Vor kurzem hat das Unternehmen Facebook bekannt gegeben, dass es zahlreiche Nutzerkonten sowie Gruppen aus der sogenannten Querdenker-Bewegung sperren wird. Meine Betonung liegt bewusst auf dem „Unternehmen“, denn als solches ist Facebook ebenso wie die Betroffenen durch Grundrechte geschützt. Dazu gehören mindestens das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit und schließlich auch die Meinungsfreiheit. Dazu eine ganz schlichte Übersetzung für den Einstieg:
- Meinungsfreiheit: Auch ein Unternehmen darf sich eine Meinung bilden, etwa über Querdenker. Diese eigene Meinung darf es im Rahmen der geltenden Gesetze in seine unternehmerischen Entscheidungen einfließen lassen. Das kann sich etwa dann durch ein Flaggen unseriöser oder irreführender Posts darstellen. Denn die Meinungsfreiheit schützt nicht vor Widerspruch. Facebook kann in seinen Bedingungen einen antizipierten Widerspruch abbilden, welche Äußerungen es nicht billigt und in seinem Unternehmensauftritt deshalb untersagt.
- Allgemeine Handlungsfreiheit: Ein Unternehmen wie Facebook darf im Rahmen der geltenden Gesetze – z.B. Kartellrecht, AGB-Recht, Deliktsrecht oder einfaches Vertragsrecht – entscheiden, mit wem es zu welchen Bedingungen Verträge abschließt oder aufrecht erhält. Diese Bedingungen unterliegen wiederum einer Willkür- und Sachlichkeitskontrolle. Das ist die Folge aus seiner enormen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung. Und dennoch darf im Rahmen einer willkürfreien sachlichen Entscheidung das Unternehmen seine Grundrechte dahingehend ausüben, dass es bestimmte Äußerungen nicht mehr duldet.
- Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Die Qualität einer Leistung wird mit dem Unternehmen selbst verbunden. Es muss deshalb Privatunternehmen ähnlich wie Privatpersonen sonst auch unbenommen sein, die Bedingungen ihres öffentlichen und beruflichen Auftritts selbst zu bestimmen. Facebook muss also nicht dulden, dass seine Leistungen missbräuchlich ausgenutzt werden. Wann läge ein derartiger Missbrauch vor? Dies zu definieren wird sehr schwierig und muss ebenso willkürfrei festgelegt werden.
Naheliegend sind etwa Beispiele zum Schutz von Frauen oder Minderheiten, die besonders häufig durch Hetze angegriffen werden. Dies mag häufig durch das Strafrecht nicht erfasst sein. Dennoch besteht für diese Nutzer:innen ein hohes Interesse an einem Schutz vor übergriffiger Kommunikation. Gleichzeitig kann ein Unternehmen ein Interesse daran haben, dass ein angenehmes Sozialklima besteht und sich keine Gruppe unangemessen eingeschüchtert fühlt. Aus wettbewerblicher und betriebswirtschaftlicher Sicht sind deshalb Maßnahmen gegen missbräuchliche Ausnutzung manchmal unvermeidbar. Auch die teilweise hanebüchenen Aussagen aus der Querdenker-Szene können darunter fallen, gerade wenn es um die Bekämpfung einer Pandemie geht.
Bestätigt dürfte sich Facebook durch die zwei jüngeren Entscheidungen des BGH gesehen haben. Ich hatte damals darüber berichtet. Dort hat das Gericht zwar im Ergebnis den Kläger:innen Recht gegeben und deren Entsperransprüche bestätigt. Allerdings hat es auch die unternehmenseigenen Interessen betont und deutlich gemacht, dass sehr wohl unterhalb der Schwelle des Strafrechts auch gesperrt werden darf. Aus der ersten dieser beiden Entscheidungen deshalb auszugsweise noch einmal ein Leitsatz:
[b)]Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen.
[c)] Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Erst wenn und soweit diese Grundsätze missachtet werden, haben private Nutzer:innen einen vertraglichen Anspruch auf Entsperrung oder Freischaltung.