auf hin, dass die Kom­mis­si­on die Umstän­de des jewei­li­gen Ein­zel­falls jeweils indi­vi­du­ell prü­fen muss. Durch vor­he­ri­ge Ent­schei­dun­gen sei sie dabei nicht gebun­den, ins­be­son­de­re wenn sie ledig­lich die wirt­schaft­li­che Akti­vi­tät ande­rer Wirt­schafts­teil­neh­mer betreffen. 

Das Gericht weist hier dar­auf hin, dass gemäß Art. 3 Abs. 5 DMA die Umstän­de, unter denen der betref­fen­de zen­tra­le Platt­form­dienst bereit­ge­stellt wird, geprüft wer­den müs­sen. Die benann­ten Erwä­gungs­grün­de in den Ent­schei­dun­gen der Kom­mis­si­on betra­fen aber nicht Online­diens­te sozia­ler Netz­wer­ke, son­dern ande­re Kate­go­rien zen­tra­ler Platt­form­diens­te. Es han­delt sich danach um unter­schied­li­che Sach­ver­hal­te, die nach der gän­gi­gen Pra­xis zum Gleich­be­hand­lungs­grund­satz eine sach­li­che Grund­la­ge für eine unter­schied­li­che Behand­lung dar­stel­len. Die Klä­ge­rin hat­te hier­zu nach der Ent­schei­dung aber kei­ne Grün­de vor­ge­bracht, wes­halb die Ent­schei­dungs­prak­ti­ken ver­gleich­bar sein sollten.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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