Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern: kartellrechtliche Grenzen nach Art. 101 AEUV

Der zen­tra­le Begriff des Kar­tell­rechts ist Wett­be­werb. Im Wett­be­werb beob­ach­ten Unter­neh­men ihre Wett­be­wer­ber und deren Ver­hal­ten, um es bei eige­nen geschäft­li­chen Ent­schei­dun­gen zu berück­sich­ti­gen. Kar­tell­recht­lich pro­ble­ma­tisch kann es jedoch wer­den, wenn es zu einem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Wett­be­wer­bern kommt und dadurch die Unsi­cher­heit über ihr künf­ti­ges Markt­ver­hal­ten ver­rin­gert wird.

Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Wett­be­wer­bern ist kar­tell­recht­lich pro­ble­ma­tisch, wenn dadurch die stra­te­gi­sche Unsi­cher­heit über ihr Markt­ver­hal­ten ver­min­dert und eine Koor­di­nie­rung des Wett­be­werbs ermög­licht oder erleich­tert wird. Das gilt ins­be­son­de­re für den Aus­tausch aktu­el­ler oder zukünf­ti­ger Infor­ma­tio­nen über Prei­se, Men­gen, Kos­ten, Kun­den, Kapa­zi­tä­ten oder ande­re stra­te­gi­sche Wettbewerbsparameter.

Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst des­halb neben Ver­ein­ba­run­gen und Beschlüs­sen von Unter­neh­mens­ver­ei­ni­gun­gen auch abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­sen. Für den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch kommt es ins­be­son­de­re dar­auf an, wel­che Infor­ma­tio­nen aus­ge­tauscht wer­den, wie aktu­ell und indi­vi­dua­li­siert sie sind, wel­chen Zweck der Aus­tausch ver­folgt und unter wel­chen Markt­be­din­gun­gen er statt­fin­det. Die Kom­mis­si­on behan­delt den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch inzwi­schen aus­führ­lich in ihren Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en von 2023.

Inhaltsverzeichnis

Wann liegt eine abgestimmte Verhaltensweise vor?

Nicht jeder Kon­takt zwi­schen Wett­be­wer­bern begrün­det bereits eine abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­se. Erfor­der­lich ist eine Form der Koor­di­nie­rung, die an die Stel­le der mit Risi­ken ver­bun­de­nen prak­ti­schen Zusam­men­ar­beit der Unter­neh­men tritt. Der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch muss des­halb geeig­net sein, die Unge­wiss­heit über das künf­ti­ge Markt­ver­hal­ten eines Wett­be­wer­bers zu verringern.

Nimmt ein Unter­neh­men stra­te­gisch rele­van­te Infor­ma­tio­nen eines Wett­be­wer­bers ent­ge­gen und bleibt anschlie­ßend auf dem betref­fen­den Markt tätig, kann aller­dings ver­mu­tet wer­den, dass es die­se Infor­ma­tio­nen bei der Bestim­mung sei­nes Markt­ver­hal­tens berück­sich­tigt. Gera­de des­halb kommt es bei ein­sei­tig offen­ge­leg­ten Infor­ma­tio­nen dar­auf an, ob sich der Emp­fän­ger hin­rei­chend deut­lich von der Offen­le­gung distanziert.

Wann ist Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern kartellrechtlich problematisch?

Aus­gangs­punkt ist das kar­tell­recht­li­che Selb­stän­dig­keits­pos­tu­lat: Jedes Unter­neh­men muss grund­sätz­lich selb­stän­dig bestim­men, wel­che Geschäfts­po­li­tik es im Bin­nen­markt ver­folgt. Art. 101 AEUV ver­bie­tet des­halb For­men der Koor­di­nie­rung, bei denen Unter­neh­men die mit Wett­be­werb ver­bun­de­ne Unsi­cher­heit bewusst durch prak­ti­sche Zusam­men­ar­beit erset­zen. Die­ser Grund­satz ergibt sich aus der stän­di­gen Recht­spre­chung des EuGH.

Neben Art. 101 Abs. 1 AEUV gilt im deut­schen Recht § 1 GWB. Bei­de Vor­schrif­ten erfas­sen Ver­ein­ba­run­gen und abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­sen zwi­schen Unter­neh­men, die eine Ver­hin­de­rung, Ein­schrän­kung oder Ver­fäl­schung des Wett­be­werbs bezwe­cken oder bewir­ken. Art. 101 AEUV setzt zusätz­lich vor­aus, dass das Ver­hal­ten geeig­net ist, den Han­del zwi­schen Mit­glied­staa­ten spür­bar zu beein­träch­ti­gen. Fehlt es an die­ser Zwi­schen­staat­lich­keit, bleibt § 1 GWB anwend­bar. Für die kar­tell­recht­li­che Beur­tei­lung des Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs erge­ben sich dar­aus regel­mä­ßig kei­ne grund­le­gend ande­ren Maßstäbe.

Dar­aus folgt aller­dings kein all­ge­mei­nes Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­bot zwi­schen Wett­be­wer­bern. Infor­ma­ti­ons­aus­tausch kann wett­be­werbs­neu­tral oder sogar wett­be­werbs­för­dernd sein. Völ­lig selbst­ver­ständ­lich und zuläs­sig koope­rie­ren Unter­neh­men bei all­täg­li­chen Hand­lun­gen, die typisch für den Wett­be­werb sind, etwa Kauf­ver­trä­gen oder Han­dels­ge­schäf­ten. Sofern hier­bei kei­ne wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Maß­nah­me erfolgt, ist auch eine Kom­mu­ni­ka­ti­on zulässig.

Kar­tell­recht­lich kri­tisch wird ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch aber, wenn stra­te­gisch rele­van­te Infor­ma­tio­nen die Unsi­cher­heit dar­über ver­min­dern, wie sich Wett­be­wer­ber künf­tig am Markt ver­hal­ten wer­den. Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 behan­deln Infor­ma­ti­ons­aus­tausch des­halb aus­drück­lich als eigen­stän­di­ge Form hori­zon­ta­ler Zusam­men­ar­beit und bezie­hen sowohl den unmit­tel­ba­ren als auch den über Drit­te ver­mit­tel­ten Aus­tausch ein.

Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 kon­kre­ti­sie­ren die­se Grund­sät­ze erheb­lich. Die Kom­mis­si­on ver­steht Infor­ma­ti­ons­aus­tausch weit und erfasst neben unmit­tel­ba­ren Kon­tak­ten auch den Aus­tausch über Ver­bän­de, Platt­for­men, Algo­rith­men und ande­re Inter­me­diä­re (Rz. 368 Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023). Beson­de­re Auf­merk­sam­keit wid­met sie der öffent­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on. Auch Pres­se­mit­tei­lun­gen oder öffent­li­che Erklä­run­gen kön­nen kar­tell­recht­lich rele­vant sein, wenn Unter­neh­men damit ihr künf­ti­ges Markt­ver­hal­ten gegen­über Wett­be­wer­bern offen­le­gen und stra­te­gi­sche Unsi­cher­heit redu­zie­ren. Ent­schei­dend bleibt daher nicht allein, ob eine Infor­ma­ti­on öffent­lich ist, son­dern wel­che Infor­ma­ti­on zu wel­chem Zweck und in wel­chem Markt­um­feld kom­mu­ni­ziert wird.

Wie beurteilt man einen Informationsaustausch?

Ob ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch den Wett­be­werb beschränkt, hängt nicht allein von der Art der aus­ge­tausch­ten Infor­ma­ti­on ab. Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 stel­len auf meh­re­re mit­ein­an­der ver­bun­de­ne Kri­te­ri­en ab. Beson­ders rele­vant sind:

