Der EuGH hat Ende April über eine Vor­la­ge­fra­ge aus Deutsch­land ent­schie­den, wel­che die kor­rek­te Durch­füh­rung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens bei soge­nann­ten In-house-Ver­ga­ben zum Gegen­stand hat. Dies geht aus dem Urteil her­vor sowie einer ent­spre­chen­den Pres­se­mit­tei­lung. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann ein Kon­zes­si­ons­ver­trag geän­dert wer­den, ohne dass dafür ein neu­es Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren wäre. Das gilt nach der Ent­schei­dung des EuGH nun auch, wenn die Kon­zes­si­on ursprüng­lich an eine In-house-Ein­rich­tung ver­ge­ben wur­de und der Kon­zes­si­ons­neh­mer mitt­ler­wei­le pri­va­ti­siert wurde.

Hin­ter­grund ist ein Fall aus Deutsch­land. Eine bereits bestehen­de Kon­zes­si­on für Rast­an­la­gen wur­de um den Betrieb von Lade­sta­tio­nen erwei­tert. Die Kon­zes­si­on war ursprüng­lich ohne Aus­schrei­bung ver­ge­ben wor­den. Ein Wett­be­werbs­un­ter­neh­men klag­te hier­ge­gen vor einem deut­schen Gericht. Die­ses leg­te dem EuGH die Ange­le­gen­heit zur Aus­le­gung der ein­schlä­gi­gen Richt­li­ni­en vor.

Die­ser ent­schied nun, dass in der­ar­ti­gen Fäl­len kei­ne erneu­te Über­prü­fung nach Ablauf der Anfech­tungs­fris­ten mög­lich ist. Viel­mehr han­de­le es sich um unvor­her­seh­ba­re Umstän­de, die eine Ände­rung des bereits bestehen­den Kon­zes­si­ons­ver­tra­ges ermög­li­chen. Der Fall beschränkt sich aller­dings allein auf pri­va­ti­sier­te In-house-Ein­rich­tun­gen. Die Ent­schei­dung gilt ins­be­son­de­re nicht, wenn ein In-house-Auf­trag bereits nicht zuläs­sig ist, etwa bei Art. 87f Abs. 2 S. 1 GG. 

Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ermög­licht die­se Ent­schei­dung einen erwei­ter­ten Hand­lungs­siel­raum. Aller­dings müs­sen sie die unvor­her­seh­ba­ren Umstän­de und die danach erfor­der­li­chen Ände­run­gen sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren. Für Wett­be­wer­ber bie­tet sie poten­zi­el­le Risi­ken, dass nach­träg­lich Leis­tun­gen an bereits bestehen­de Kon­zes­sio­nen “ange­hef­tet” wer­den. Den­noch soll­ten sie die Ver­ga­ber­a­xis kri­tisch hinterfragen.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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