Kommission verhängt Geldbuße wegen Behinderung des Markteintritts eines Konkurrenzprodukts

Die Kom­mis­si­on hat gegen­über dem Unter­neh­men Teva eine Geld­bu­ße in Höhe von mehr als 462 Mio. EUR fest­ge­legt. Grund sind Ver­stö­ße gegen das in Art. 102 Abs. 1 AEUV gere­gel­te Markt­macht­miss­brauch­ver­bot. Die Kom­mis­si­on berich­tet dar­über auf ihrer Webseite.

Es geht dabei um den Markt für Medi­ka­men­te zur Behand­lung von Mul­ti­pler Skle­ro­se. Beson­ders ist hier­bei die Art und Wei­se des fest­ge­stell­ten Ver­hal­tens. Die Kom­mis­si­on sieht den Miss­brauch in einem Zusam­men­spiel aus zwei unter­schied­li­chen Maß­nah­men, die effek­tiv auf einen ver­zö­ger­ten oder sogar ganz ver­hin­der­ten Markt­ein­tritt hin­aus­lie­fen. Dies zeig­te sich in der Fol­ge durch erheb­li­che Preis­sen­kun­gen, nach­dem betrof­fe­ne Wett­be­werbs­pro­duk­te auf den Markt gelangten.

Ers­tens soll Teva sys­te­ma­tisch ein Netz aus Patent­rech­ten ein­ge­rich­tet haben, um hier­auf gestützt Ver­fah­ren gegen Wett­be­wer­ber anzu­stren­gen und deren Markt­ein­tritt zu ver­zö­gern, obwohl der eigent­li­che ursprüng­li­che Patent­schutz für das eige­ne Pro­dukt bereits abge­lau­fen war. Damit wur­den Unsi­cher­hei­ten für die Kon­kur­renz geschaf­fen, wel­che die­se von einem Markt­ein­tritt abhalten. 

Zwei­tens soll Teva sys­te­ma­tisch die Kon­kur­renz­pro­duk­te bei rele­van­ten Stel­len dis­kre­di­tiert haben, obwohl die­se zuge­las­sen waren. Dies erfolg­te durch irre­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen über des­sen Sicher­heit, Wirk­sam­keit und the­ra­peu­ti­sche Äqui­va­lenz. So wur­den etwas natio­na­le Stel­len beein­flusst, die über die Preis­fest­set­zung bestimm­ten. Die­se Fest­stel­lung ist des­halb inter­es­sant, weil sie ein infor­mie­ren­des Ver­hal­ten eines Markt­be­herr­schers betrifft. Ist die­ses irre­füh­rend, so kann es schon nach den Regeln des Lau­ter­keits­rechts ver­bo­ten wer­den. Nach der Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on kann dadurch aber auch ein Behin­de­rungs­miss­brauch statt­fin­den. In einem ande­ren Ver­fah­ren hat­te ein Unter­neh­men Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen ange­bo­ten und konn­te damit Beden­ken der Kom­mis­si­on ausräumen.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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