  • Stra­te­gi­sche Bedeu­tung: Je stär­ker eine Infor­ma­ti­on Rück­schlüs­se auf die Wett­be­werbs­stra­te­gie eines Unter­neh­mens erlaubt, des­to eher kann ihr Aus­tausch die stra­te­gi­sche Unsi­cher­heit zwi­schen Wett­be­wer­bern ver­rin­gern. Dazu kön­nen ins­be­son­de­re Prei­se und Preis­be­stand­tei­le, Kos­ten, Kapa­zi­tä­ten, Men­gen, Nach­fra­ge, Markt­an­tei­le, Kun­den, Ver­kaufs­zah­len und geschäft­li­che Stra­te­gien gehören.
  • Zukunfts­be­zug: Infor­ma­tio­nen über beab­sich­tig­tes künf­ti­ges Markt­ver­hal­ten sind beson­ders pro­ble­ma­tisch. Das gilt vor allem für künf­ti­ge Prei­se und Men­gen. Gera­de hier kann Kom­mu­ni­ka­ti­on die Unsi­cher­heit besei­ti­gen, die zwi­schen Wett­be­wer­bern grund­sätz­lich bestehen soll. His­to­ri­sche Infor­ma­tio­nen sind regel­mä­ßig weni­ger sen­si­bel; wo die Gren­ze ver­läuft, hängt jedoch vom jewei­li­gen Markt ab.
  • Indi­vi­dua­li­sie­rung oder Agg­re­gie­rung: Las­sen sich Infor­ma­tio­nen ein­zel­nen Unter­neh­men zuord­nen, ver­mit­teln sie grund­sätz­lich mehr Erkennt­nis­se über deren Markt­ver­hal­ten als hin­rei­chend agg­re­gier­te Daten. Agg­re­gie­rung kann des­halb das kar­tell­recht­li­che Risi­ko ver­min­dern. Ent­schei­dend bleibt aber, ob sich aus den agg­re­gier­ten Infor­ma­tio­nen mit­tel­bar indi­vi­du­el­le Stra­te­gien erken­nen lassen.
  • Aktua­li­tät: Aktu­el­le Daten sind grund­sätz­lich wett­be­werb­lich sen­si­bler als his­to­ri­sche Daten. Wie schnell Infor­ma­tio­nen ihren stra­te­gi­schen Wert ver­lie­ren, hängt von den Markt­be­din­gun­gen ab. Auf einem Markt mit häu­fi­gen Preis­än­de­run­gen kön­nen Daten schnel­ler his­to­risch wer­den als auf einem Markt mit lang­fris­tig sta­bi­len Konditionen.
  • Häu­fig­keit des Aus­tauschs: Ein regel­mä­ßi­ger oder hoch­fre­quen­ter Aus­tausch kann Unter­neh­men ermög­li­chen, ihr Ver­hal­ten fort­lau­fend anein­an­der anzu­pas­sen und Abwei­chun­gen von einer Koor­di­nie­rung schnel­ler zu erken­nen. Wel­che Fre­quenz pro­ble­ma­tisch ist, hängt wie­der­um davon ab, wie häu­fig Unter­neh­men auf dem jewei­li­gen Markt ihre geschäft­li­chen Ent­schei­dun­gen treffen.
  • Öffent­lich­keit: Öffent­lich zugäng­li­che Infor­ma­tio­nen sind nicht auto­ma­tisch kar­tell­recht­lich unbe­denk­lich. Rele­vant ist ins­be­son­de­re, ob Unter­neh­men Infor­ma­tio­nen tat­säch­lich zur Infor­ma­ti­on ihrer Kun­den und des Mark­tes ver­öf­fent­li­chen oder öffent­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on dazu ein­set­zen, Wett­be­wer­bern ihr beab­sich­tig­tes künf­ti­ges Ver­hal­ten zu signa­li­sie­ren. Gera­de Pres­se­mit­tei­lun­gen und öffent­li­che Prei­s­an­kün­di­gun­gen kön­nen des­halb in den Anwen­dungs­be­reich der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­re­geln gera­ten (sie­he das Bei­spiel bei Rz. 431 Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023).
  • Markt­struk­tur: Schließ­lich lässt sich der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch nicht los­ge­löst vom betrof­fe­nen Markt beur­tei­len. Trans­pa­renz kann Koor­di­nie­rung ins­be­son­de­re auf kon­zen­trier­ten, rela­tiv sta­bi­len und über­schau­ba­ren Märk­ten erleich­tern. Auf ande­ren Märk­ten kann der­sel­be Infor­ma­ti­ons­aus­tausch wesent­lich gerin­ge­re wett­be­werb­li­che Bedeu­tung haben.

Wich­tig ist: Kei­nes die­ser Kri­te­ri­en ent­schei­det für sich allein. Ent­schei­dend ist, ob der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch unter den kon­kre­ten Umstän­den geeig­net ist, die stra­te­gi­sche Unsi­cher­heit zwi­schen Wett­be­wer­bern zu ver­min­dern und dadurch die Vor­aus­set­zun­gen wett­be­werb­li­cher Koor­di­nie­rung zu verändern.

Welche Informationen sind besonders sensibel?

Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 unter­schei­den nicht sche­ma­tisch zwi­schen „zuläs­si­gen“ und „unzu­läs­si­gen“ Infor­ma­tio­nen. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob die aus­ge­tausch­ten Infor­ma­tio­nen stra­te­gisch sen­si­bel sind, also die Unsi­cher­heit über das Markt­ver­hal­ten eines Wett­be­wer­bers ver­min­dern kön­nen (Rz. 384 ff. Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023). Die Kom­mis­si­on nennt ins­be­son­de­re Prei­se, Kos­ten, Kapa­zi­tä­ten, Pro­duk­ti­on, Men­gen, Markt­an­tei­le, Kun­den, Markt­ein- oder ‑aus­tritts­plä­ne sowie ande­re Bestand­tei­le der Geschäftsstrategie.

Beson­ders kri­tisch sind fol­gen­de Kategorien:

  • Prei­se und Preis­be­stand­tei­le: Infor­ma­tio­nen über beab­sich­tig­te künf­ti­ge Prei­se gehö­ren zum Kern­be­reich kar­tell­recht­lich sen­si­bler Infor­ma­tio­nen. Das betrifft nicht nur den End­preis. Auch Rabat­te, Zuschlä­ge, Preis­be­stand­tei­le, Preis­span­nen oder die beab­sich­tig­te Rich­tung und Grö­ßen­ord­nung einer Preis­än­de­rung kön­nen Rück­schlüs­se auf das künf­ti­ge Wett­be­werbs­ver­hal­ten ermög­li­chen. Gera­de des­halb kann auch die gemein­sa­me Kom­mu­ni­ka­ti­on über erwar­te­te oder erfor­der­li­che Preis­er­hö­hun­gen pro­ble­ma­tisch werden.
  • Men­gen, Pro­duk­ti­on und Kapa­zi­tä­ten: Anga­ben über geplan­te Pro­duk­ti­ons- oder Absatz­men­gen sowie Kapa­zi­täts­ent­schei­dun­gen kön­nen Wett­be­wer­bern ermög­li­chen, das zukünf­ti­ge Ange­bot ihrer Kon­kur­ren­ten vor­her­zu­se­hen. Sie kön­nen des­halb ähn­lich sen­si­bel sein wie Preisinformationen.
  • Kos­ten: Kos­ten­in­for­ma­tio­nen sind dif­fe­ren­zier­ter zu beur­tei­len. Kennt­nis­se über all­ge­mei­ne Kos­ten­ent­wick­lun­gen – etwa stei­gen­de Ener­gie- oder Roh­stoff­prei­se – kön­nen ohne­hin öffent­lich bekannt sein. Der Aus­tausch unter­neh­mens­in­di­vi­du­el­ler Kos­ten­in­for­ma­tio­nen kann dage­gen stra­te­gi­sche Rück­schlüs­se ermög­li­chen. Beson­ders pro­ble­ma­tisch wird die Kom­mu­ni­ka­ti­on, wenn Wett­be­wer­ber nicht ledig­lich eine gemein­sa­me Kos­ten­ent­wick­lung erör­tern, son­dern zugleich offen­le­gen, wie sie dar­auf mit ihrem künf­ti­gen Markt­ver­hal­ten reagie­ren wol­len.
  • Kun­den- und Absatz­in­for­ma­tio­nen: Infor­ma­tio­nen über ein­zel­ne Kun­den, Auf­trä­ge, Absatz­men­gen oder kun­den­spe­zi­fi­sche Kon­di­tio­nen kön­nen Rück­schlüs­se auf Markt­po­si­tio­nen und Geschäfts­stra­te­gien ermög­li­chen. Je detail­lier­ter und indi­vi­dua­li­sier­ter die Infor­ma­tio­nen sind, des­to grö­ßer kann ihre stra­te­gi­sche Bedeu­tung sein.
  • Markt­an­tei­le und Ver­kaufs­zah­len: Auch die­se Daten kön­nen wett­be­werb­lich sen­si­bel sein. Ihre Bewer­tung hängt beson­ders davon ab, wie aktu­ell, detail­liert und ein­zel­nen Unter­neh­men zure­chen­bar sie sind. Agg­re­gier­te his­to­ri­sche Markt­sta­tis­ti­ken sind des­halb anders zu beur­tei­len als aktu­el­le unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Verkaufszahlen.
  • Stra­te­gi­sche Pla­nun­gen: Beson­ders sen­si­bel sind Infor­ma­tio­nen über Markt­ein­trit­te oder ‑aus­trit­te, Inves­ti­tio­nen, Pro­dukt­ent­wick­lun­gen, Expan­sio­nen und ande­re zukünf­ti­ge Geschäfts­ent­schei­dun­gen. Sie kön­nen Wett­be­wer­bern unmit­tel­bar ermög­li­chen, ihre eige­ne Stra­te­gie an erwar­te­ten Ent­schei­dun­gen ande­rer Markt­teil­neh­mer auszurichten.

Der entscheidende Unterschied: Information über den Markt oder über das eigene Verhalten?

Unter­neh­men dür­fen die­sel­ben Ent­wick­lun­gen beob­ach­ten und dar­über spre­chen. Stei­gen bei­spiels­wei­se exter­ne Ener­gie- oder Roh­stoff­kos­ten erheb­lich, ist die­se Markt­ent­wick­lung kein Geschäfts­ge­heim­nis der Wett­be­wer­ber. Es han­delt sich dann etwa um markt­be­kann­te Informationen.

Kar­tell­recht­lich qua­li­ta­tiv anders liegt es, wenn Unter­neh­men ein­an­der mit­tei­len, wel­che Kon­se­quen­zen sie dar­aus für ihr eige­nes künf­ti­ges Markt­ver­hal­ten zie­hen wer­den. Aus „Unse­re Roh­stoff­kos­ten sind erheb­lich gestie­gen“ wird dann bei­spiels­wei­se „Des­halb wer­den wir unse­re Prei­se zum nächs­ten Quar­tal um X Pro­zent erhö­hen“. An die­ser Stel­le müs­sen Unter­neh­men dann immer die Gren­ze ziehen.

Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern über Verbände

Wirt­schafts- und Fach­ver­bän­de erfül­len legi­ti­me Funk­tio­nen. Sie bün­deln Bran­chen­in­ter­es­sen, erstel­len Markt­sta­tis­ti­ken, infor­mie­ren über recht­li­che oder wirt­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen und ver­tre­ten ihre Mit­glie­der gegen­über Poli­tik und Öffentlichkeit.

Kar­tell­recht­lich pro­ble­ma­tisch kann die Ver­bands­tä­tig­keit jedoch wer­den, wenn der Ver­band den Aus­tausch stra­te­gisch sen­si­bler Infor­ma­tio­nen zwi­schen Wett­be­wer­bern ermög­licht oder selbst zu deren Koor­di­nie­rung beiträgt.

Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst des­halb nicht nur Ver­ein­ba­run­gen und abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­sen zwi­schen Unter­neh­men, son­dern aus­drück­lich auch Beschlüs­se von Unter­neh­mens­ver­ei­ni­gun­gen. Ein Ver­band kann damit selbst Adres­sat des Kar­tell­ver­bots sein. Dane­ben kön­nen sei­ne Mit­glie­der für eine Abstim­mung ver­ant­wort­lich sein, die inner­halb oder unter Mit­wir­kung des Ver­ban­des stattfindet.

Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 behan­deln Ver­bän­de aus­drück­lich als mög­li­che Ver­mitt­ler eines Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs. Für die kar­tell­recht­li­che Beur­tei­lung macht es grund­sätz­lich kei­nen Unter­schied, ob Wett­be­wer­ber sen­si­ble Infor­ma­tio­nen unmit­tel­bar aus­tau­schen oder hier­für einen Drit­ten ein­set­zen. Mehr noch, hat der EuGH bereits vor eini­gen Jah­ren fest­ge­hal­ten, dass nicht ein­mal eine Kennt­nis der ande­ren Betei­lig­ten einer Abstim­mung erfor­der­lich ist. Ent­schei­dend bleibt, wel­che Infor­ma­tio­nen zwi­schen den Wett­be­wer­bern ver­füg­bar wer­den und ob der Aus­tausch geeig­net ist, die stra­te­gi­sche Unsi­cher­heit über ihr Markt­ver­hal­ten zu vermindern.

Dabei muss zwi­schen Infor­ma­tio­nen über den Markt und Infor­ma­tio­nen über das beab­sich­tig­te Ver­hal­ten der ein­zel­nen Unter­neh­men unter­schie­den wer­den. Ein Ver­band kann bei­spiels­wei­se all­ge­mei­ne Ent­wick­lun­gen bei Energie‑, Roh­stoff- oder Trans­port­kos­ten beob­ach­ten und hier­über infor­mie­ren. Kri­ti­scher wird es, wenn sei­ne Mit­glie­der offen­le­gen, wie sie auf die­se Ent­wick­lun­gen künf­tig mit Prei­sen, Men­gen oder ande­ren Wett­be­werbs­pa­ra­me­tern reagie­ren wollen.

Das zeigt auch ein aktu­el­les Ver­fah­ren der Kom­mis­si­on zu Beton- und Zement­zu­satz­mit­teln. Nach ihrer vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung sol­len Her­stel­ler zwi­schen 2021 und 2022 künf­ti­ge Preis­er­hö­hun­gen abge­stimmt und hier­für gemein­sam Ver­bands­pres­se­mit­tei­lun­gen erar­bei­tet haben, mit denen die Erhö­hun­gen gegen­über dem Markt begrün­det wur­den. Der Vor­wurf betrifft damit gera­de die Ver­bin­dung von ver­bands­in­ter­ner Koor­di­nie­rung und anschlie­ßen­der öffent­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on.

Ver­bän­de soll­ten des­halb ins­be­son­de­re dort kar­tell­recht­lich auf­merk­sam sein, wo Dis­kus­sio­nen über all­ge­mei­ne Bran­chen­ent­wick­lun­gen in Gesprä­che über die indi­vi­du­el­len Reak­tio­nen der Mit­glieds­un­ter­neh­men über­ge­hen. Das­sel­be gilt für Sta­tis­ti­ken und Markt­in­for­ma­tio­nen: Ent­schei­dend sind auch hier ins­be­son­de­re Zukunfts­be­zug, Aktua­li­tät, Indi­vi­dua­li­sier­bar­keit, Agg­re­gie­rungs­grad und Häu­fig­keit des Austauschs.

Öffentliche Preisankündigungen und Signaling

Öffent­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on ist kar­tell­recht­lich nicht schon des­halb unbe­denk­lich, weil die Infor­ma­ti­on allen Markt­teil­neh­mern zugäng­lich ist (Rz. 398 Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023). Denn gera­de in der öffent­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on kann eine beson­de­re Form der wett­be­werb­li­chen Abstim­mung lie­gen. Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 stel­len aus­drück­lich klar, dass auch ein­sei­ti­ge öffent­li­che Ankün­di­gun­gen Bestand­teil einer wett­be­werbs­be­schrän­ken­den Koor­di­nie­rung sein kön­nen. Ent­schei­dend ist, wel­che Funk­ti­on die Ver­öf­fent­li­chung im kon­kre­ten Markt erfüllt.

Aus­gangs­punkt blei­ben aller­dings das Selbst­stän­dig­keits­pos­tu­lat und die unter­neh­me­ri­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­frei­heit. Unter­neh­men dür­fen ihre Kun­den und den Markt über bereits getrof­fe­ne geschäft­li­che Ent­schei­dun­gen infor­mie­ren. Dazu gehö­ren etwa die Bekannt­ga­be neu­er Prei­se, Ände­run­gen von Kon­di­tio­nen oder die Erläu­te­rung wirt­schaft­li­cher Ent­wick­lun­gen. Eine öffent­li­che Prei­s­an­kün­di­gung ist des­halb nicht allein auf­grund ihres Zukunfts­be­zugs kar­tell­recht­lich problematisch.

Anders kann die Bewer­tung aus­fal­len, wenn die öffent­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on nicht pri­mär der Infor­ma­ti­on von Kun­den dient, son­dern Wett­be­wer­bern Hin­wei­se auf die beab­sich­tig­te künf­ti­ge Markt­stra­te­gie ver­mit­telt. Die Kom­mis­si­on unter­schei­det inso­weit ins­be­son­de­re zwi­schen der Mit­tei­lung einer bereits getrof­fe­nen Ent­schei­dung, Prei­se zu einem bestimm­ten Zeit­punkt kurz­fris­tig zu ändern, und unver­bind­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on über wei­ter in der Zukunft lie­gen­de Preis­ab­sich­ten. Letz­te­re bin­det das Unter­neh­men gegen­über sei­nen Kun­den regel­mä­ßig nicht, kann Wett­be­wer­bern aber signa­li­sie­ren, wel­che Markt­stra­te­gie das Unter­neh­men beab­sich­tigt. Je kon­kre­ter die Anga­ben sind, des­to grö­ßer kann die­se koor­di­nie­ren­de Wir­kung sein.

Kar­tell­recht­lich pro­ble­ma­tisch wird eine sol­che Kom­mu­ni­ka­ti­on ins­be­son­de­re dann, wenn sie die stra­te­gi­sche Unsi­cher­heit zwi­schen Wett­be­wer­bern ver­min­dert. Ein Unter­neh­men kann etwa ankün­di­gen, dass es wegen gestie­ge­ner Roh­stoff­kos­ten Preis­stei­ge­run­gen für erfor­der­lich hält, wel­che Grö­ßen­ord­nung es erwar­tet oder zu wel­chem Zeit­punkt es eine Anpas­sung beab­sich­tigt. Wett­be­wer­ber erhal­ten dadurch Infor­ma­tio­nen, die sie ohne die Ver­öf­fent­li­chung nicht oder erst spä­ter hät­ten. Sie kön­nen ihre eige­ne Preis­stra­te­gie dar­an aus­rich­ten und ihrer­seits ent­spre­chen­de Signa­le senden.

Die Öffent­lich­keit der Kom­mu­ni­ka­ti­on besei­tigt die­se Wir­kung nicht. Gera­de öffent­li­che Kanä­le kön­nen einen Vor­teil für eine Koor­di­nie­rung besit­zen: Alle Wett­be­wer­ber kön­nen die­sel­be Infor­ma­ti­on gleich­zei­tig beob­ach­ten, und auf­ein­an­der­fol­gen­de Erklä­run­gen las­sen sich gegen­sei­tig wahr­neh­men. Die Kom­mis­si­on weist des­halb dar­auf hin, dass öffent­li­che Ankün­di­gun­gen als Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nal zwi­schen Wett­be­wer­bern die­nen kön­nen. Sie kön­nen auch dazu ein­ge­setzt wer­den, eine bereits bestehen­de Abstim­mung umzu­set­zen oder zu überwachen.

Aller­dings folgt dar­aus kein all­ge­mei­nes Ver­bot des soge­nann­ten Pri­ce Signal­ing. Die kar­tell­recht­li­che Beur­tei­lung bleibt kon­text­ab­hän­gig. Maß­geb­lich sind insbesondere:

  • wie kon­kret die ange­kün­dig­ten Prei­se oder Preis­än­de­run­gen sind,
  • wie weit sie in die Zukunft reichen,
  • ob eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung bereits getrof­fen wurde,
  • ob die Infor­ma­ti­on für Kun­den einen nach­voll­zieh­ba­ren Nut­zen besitzt,
  • ob Wett­be­wer­ber auf die Ankün­di­gung reagieren,
  • wie häu­fig ver­gleich­ba­re Ver­öf­fent­li­chun­gen erfol­gen und
  • ob Markt­struk­tur und Trans­pa­renz eine Koor­di­nie­rung erleichtern.

Beson­ders kri­tisch kön­nen fort­lau­fen­de öffent­li­che Mit­tei­lun­gen sein, für die sich kein plau­si­bler Infor­ma­ti­ons­nut­zen für Kun­den oder ande­re Markt­teil­neh­mer erken­nen lässt. Die Kom­mis­si­on nennt aus­drück­lich Kon­stel­la­tio­nen, in denen Unter­neh­men in einem Markt mit weni­gen Wett­be­wer­bern wie­der­holt Infor­ma­tio­nen ver­öf­fent­li­chen, die erkenn­bar kei­nen sol­chen Nut­zen besit­zen. Unter den Umstän­den des Ein­zel­falls kön­nen sol­che Ver­öf­fent­li­chun­gen auf eine zugrun­de lie­gen­de wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Ver­ein­ba­rung oder abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­se hindeuten.

