In der aktuellen Ausgabe der MMR ist eine gemeinsame Anmerkung von Maroš Fenik und mir zum Urteil des EuG vom 3.6.2026 – T‑1078/23 – Meta Platforms/Kommission erschienen (MMR 2026, 682). Wir analysieren darin die erfolgreiche Nichtigkeitsklage von Meta gegen die Benennung von Marketplace als Torwächterdienst nach dem DMA und ordnen die wesentlichen Aussagen des Gerichts zur Abgrenzung zentraler Plattformdienste, zur Marktuntersuchung und zum Rechtsschutz ein.
Bei der Abgrenzung von Messenger als eigenständigem zentralen Plattformdienst bestätigt das Gericht die objektive Sichtweise der Endnutzer als vorrangigen Maßstab, ergänzt um öffentlich zugängliche Publikationen des Torwächters gegenüber Investoren und Nutzern. Eine Ungleichbehandlung gegenüber den Benennungsbeschlüssen zu TikTok, LinkedIn und Booking verneint das Gericht, da es dort jeweils an der Vergleichbarkeit der Dienste fehlt. Verfahrensrechtlich bestätigt es zudem, dass die Kommission bei der Entscheidung über die Einleitung einer Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA eine Einzelfallprüfung vornehmen muss und grundsätzlich nicht an frühere Beschlüsse, sondern nur an das Gleichbehandlungsgebot gebunden ist.
Besonders interessant ist das Urteil mit seinen prozessualen und eu-verwaltungsrechtlichen Klarstellungen. Die nachträgliche Aufhebung des Benennungsbeschlusses ließ das Rechtsschutzinteresse für die Nichtigkeitsklage nicht entfallen – ein Aufhebungsbeschluss wirkt lediglich ex nunc, eine gerichtliche Nichtigerklärung hingegen ex tunc. In der Sache erklärte das Gericht den Benennungsbeschluss für nichtig: Die Kommission hatte ihrer Einordnung als Online-Vermittlungsdienst veraltete Kennzahlen zugrunde gelegt und eine zwischenzeitliche Änderung der Nutzungsbedingungen, die zum Wegfall der maßgeblichen Nutzerschwelle führte, nicht hinreichend berücksichtigt.
In persönlicher Hinsicht freut mich die Zusammenarbeit besonders: Maroš Fenik war bei uns vor einiger Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Er ist dann zur Universität Speyer gegangen, um seine Forschung zu intensivieren. Wir hatten bereits einmal zusammen eine EuGH-Entscheidung zum europäischen Kartellrecht veröffentlicht.
Die vollständige Anmerkung ist in der MMR 2026, 682 erschienen.


