Der EuGH hat Ende April über eine Vorlagefrage aus Deutschland entschieden, welche die korrekte Durchführung eines Vergabeverfahrens bei sogenannten In-house-Vergaben zum Gegenstand hat. Dies geht aus dem Urteil hervor sowie einer entsprechenden Pressemitteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Konzessionsvertrag geändert werden, ohne dass dafür ein neues Vergabeverfahren durchzuführen wäre. Das gilt nach der Entscheidung des EuGH nun auch, wenn die Konzession ursprünglich an eine In-house-Einrichtung vergeben wurde und der Konzessionsnehmer mittlerweile privatisiert wurde.
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Eine bereits bestehende Konzession für Rastanlagen wurde um den Betrieb von Ladestationen erweitert. Die Konzession war ursprünglich ohne Ausschreibung vergeben worden. Ein Wettbewerbsunternehmen klagte hiergegen vor einem deutschen Gericht. Dieses legte dem EuGH die Angelegenheit zur Auslegung der einschlägigen Richtlinien vor.
Maßgeblich ist nach der Auffassung des EuGH, ob die nachträgliche Änderung der Sicherstellung des ursprünglichen Konzessionsvertrags dient. Daran kann es scheitern, wenn es sich um vollständig neue Leistungen handelt, die mit dem ursprünglichen Vertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Für öffentliche Auftraggeber ermöglicht diese Entscheidung einen erweiterten Handlungsspielraum. Allerdings müssen sie die unvorhersehbaren Umstände und die danach erforderlichen Änderungen sorgfältig dokumentieren. Für Wettbewerber bietet sie potenzielle Risiken, dass nachträglich Leistungen an bereits bestehende Konzessionen “angeheftet” werden. Dennoch sollten sie die Vergaberaxis kritisch hinterfragen.