Öffentliche Kommunikation über Kostenentwicklungen

Beson­de­re Vor­sicht ver­langt die Kom­mu­ni­ka­ti­on über Kos­ten­stei­ge­run­gen. Dass meh­re­re Wett­be­wer­ber den­sel­ben Anstieg von Energie‑, Roh­stoff- oder Trans­port­kos­ten fest­stel­len, begrün­det für sich genom­men kei­ne kar­tell­recht­lich rele­van­te Abstim­mung. Unter­neh­men und Ver­bän­de dür­fen all­ge­mei­ne Ent­wick­lun­gen eines Mark­tes ana­ly­sie­ren und öffent­lich erläutern.

Die Gren­ze wird dort rele­vant, wo die Kom­mu­ni­ka­ti­on von der Beschrei­bung gemein­sa­mer Rah­men­be­din­gun­gen zur Offen­le­gung des jeweils beab­sich­tig­ten Wett­be­werbs­ver­hal­tens über­geht. Die Aus­sa­ge, dass ein bestimm­ter Roh­stoff erheb­lich teu­rer gewor­den ist, unter­schei­det sich kar­tell­recht­lich von der Infor­ma­ti­on, dass ein Unter­neh­men des­halb sei­ne Prei­se um einen bestimm­ten Pro­zent­satz erhö­hen wird oder eine bestimm­te Preis­ent­wick­lung im Markt erwartet.

Gera­de Ver­bands­kom­mu­ni­ka­ti­on kann die­se Gren­ze berüh­ren. Wird eine gemein­sa­me Pres­se­mit­tei­lung ledig­lich genutzt, um eine objek­ti­ve Bran­chen­ent­wick­lung zu erläu­tern, liegt dar­in noch kei­ne Koor­di­nie­rung des Wett­be­werbs­ver­hal­tens. Anders kann es lie­gen, wenn Wett­be­wer­ber zuvor ihre beab­sich­tig­ten Preis­re­ak­tio­nen abstim­men und anschlie­ßend über den Ver­band eine gemein­sa­me Begrün­dung oder Ankün­di­gung ver­öf­fent­li­chen. Dann ist die Pres­se­mit­tei­lung nicht mehr nur Markt­in­for­ma­ti­on, son­dern kann Teil des Koor­di­nie­rungs­me­cha­nis­mus sein.

Das oben bereits erwähn­te Ver­fah­ren der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on zu Beton- und Zement­zu­satz­mit­teln ver­deut­licht die­se Kon­stel­la­ti­on. Nach der vor­läu­fi­gen Beur­tei­lung der Kom­mis­si­on sol­len Her­stel­ler nicht nur über gestie­ge­ne Roh­stoff­kos­ten gespro­chen, son­dern künf­ti­ge Preis­er­hö­hun­gen koor­di­niert und gemein­sa­me Ver­bands­pres­se­mit­tei­lun­gen zur Begrün­dung die­ser Erhö­hun­gen erar­bei­tet haben. Der kar­tell­recht­li­che Angriffs­punkt liegt damit gera­de in der Ver­bin­dung von inter­ner Abstim­mung und öffent­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on.

Keine Gleichsetzung von Transparenz und Kartellverstoß

Für die Pra­xis ist des­halb eine begriff­li­che Tren­nung wich­tig. Markt­trans­pa­renz ist nicht als sol­che wett­be­werbs­wid­rig. Öffent­li­che Infor­ma­tio­nen kön­nen Wett­be­werb sogar för­dern, weil Kun­den Ange­bo­te ver­glei­chen und Unter­neh­men Markt­be­din­gun­gen bes­ser ein­schät­zen kön­nen. Art. 101 Abs. 1 AEUV greift nicht ein, weil Unter­neh­men öffent­lich kom­mu­ni­zie­ren, son­dern weil Kom­mu­ni­ka­ti­on unter bestimm­ten Umstän­den die auto­no­me Ent­schei­dungs­bil­dung der Wett­be­wer­ber durch Koor­di­nie­rung ersetzt oder erleichtert.

Die zen­tra­le Fra­ge lau­tet daher nicht:

Ist die Infor­ma­ti­on öffentlich?

Son­dern:

Wel­chen Infor­ma­ti­ons­wert besitzt sie für Wett­be­wer­ber über das künf­ti­ge Markt­ver­hal­ten des ver­öf­fent­li­chen­den Unter­neh­mens und wel­che Funk­ti­on erfüllt sie im kon­kre­ten Markt?

Damit fügt sich die öffent­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on in das­sel­be Prüfras­ter ein wie jeder ande­re Infor­ma­ti­ons­aus­tausch: stra­te­gi­sche Sen­si­bi­li­tät, Zukunfts­be­zug, Indi­vi­dua­li­sie­rung, Aktua­li­tät, Häu­fig­keit und Markt­struk­tur bestim­men gemein­sam, ob aus legi­ti­mer Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on ein kar­tell­recht­lich rele­van­tes Koor­di­nie­rungs­si­gnal wird.

Einseitige Offenlegung, Entgegennahme und Distanzierung

Ein kar­tell­recht­lich rele­van­ter Infor­ma­ti­ons­aus­tausch setzt nicht vor­aus, dass zwei Wett­be­wer­ber ein­an­der wech­sel­sei­tig Infor­ma­tio­nen über­mit­teln. Auch die ein­sei­ti­ge Offen­le­gung kom­mer­zi­ell sen­si­bler Infor­ma­tio­nen kann eine abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­se begrün­den. Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 behan­deln des­halb aus­drück­lich auch Kon­stel­la­tio­nen, in denen nur ein Unter­neh­men Infor­ma­tio­nen über sein Markt­ver­hal­ten offen­legt. Die Kom­mis­si­on hat die­sen Punkt gegen­über den Leit­li­ni­en von 2011 erheb­lich konkretisiert.

Erhält ein Unter­neh­men von einem Wett­be­wer­ber kom­mer­zi­ell sen­si­ble Infor­ma­tio­nen – etwa über künf­ti­ge Prei­se, Men­gen oder ande­re stra­te­gi­sche Ent­schei­dun­gen –, kann es sich nicht ohne Wei­te­res dar­auf beru­fen, selbst kei­ne Infor­ma­tio­nen preis­ge­ge­ben zu haben. Nach der Recht­spre­chung, auf wel­che die Leit­li­ni­en zurück­grei­fen, kann viel­mehr ver­mu­tet wer­den, dass ein Unter­neh­men die erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen bei sei­nem Markt­ver­hal­ten berück­sich­tigt, wenn es wei­ter­hin auf dem betref­fen­den Markt tätig bleibt. Für die kar­tell­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit kommt es daher auch auf das Ver­hal­ten des Emp­fän­gers an.

Die­ser Punkt kann beson­ders kri­tisch sein. Er spricht das Risi­ko an, dass ein Unter­neh­men zunächst ohne eige­ne Tätig­keit mit in einer Wett­be­werbs­be­schrän­kung hin­ein­rutscht. Der recht­li­che Vor­wurf, der ihm dann gemacht wer­den kann, ist, dass es auf die ein­sei­tig durch ande­re Unter­neh­men offen­ge­leg­te wett­be­werbs­sen­si­ti­ve Infor­ma­ti­on nicht ange­mes­sen reagiert hat. Es muss viel­mehr die Ver­mu­tung wider­le­gen, dass es die so erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen irgend­wie wett­be­werbs­schäd­lich verwendet.

Das gilt unab­hän­gig vom Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg. Sen­si­ble Infor­ma­tio­nen kön­nen in einer Bespre­chung oder Ver­bands­sit­zung eben­so offen­ge­legt wer­den wie per E‑Mail, Chat, Tele­fo­nat oder über digi­ta­le Werk­zeu­ge. Die Leit­li­ni­en bezie­hen außer­dem mit­tel­ba­re Infor­ma­ti­ons­flüs­se über Drit­te und soge­nann­te Hub-and-Spo­ke-Kon­stel­la­tio­nen aus­drück­lich in ihre Betrach­tung ein. Die 2023 ein­ge­führ­ten Erläu­te­run­gen sol­len gera­de die Ver­ant­wort­lich­keit der ver­schie­de­nen Betei­lig­ten an sol­chen Infor­ma­ti­ons­flüs­sen genau­er erfassen.

Wie kann sich der Empfänger distanzieren?

Wer unver­langt sen­si­ble Infor­ma­tio­nen eines Wett­be­wer­bers erhält, muss des­halb gege­be­nen­falls deut­lich machen, dass er an die­sem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch nicht teil­neh­men will. Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en nen­nen aus­drück­lich die öffent­li­che Distan­zie­rung als mög­li­che Vor­keh­rung gegen eine kar­tell­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit. Maß­geb­lich ist dabei nicht eine bloß inner­lich ableh­nen­de Hal­tung, son­dern ob die ande­ren Betei­lig­ten erken­nen kön­nen, dass das Unter­neh­men an der Abstim­mung nicht teil­neh­men will.

In einer Bespre­chung kann dies bei­spiels­wei­se bedeu­ten, der wei­te­ren Offen­le­gung sen­si­bler Infor­ma­tio­nen aus­drück­lich zu wider­spre­chen und erfor­der­li­chen­falls die Bespre­chung zu ver­las­sen. Bei elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on kann der Emp­fän­ger dem Absen­der mit­tei­len, dass er ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen nicht erhal­ten möch­te. Für geplan­te Koope­ra­tio­nen nen­nen die Leit­li­ni­en dane­ben orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen wie Clean Teams oder unab­hän­gi­ge Trus­tees, mit denen sich der Zugang zu kom­mer­zi­ell sen­si­blen Infor­ma­tio­nen begren­zen lässt.

Für Ver­bän­de ist die­ser Punkt beson­ders wich­tig. Dass ein ein­zel­nes Mit­glied eine Dis­kus­si­on über künf­ti­ge Prei­se oder ande­re Wett­be­werbs­pa­ra­me­ter nicht selbst ange­sto­ßen hat, schließt sei­ne Ver­ant­wort­lich­keit nicht not­wen­dig aus. Ent­schei­dend kann viel­mehr wer­den, wie es auf die Offen­le­gung reagiert hat.

Einseitige Offenlegung ist nicht dasselbe wie einseitiges Verhalten

Dabei soll­te man zwei Fra­gen aus­ein­an­der­hal­ten. Die blo­ße ein­sei­ti­ge geschäft­li­che Ent­schei­dung eines Unter­neh­mens fällt grund­sätz­lich nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV. Etwas ande­res ist die Offen­le­gung die­ser Ent­schei­dung gegen­über Wett­be­wer­bern, wenn dadurch eine Kom­mu­ni­ka­ti­on ent­steht, die eine Koor­di­nie­rung des Markt­ver­hal­tens ermöglicht.

Damit schließt sich auch der Kreis zum vor­he­ri­gen Abschnitt über öffent­li­che Ankün­di­gun­gen: Nicht jede ein­sei­ti­ge Ver­öf­fent­li­chung einer Preis­ent­schei­dung begrün­det eine abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­se. Die recht­li­che Bewer­tung hängt davon ab, ob und unter wel­chen Umstän­den aus der ein­sei­ti­gen Offen­le­gung eine wett­be­werb­li­che Koor­di­nie­rung zwi­schen meh­re­ren Unter­neh­men ent­steht.

Mittelbarer Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern: Hub-and-Spoke, Plattformen und Algorithmen

Sen­si­ble Infor­ma­tio­nen müs­sen nicht unmit­tel­bar zwi­schen Wett­be­wer­bern aus­ge­tauscht wer­den. Schon in einem Bei­trag von 2018 habe ich den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über einen Inter­me­di­är als eigen­stän­di­ges Pro­blem behan­delt und von dort die Ver­bin­dung zu Platt­for­men und Algo­rith­men gezo­gen. Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 grei­fen die­se Ent­wick­lung inzwi­schen aus­drück­lich auf und behan­deln den indi­rek­ten Infor­ma­ti­ons­aus­tausch in einem eige­nen Abschnitt (Rz. 401 ff. Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023).

Die Kom­mis­si­on nennt als mög­li­che Inter­me­diä­re ins­be­son­de­re Dienst­leis­ter, Platt­form­be­trei­ber, Anbie­ter von Opti­mie­rungs­in­stru­men­ten, Ver­bän­de, Lie­fe­ran­ten und Kun­den sowie gemein­sa­me Algo­rith­men. Der kar­tell­recht­li­che Aus­gangs­punkt bleibt der­sel­be wie beim unmit­tel­ba­ren Aus­tausch: Auch der Infor­ma­ti­ons­fluss über einen Drit­ten kann die Unsi­cher­heit über das Ver­hal­ten von Wett­be­wer­bern ver­min­dern und dadurch eine Koor­di­nie­rung ermög­li­chen oder sta­bi­li­sie­ren. Je nach Sach­ver­halt kön­nen sowohl die betei­lig­ten Wett­be­wer­ber als auch der Inter­me­di­är gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen.

Hub-and-Spoke-Konstellationen

Eine klas­si­sche Erschei­nungs­form ist die Hub-and-Spo­ke-Kon­stel­la­ti­on. Meh­re­re Wett­be­wer­ber – die „Spo­kes“ – kom­mu­ni­zie­ren nicht not­wen­dig unmit­tel­bar mit­ein­an­der, son­dern über einen gemein­sa­men Drit­ten – den „Hub“. Die Kom­mis­si­on nennt etwa einen Her­stel­ler oder Lie­fe­ran­ten, der Infor­ma­tio­nen zwi­schen meh­re­ren Händ­lern ver­mit­telt, sowie umge­kehrt einen Händ­ler, über den meh­re­re Her­stel­ler Infor­ma­tio­nen austauschen.

Die Ein­schal­tung eines Drit­ten besei­tigt den hori­zon­ta­len Cha­rak­ter einer sol­chen Koor­di­nie­rung nicht. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob über den Inter­me­di­är sen­si­ble Geschäfts­in­for­ma­tio­nen zwi­schen Wett­be­wer­bern flie­ßen und wel­che Kennt­nis die Betei­lig­ten hier­von besitzen.

Das ist zugleich die Ver­bin­dung zur Ver­bands­tä­tig­keit. Ein Wirt­schafts­ver­band kann als gemein­sa­me Stel­le einen mit­tel­ba­ren Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Wett­be­wer­bern ermög­li­chen. Nicht jeder Infor­ma­ti­ons­fluss über einen Ver­band ist des­halb eine Hub-and-Spo­ke-Koor­di­na­ti­on; neben einer abge­stimm­ten Ver­hal­tens­wei­se kann ins­be­son­de­re auch ein Beschluss einer Unter­neh­mens­ver­ei­ni­gung vor­lie­gen. Struk­tu­rell zei­gen bei­de Kon­stel­la­tio­nen aber, dass Art. 101 AEUV nicht dadurch umgan­gen wer­den kann, dass Wett­be­wer­ber einen gemein­sa­men Inter­me­di­är einschalten.

Plattformen als Intermediäre

Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en über­tra­gen die­sen Ansatz aus­drück­lich auf Online-Platt­for­men. Eine Platt­form kann als Hub fun­gie­ren, wenn sie den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen ihren gewerb­li­chen Nut­zern ermög­licht, koor­di­niert oder durch­setzt. Als Bei­spie­le nennt die Kom­mis­si­on die Siche­rung bestimm­ter Mar­gen oder Preis­ni­veaus. Auch tech­ni­sche Maß­nah­men der Platt­form kön­nen rele­vant sein, wenn sie etwa ver­hin­dern, dass Platt­form­nut­zer End­kun­den nied­ri­ge­re Prei­se oder ande­re Vor­tei­le anbieten.

Damit kommt es nicht dar­auf an, ob eine Platt­form ledig­lich Nach­rich­ten zwi­schen Wett­be­wer­bern wei­ter­lei­tet. Auch ihre tech­ni­sche Archi­tek­tur kann eine Koor­di­nie­rungs­funk­ti­on über­neh­men. Der Inter­me­di­är kann Infor­ma­tio­nen sam­meln, struk­tu­rie­ren und wei­ter­ge­ben oder durch die Gestal­tung sei­ner Sys­te­me ein bestimm­tes Ver­hal­ten der Markt­teil­neh­mer erleich­tern oder durchsetzen.

Gemeinsame Algorithmen und Pricing Tools

Beson­ders deut­lich aktua­li­sie­ren die Leit­li­ni­en die Pro­ble­ma­tik für gemein­sam genutz­te Algo­rith­men. Die Kom­mis­si­on unter­schei­det dabei zwi­schen grund­sätz­lich unpro­ble­ma­ti­scher Markt­be­ob­ach­tung und mög­li­cher Koordinierung.

Ein Unter­neh­men darf einen Algo­rith­mus grund­sätz­lich mit öffent­lich ver­füg­ba­ren Daten spei­sen. Pro­ble­ma­tisch kann es dage­gen wer­den, wenn meh­re­re Wett­be­wer­ber einem gemein­sa­men Opti­mie­rungs- oder Preis­bil­dungs­in­stru­ment sen­si­ble Geschäfts­da­ten zufüh­ren und die­ses Instru­ment dar­aus geschäft­li­che Ent­schei­dun­gen ablei­tet. Die Kom­mis­si­on nennt aus­drück­lich das Bei­spiel eines von einem ein­zi­gen IT-Unter­neh­men ange­bo­te­nen Pri­cing Tools, in dem sen­si­ble Infor­ma­tio­nen ver­schie­de­ner Wett­be­wer­ber agg­re­giert wer­den. Eine sol­che Kon­struk­ti­on kann hori­zon­ta­ler Kol­lu­si­on gleichkommen.

Damit ändert die Digi­ta­li­sie­rung weni­ger die kar­tell­recht­li­che Grund­fra­ge als den tech­ni­schen Mecha­nis­mus des Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs. Der Algo­rith­mus kann die Funk­ti­on über­neh­men, die frü­her ein mensch­li­cher Inter­me­di­är aus­ge­übt hätte.

Wer haftet beim mittelbaren Informationsaustausch?

Die Ein­schal­tung eines Inter­me­di­ärs wirft aller­dings eine zusätz­li­che Zurech­nungs­fra­ge auf. Nicht jedes Unter­neh­men haf­tet bereits des­halb, weil sei­ne Daten auf irgend­ei­nem Weg bei einem Wett­be­wer­ber ankom­men. Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en ver­lan­gen des­halb eine Ein­zel­fall­prü­fung der Rol­le jedes Betei­lig­ten und stel­len ins­be­son­de­re auf des­sen Kennt­nis vom Infor­ma­ti­ons­fluss ab.

Für das Unter­neh­men, das sen­si­ble Infor­ma­tio­nen bereit­stellt, nennt die Kom­mis­si­on ins­be­son­de­re drei rele­van­te Kon­stel­la­tio­nen: Es kann aus­drück­lich oder still­schwei­gend damit ein­ver­stan­den sein, dass der Drit­te die Infor­ma­tio­nen an Wett­be­wer­ber wei­ter­gibt; es kann gera­de beab­sich­ti­gen, die Infor­ma­tio­nen über den Drit­ten offen­zu­le­gen; oder es konn­te die Wei­ter­ga­be ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­se­hen und war bereit, die­ses Risi­ko hin­zu­neh­men. Erlangt der Drit­te die Infor­ma­tio­nen dage­gen ohne Wis­sen des Unter­neh­mens und gibt sie eigen­mäch­tig wei­ter, oder war eine sol­che Wei­ter­ga­be ver­nünf­ti­ger­wei­se nicht vor­her­seh­bar, folgt dar­aus nach den Leit­li­ni­en nicht ohne Wei­te­res eine Betei­li­gung des infor­ma­ti­ons­ge­ben­den Unternehmens.

Auch beim Emp­fän­ger genügt der blo­ße Infor­ma­ti­ons­zu­fluss nicht für jede Kon­stel­la­ti­on. Die Leit­li­ni­en stel­len dar­auf ab, ob er die wett­be­werbs­wid­ri­gen Zie­le des infor­ma­ti­ons­ge­ben­den Unter­neh­mens und des Inter­me­di­ärs kann­te und durch sein eige­nes Ver­hal­ten dazu bei­tra­gen wollte.

Die Grund­fra­ge bleibt also die­sel­be. Damit lässt sich auch der mit­tel­ba­re Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Wett­be­wer­bern in das bis­he­ri­ge Prüfras­ter ein­ord­nen. Zu den Fra­gen nach Sen­si­bi­li­tät, Zukunfts­be­zug, Aktua­li­tät, Indi­vi­dua­li­sie­rung und Markt­struk­tur tritt eine wei­te­re hinzu:

Wer weiß, dass wel­che Infor­ma­tio­nen über den Inter­me­di­är an wel­che Wett­be­wer­ber gelan­gen, und wel­che Funk­ti­on erfüllt der Inter­me­di­är bei der Koordinierung?

Bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung?

Schließ­lich ist nicht jeder kar­tell­recht­lich rele­van­te Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Wett­be­wer­bern bereits wegen sei­nes Gegen­stands ver­bo­ten. Für die Anwen­dung von Art. 101 Abs. 1 AEUV ist zwi­schen bezweck­ten und bewirk­ten Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen zu unter­schei­den. Die­se Unter­schei­dung ist prak­tisch erheb­lich: Liegt eine bezweck­te Wett­be­werbs­be­schrän­kung vor, müs­sen wett­be­werbs­wid­ri­ge Aus­wir­kun­gen nicht mehr nach­ge­wie­sen werden.

Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 for­mu­lie­ren hier­für einen all­ge­mei­nen Maß­stab. Ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ist danach als bezweck­te Wett­be­werbs­be­schrän­kung anzu­se­hen, wenn die aus­ge­tausch­ten Infor­ma­tio­nen kom­mer­zi­ell sen­si­bel sind und der Aus­tausch geeig­net ist, die Unsi­cher­heit der Betei­lig­ten über Zeit­punkt, Umfang und Ein­zel­hei­ten künf­ti­ger Ände­run­gen ihres Markt­ver­hal­tens zu besei­ti­gen. Ent­schei­dend blei­ben Inhalt und Ziel des Aus­tauschs sowie sein recht­li­cher und wirt­schaft­li­cher Kon­text. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re die betrof­fe­nen Waren oder Dienst­leis­tun­gen und die tat­säch­li­chen Funk­ti­ons­be­din­gun­gen und Struk­tu­ren des Marktes.

Künftige Preise und Mengen als Kernbereich

Beson­ders kri­tisch als bezweck­te Wett­be­werbs­be­schrän­kung bleibt der Aus­tausch über das künf­ti­ge Preis- oder Men­gen­ver­hal­ten. Die Kom­mis­si­on nennt in den Leit­li­ni­en meh­re­re Fall­grup­pen, die nach der Recht­spre­chung oder Ent­schei­dungs­pra­xis bereits als bezweck­te Beschrän­kun­gen ein­ge­ord­net wur­den. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Infor­ma­tio­nen über gegen­wär­ti­ge Prei­se und künf­ti­ge Preis­ab­sich­ten, gegen­wär­ti­ge oder künf­ti­ge Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten sowie gegen­wär­ti­ge oder künf­ti­ge Geschäftsstrategien.

Die Leit­li­ni­en 2023 gehen damit aller­dings über die frü­her beson­ders her­vor­ge­ho­be­ne Fall­grup­pe indi­vi­dua­li­sier­ter Infor­ma­tio­nen über beab­sich­tig­te künf­ti­ge Prei­se und Men­gen hin­aus. Auch ande­re kom­mer­zi­ell sen­si­ble Infor­ma­tio­nen kön­nen eine bezweck­te Wett­be­werbs­be­schrän­kung begrün­den. Die Kom­mis­si­on ver­langt inso­weit eine Ein­zel­fall­prü­fung nach Inhalt, Ziel sowie recht­li­chem und wirt­schaft­li­chem Kon­text. Sie hat das Kapi­tel zum Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Wett­be­wer­bern gera­de wegen der fort­ent­wi­ckel­ten Recht­spre­chung und neu­er For­men des Daten- und Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs nahe­zu voll­stän­dig neu gefasst.

Das ist für die prak­ti­sche Prü­fung wich­tig: Die Bezeich­nung einer Infor­ma­ti­on als „sen­si­bel“ beant­wor­tet noch nicht die Fra­ge, ob ihr Aus­tausch bereits eine bezweck­te Wett­be­werbs­be­schrän­kung darstellt.

Auch öffentliche Ankündigungen können bezweckte Beschränkungen sein

Die zuvor dar­ge­stell­te Pro­ble­ma­tik des Pri­ce Signal­ing ord­net die Kom­mis­si­on aus­drück­lich in die­se Dog­ma­tik ein. Eine öffent­li­che Erklä­rung über künf­ti­ge Absich­ten hin­sicht­lich zen­tra­ler Wett­be­werbs­pa­ra­me­ter wie Prei­sen oder Men­gen kann je nach Ziel sowie recht­li­chem und wirt­schaft­li­chem Kon­text eine bezweck­te Wett­be­werbs­be­schrän­kung darstellen.

Noch deut­li­cher for­mu­liert die Kom­mis­si­on für öffent­li­che Erklä­run­gen, die kei­nen erkenn­ba­ren Kun­den­nut­zen haben, Wett­be­wer­bern aber mit­tei­len, wie sie sich ver­hal­ten sol­len, wel­che Fol­gen ein bestimm­tes Ver­hal­ten haben wird oder wie das ver­öf­fent­li­chen­de Unter­neh­men auf ihr Ver­hal­ten reagie­ren wird: Eine sol­che Kom­mu­ni­ka­ti­on behan­delt sie als bezweck­te Wettbewerbsbeschränkung.

Wann kommt es auf die Auswirkungen an?

Fällt ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch nicht in die Kate­go­rie der bezweck­ten Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen, ist damit sei­ne Ver­ein­bar­keit mit Art. 101 AEUV noch nicht geklärt. Dann muss geprüft wer­den, ob er spür­ba­re wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Aus­wir­kun­gen hat oder wahr­schein­lich haben wird.

Hier gewin­nen die Kri­te­ri­en beson­de­res Gewicht, die wir bereits für das all­ge­mei­ne Prüfras­ter her­aus­ge­ar­bei­tet haben: Art und stra­te­gi­sche Bedeu­tung der Infor­ma­tio­nen, Aktua­li­tät, Indi­vi­dua­li­sier­bar­keit und Häu­fig­keit des Aus­tauschs sowie die Eigen­schaf­ten des betrof­fe­nen Mark­tes. Ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch kann ins­be­son­de­re Koor­di­nie­rung erleich­tern, wenn er die Markt­trans­pa­renz so ver­än­dert, dass Unter­neh­men das Ver­hal­ten ihrer Wett­be­wer­ber bes­ser vor­her­se­hen oder über­wa­chen können.

Damit unter­schei­det sich auch die Funk­ti­on der Marktanalyse:

Bei der bezweck­ten Wett­be­werbs­be­schrän­kung dient der wirt­schaft­li­che und recht­li­che Kon­text der Fest­stel­lung, ob der Aus­tausch sei­ner Natur nach hin­rei­chend wett­be­werbs­schäd­lich ist. Bei der bewirk­ten Wett­be­werbs­be­schrän­kung muss dage­gen unter­sucht wer­den, wel­che tat­säch­li­chen oder wahr­schein­li­chen Aus­wir­kun­gen der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch auf den Wett­be­werb hat.

Informationsaustausch kann auch wettbewerbsfördernd sein

Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en gehen nicht davon aus, dass Infor­ma­ti­ons­aus­tausch gene­rell wett­be­werbs­schäd­lich ist. Er kann Infor­ma­ti­ons­asym­me­trien redu­zie­ren, Bench­mar­king ermög­li­chen, Unter­neh­men effi­zi­en­te­re Ent­schei­dun­gen erlau­ben oder neue Pro­duk­te und Geschäfts­mo­del­le för­dern. Die Kom­mis­si­on betont dies auch bei der Neu­fas­sung von 2023 ausdrücklich.

Beson­ders anschau­lich sind Data Pools. Selbst wenn dort teil­wei­se kom­mer­zi­ell sen­si­ble Daten zusam­men­ge­führt wer­den, liegt nicht not­wen­dig eine bezweck­te Wett­be­werbs­be­schrän­kung vor. Die Kom­mis­si­on nennt als Bei­spiel einen Daten­pool, der Infor­ma­ti­ons­asym­me­trien auf einem nicht kon­zen­trier­ten Markt abbaut und Ver­brau­chern Vor­tei­le bringt, sofern der Aus­tausch sen­si­bler Daten zur Errei­chung die­ses wett­be­werbs­för­dern­den Ziels not­wen­dig und ver­hält­nis­mä­ßig bleibt.

Mitt­ler­wei­le haben Daten eine erheb­li­che eigen­stän­di­ge wirt­schaft­li­che und damit auch wett­be­werb­li­che Rele­vanz erhal­ten. Eine damit ein­her­ge­hen­de span­nen­de Fra­ge ist die des Daten­zu­gangs, die wir vor kur­zem in einem Bei­trag über Fahr­zeug­da­ten aus­führ­li­cher bespro­chen haben.

Kann ein wettbewerbsbeschränkender Informationsaustausch freigestellt sein?

Auch wenn ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch den Wett­be­werb im Sin­ne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beschränkt, ist damit die kar­tell­recht­li­che Prü­fung noch nicht been­det. Die Zusam­men­ar­beit kann nach Art. 101 Abs. 3 AEUV frei­ge­stellt sein. Dafür muss sie zur Ver­bes­se­rung der Waren­er­zeu­gung oder ‑ver­tei­lung oder zur För­de­rung des tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Fort­schritts bei­tra­gen, die Ver­brau­cher ange­mes­sen an den ent­ste­hen­den Vor­tei­len betei­li­gen und darf den betei­lig­ten Unter­neh­men nur sol­che Beschrän­kun­gen auf­er­le­gen, die hier­für uner­läss­lich sind. Zudem darf sie nicht die Mög­lich­keit eröff­nen, den Wett­be­werb für einen wesent­li­chen Teil der betref­fen­den Waren auszuschalten. 

Hier­zu gibt es soge­nann­te Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nun­gen, die ein­zel­ne Maß­nah­men von der Anwen­dung des Ver­bots aus Art. 101 Abs. 1 AEUV frei­stel­len. Die­se ent­hal­ten regel­mä­ßig sehr spe­zi­fi­sche Vor­aus­set­zun­gen, Rück­aus­nah­men wie etwa schwar­ze Klau­seln und Schwell­wer­te. Ein­zel­ne Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nun­gen ent­hal­ten dabei auch spe­zi­fi­sche Aus­sa­gen über den Kon­takt und Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Unternehmen.

Wann wird aus Informationsaustausch ein Kartell?

Eine wei­te­re begriff­li­che Tren­nung ist sinn­voll. Nicht jede Zuwi­der­hand­lung durch Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ist bereits ein Kar­tell. Zielt die Ver­ein­ba­rung oder abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­se aber dar­auf, das Wett­be­werbs­ver­hal­ten zu koor­di­nie­ren oder Wett­be­werbs­pa­ra­me­ter zu beein­flus­sen, kann der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch selbst Teil eines Kar­tells sein.

Die Kom­mis­si­on nennt ins­be­son­de­re die Koor­di­nie­rung von Ver­kaufs- oder Ein­kaufs­prei­sen und sons­ti­gen Geschäfts­be­din­gun­gen, Pro­duk­ti­ons- oder Absatz­quo­ten, Markt- und Kun­den­auf­tei­lun­gen sowie Ange­bots­ab­spra­chen. Infor­ma­ti­ons­aus­tausch kann außer­dem ein bereits bestehen­des Kar­tell sta­bi­li­sie­ren, indem die Betei­lig­ten damit über­wa­chen, ob die ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen ein­ge­hal­ten werden.

Welche Folgen kann ein kartellrechtswidriger Informationsaustausch haben?

Ein unzu­läs­si­ger Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ist kein bana­les Com­pli­ance-Pro­blem. Liegt eine Ver­ein­ba­rung, ein Beschluss einer Unter­neh­mens­ver­ei­ni­gung oder eine abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­se im Sin­ne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB vor, kom­men behörd­li­che Ver­fah­ren, erheb­li­che Geld­bu­ßen und pri­va­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in Betracht. Bei Ver­bän­den tre­ten beson­de­re Risi­ken hinzu.

Ermittlungen durch Kommission und Bundeskartellamt

Kar­tell­rechts­wid­ri­ger Infor­ma­ti­ons­aus­tausch kann Gegen­stand eines Ver­fah­rens der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on oder des Bun­des­kar­tell­amts sein. Die Behör­den ver­fü­gen dabei über weit­rei­chen­de Ermitt­lungs­be­fug­nis­se. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Aus­kunfts­ver­lan­gen und unan­ge­kün­dig­te Nach­prü­fun­gen in Geschäftsräumen.

Gera­de Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­ver­fah­ren hän­gen häu­fig stark von der inter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on der Betei­lig­ten ab. E‑Mails, Mes­sen­ger-Nach­rich­ten, Sit­zungs­un­ter­la­gen, Prä­sen­ta­tio­nen oder Pro­to­kol­le von Ver­bands­tref­fen kön­nen des­halb für die Beweis­füh­rung erheb­li­che Bedeu­tung gewinnen.

Bußgelder

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on kann bei vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­stö­ßen gegen Art. 101 AEUV Geld­bu­ßen von bis zu 10 % des im vor­aus­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr erziel­ten Gesamt­um­sat­zes des betei­lig­ten Unter­neh­mens bzw. der Unter­neh­mens­ver­ei­ni­gung ver­hän­gen (Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003). Das deut­sche Kar­tell­buß­geld­recht sieht eben­falls umsatz­be­zo­ge­ne Buß­geld­rah­men vor.

Infor­ma­ti­ons­aus­tausch kann dabei ent­we­der selbst die Zuwi­der­hand­lung bil­den oder Bestand­teil eines wei­ter­ge­hen­den Kar­tells sein. Beson­ders hohe Risi­ken bestehen des­halb, wenn der Aus­tausch der Koor­di­nie­rung von Prei­sen, Men­gen, Kun­den oder ande­ren wesent­li­chen Wett­be­werbs­pa­ra­me­tern dient.

Schadensersatz

Neben der behörd­li­chen Durch­set­zung steht die pri­va­te Kar­tell­rechts­durch­set­zung. Wer durch einen Ver­stoß gegen Art. 101 AEUV oder § 1 GWB einen Scha­den erlei­det, kann ins­be­son­de­re nach § 33a GWB Scha­dens­er­satz verlangen.

Prak­tisch beson­ders rele­vant wird dies, wenn der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zu einer Koor­di­nie­rung von Prei­sen geführt hat. Abneh­mer kön­nen dann gel­tend machen, auf­grund des Wett­be­werbs­ver­sto­ßes über­höh­te Prei­se gezahlt zu haben. Eine bestands­kräf­ti­ge Ent­schei­dung einer Wett­be­werbs­be­hör­de kann für spä­te­re Scha­dens­er­satz­ver­fah­ren erheb­li­che Bedeu­tung ent­fal­ten; für Ent­schei­dun­gen deut­scher Wett­be­werbs­be­hör­den und der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on ist ins­be­son­de­re die Bin­dungs­wir­kung nach § 33b GWB zu beachten.

Besondere Risiken für Verbände und ihre Mitglieder

Für Unter­neh­mens­ver­ei­ni­gun­gen gel­ten beson­de­re Regeln. Bezieht sich eine Zuwi­der­hand­lung auf die Tätig­keit ihrer Mit­glie­der, kann sich die Ober­gren­ze einer von der Kom­mis­si­on ver­häng­ten Geld­bu­ße nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 3 VO 1/2003 nach der Sum­me der Gesamt­um­sät­ze der auf dem von der Zuwi­der­hand­lung betrof­fe­nen Markt täti­gen Mit­glie­der richten.

Kann der Ver­band eine gegen ihn ver­häng­te Geld­bu­ße nicht zah­len, sieht Art. 23 Abs. 4 VO 1/2003 zudem unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Inan­spruch­nah­me sei­ner Mit­glie­der vor. Die recht­li­che Tren­nung zwi­schen Ver­band und Mit­glieds­un­ter­neh­men schließt ein finan­zi­el­les Risi­ko der Mit­glie­der daher nicht not­wen­dig aus.

Dane­ben kön­nen die Mit­glieds­un­ter­neh­men selbst Adres­sa­ten eines Kar­tell­ver­fah­rens sein, wenn sie an der Abstim­mung betei­ligt waren. Die Nut­zung eines Ver­ban­des als Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nal schirmt die betei­lig­ten Unter­neh­men nicht von kar­tell­recht­li­cher Ver­ant­wort­lich­keit ab.

Persönliche Verantwortlichkeit

Schließ­lich kann ein Kar­tell­rechts­ver­stoß nicht aus­schließ­lich das Unter­neh­men betref­fen. Im deut­schen Recht kommt bei Betei­li­gung von Lei­tungs­per­so­nen eine per­sön­li­che ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit in Betracht; dane­ben kön­nen Auf­sichts- und Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten rele­vant wer­den. Die Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen unter­schei­den sich aller­dings von der kar­tell­recht­li­chen Ver­ant­wort­lich­keit des Unter­neh­mens und soll­ten des­halb nicht mit ihr gleich­ge­setzt werden.

Sind Benchmarking und Marktstatistiken kartellrechtlich zulässig?

Bench­mar­king und Markt­sta­tis­ti­ken sind nicht schon des­halb kar­tell­recht­lich pro­ble­ma­tisch, weil Wett­be­wer­ber hier­für Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len. Ent­schei­dend bleibt, wel­che Infor­ma­tio­nen aus­ge­tauscht wer­den und wel­che Rück­schlüs­se die betei­lig­ten Unter­neh­men dar­aus auf das indi­vi­du­el­le Markt­ver­hal­ten ihrer Wett­be­wer­ber zie­hen können.

Das Risi­ko lässt sich ins­be­son­de­re erneut durch Aggre­ga­ti­on, Anony­mi­sie­rung und einen aus­rei­chen­den zeit­li­chen Abstand der ver­wen­de­ten Daten begren­zen. Je weni­ger sich ein­zel­ne Unter­neh­men oder kon­kre­te Geschäfts­vor­gän­ge aus den Ergeb­nis­sen zurück­rech­nen las­sen, des­to gerin­ger ist regel­mä­ßig das Risi­ko, dass die Markt­trans­pa­renz in wett­be­werb­lich pro­ble­ma­ti­scher Wei­se erhöht wird. Bei stark kon­zen­trier­ten Märk­ten kann aller­dings auch eine for­mal agg­re­gier­te Sta­tis­tik Rück­schlüs­se auf ein­zel­ne Wett­be­wer­ber ermöglichen.

Eine zusätz­li­che Absi­che­rung kann dar­in lie­gen, die Daten durch einen unab­hän­gi­gen Drit­ten erhe­ben und aus­wer­ten zu las­sen. Die­ser soll­te den betei­lig­ten Unter­neh­men nur die agg­re­gier­ten Ergeb­nis­se zur Ver­fü­gung stel­len und kei­nen gegen­sei­ti­gen Zugriff auf die zugrun­de lie­gen­den Indi­vi­du­al­da­ten ermöglichen.

Wie lässt sich Informationsaustausch kartellrechtskonform gestalten?

Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Wett­be­wer­bern ist nicht gene­rell ver­bo­ten. Unter­neh­men kön­nen legi­ti­me Grün­de haben, Daten gemein­sam aus­zu­wer­ten, Markt­sta­tis­ti­ken zu erstel­len, Bench­mar­king zu betrei­ben oder inner­halb eines Ver­ban­des Infor­ma­tio­nen zusam­men­zu­füh­ren. Ent­schei­dend ist, den Aus­tausch so aus­zu­ge­stal­ten, dass Wett­be­wer­ber dar­aus mög­lichst kei­ne Rück­schlüs­se auf das indi­vi­du­el­le gegen­wär­ti­ge oder künf­ti­ge Markt­ver­hal­ten ande­rer Unter­neh­men zie­hen können.

Die Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023 nen­nen hier­für ver­schie­de­ne Vor­keh­run­gen. Wel­che davon erfor­der­lich sind, hängt von Art und Zweck des jewei­li­gen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs ab.

Aggregierung und Anonymisierung

Ein wesent­li­ches Mit­tel ist die hin­rei­chen­de Agg­re­gie­rung der Daten. Wer­den Infor­ma­tio­nen ver­schie­de­ner Unter­neh­men so zusam­men­ge­fasst, dass Bei­trä­ge ein­zel­ner Wett­be­wer­ber nicht mehr erkenn­bar oder rekon­stru­ier­bar sind, sinkt regel­mä­ßig ihr stra­te­gi­scher Informationswert.

Ent­schei­dend ist dabei die tat­säch­li­che Rück­re­chen­bar­keit. Auf Märk­ten mit weni­gen Teil­neh­mern kann auch eine for­mal agg­re­gier­te Sta­tis­tik Rück­schlüs­se auf ein­zel­ne Unter­neh­men zulas­sen. Eine bestimm­te Min­dest­zahl von Unter­neh­men bie­tet des­halb für sich genom­men noch kei­ne all­ge­mei­ne kar­tell­recht­li­che „Safe-Harbour“-Grenze.

Historische statt aktueller Daten

Auch ein aus­rei­chen­der Zeit­ab­stand kann die wett­be­werb­li­che Sen­si­bi­li­tät ver­min­dern. Je älter Infor­ma­tio­nen sind, des­to weni­ger las­sen sie regel­mä­ßig auf das gegen­wär­ti­ge oder künf­ti­ge Markt­ver­hal­ten eines Wett­be­wer­bers schließen.

Wie schnell Infor­ma­tio­nen his­to­risch wer­den, hängt aller­dings vom jewei­li­gen Markt ab. Auf einem Markt mit häu­fi­gen Preis- und Men­gen­än­de­run­gen ver­lie­ren Daten ihren stra­te­gi­schen Wert schnel­ler als bei lang­fris­ti­gen Ver­trä­gen oder sel­te­nen Anpas­sungs­ent­schei­dun­gen. Eine all­ge­mein­gül­ti­ge Frist lässt sich des­halb nicht festlegen.

Umfang und Häufigkeit begrenzen

Der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch soll­te sich auf die­je­ni­gen Daten beschrän­ken, die für den legi­ti­men Zweck tat­säch­lich erfor­der­lich sind. Das­sel­be gilt für die Häu­fig­keit. Ein fort­lau­fen­der oder sehr häu­fi­ger Aus­tausch aktu­el­ler Daten kann Wett­be­wer­bern erheb­lich mehr Erkennt­nis­se über das Ver­hal­ten ihrer Kon­kur­ren­ten ver­mit­teln als eine gele­gent­li­che Auswertung.

Die Gestal­tung soll­te des­halb von ihrem Zweck aus­ge­hen: Wel­che Infor­ma­tio­nen wer­den tat­säch­lich benö­tigt, in wel­cher Gra­nu­la­ri­tät und in wel­chen zeit­li­chen Abständen?

Clean Teams und unabhängige Dritte

Lässt sich die Ver­ar­bei­tung sen­si­bler Unter­neh­mens­da­ten nicht ver­mei­den, kön­nen Clean Teams oder unab­hän­gi­ge Trus­tees den Infor­ma­ti­ons­fluss begren­zen (Rz. 407 Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en 2023). Ein­zel­ne sen­si­ble Daten wer­den dann zwar für einen bestimm­ten Zweck ver­ar­bei­tet, gelan­gen aber nicht zu den Per­so­nen, die bei den betei­lig­ten Unter­neh­men wett­be­werb­li­che Ent­schei­dun­gen treffen.

Ent­schei­dend bleibt wie­der­um die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung. Die Ein­schal­tung eines Drit­ten besei­tigt das kar­tell­recht­li­che Pro­blem nicht, wenn die­ser anschlie­ßend indi­vi­dua­li­sier­te sen­si­ble Infor­ma­tio­nen zwi­schen Wett­be­wer­bern wei­ter­gibt. Wie beim mit­tel­ba­ren Infor­ma­ti­ons­aus­tausch kommt es dar­auf an, wer auf wel­che Infor­ma­tio­nen zugrei­fen kann und was mit ihnen geschieht.

Zugriffsrechte und technische Vorkehrungen

Bei digi­ta­len Daten­pools, Platt­for­men und gemein­sa­men IT-Sys­te­men kön­nen zusätz­lich tech­ni­sche Zugangs­be­schrän­kun­gen erfor­der­lich sein. Zugriffs­rech­te kön­nen bei­spiels­wei­se so aus­ge­stal­tet wer­den, dass Unter­neh­men nur agg­re­gier­te Ergeb­nis­se erhal­ten, wäh­rend die zugrun­de lie­gen­den indi­vi­dua­li­sier­ten Daten tech­nisch abge­schot­tet bleiben.

Gera­de bei algo­rith­mi­scher Ver­ar­bei­tung soll­te des­halb nicht allein betrach­tet wer­den, wel­che Daten ein Nut­zer unmit­tel­bar sehen kann. Rele­vant ist auch, wel­che Daten in das gemein­sa­me Sys­tem ein­flie­ßen und ob ein Algo­rith­mus dar­aus Infor­ma­tio­nen oder Emp­feh­lun­gen erzeugt, die das Wett­be­werbs­ver­hal­ten der Teil­neh­mer koor­di­nie­ren können.

Regeln für Verbände und Sitzungen

Bei Ver­bän­den kommt der orga­ni­sa­to­ri­schen Gestal­tung beson­de­re Bedeu­tung zu. Tages­ord­nung und Gegen­stand von Sit­zun­gen soll­ten klar fest­ste­hen. Dis­kus­sio­nen über all­ge­mei­ne Markt- oder Kos­ten­ent­wick­lun­gen soll­ten nicht in einen Aus­tausch dar­über über­ge­hen, wie ein­zel­ne Mit­glieds­un­ter­neh­men künf­tig ihre Prei­se, Men­gen oder sons­ti­gen Wett­be­werbs­pa­ra­me­ter fest­le­gen wol­len.

Das­sel­be gilt für Ver­bands­sta­tis­ti­ken und gemein­sa­me Ver­öf­fent­li­chun­gen. Bei ihnen soll­te ins­be­son­de­re geprüft wer­den, ob die zugrun­de lie­gen­den Daten aus­rei­chend agg­re­giert und his­to­risch sind und ob eine gemein­sa­me öffent­li­che Erklä­rung ledig­lich Markt­be­din­gun­gen beschreibt oder Aus­sa­gen über das künf­ti­ge Wett­be­werbs­ver­hal­ten der Mit­glie­der enthält.

Umgang mit unverlangt erhaltenen Informationen

Schließ­lich soll­te gere­gelt sein, wie mit unver­langt über­mit­tel­ten sen­si­blen Infor­ma­tio­nen eines Wett­be­wer­bers umzu­ge­hen ist. Blo­ßes Schwei­gen kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn dadurch der Ein­druck ent­steht, der Emp­fän­ger betei­li­ge sich an dem Informationsaustausch.

Je nach Situa­ti­on kann des­halb eine aus­drück­li­che Distan­zie­rung erfor­der­lich sein, um die Ver­mu­tung zu wider­le­gen, das Unter­neh­men wer­de die erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen wett­be­werbs­wid­rig ein­set­zen. Bei Sit­zun­gen kann dies auch bedeu­ten, einer ent­spre­chen­den Dis­kus­si­on zu wider­spre­chen und erfor­der­li­chen­falls die Bespre­chung zu ver­las­sen. Bei elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen soll­te doku­men­tiert wer­den, dass der Emp­fän­ger sol­che Infor­ma­tio­nen nicht erhal­ten möchte.

Kein schematischer Safe Harbour

Kei­ne die­ser Maß­nah­men schafft für sich allein einen all­ge­mei­nen siche­ren Bereich. Agg­re­gie­rung, Zeit­ver­zug, Clean Teams oder die Ein­schal­tung eines unab­hän­gi­gen Drit­ten erset­zen nicht die Prü­fung des kon­kre­ten Informationsaustauschs.

Die Gestal­tung soll­te viel­mehr die­sel­ben Fra­gen spie­geln, die auch für die kar­tell­recht­li­che Beur­tei­lung maß­geb­lich sind:

Wel­che Infor­ma­tio­nen wer­den aus­ge­tauscht, wie aktu­ell und indi­vi­dua­li­siert sind sie, wer erhält Zugang, wie häu­fig erfolgt der Aus­tausch und wel­che Rück­schlüs­se auf das künf­ti­ge Wett­be­werbs­ver­hal­ten ermög­licht er?

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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