Die Kommission hat gegenüber dem Unternehmen Teva eine Geldbuße in Höhe von mehr als 462 Mio. EUR festgelegt. Grund sind Verstöße gegen das in Art. 102 Abs. 1 AEUV geregelte Marktmachtmissbrauchverbot. Die Kommission berichtet darüber auf ihrer Webseite.
Es geht dabei um den Markt für Medikamente zur Behandlung von Multipler Sklerose. Besonders ist hierbei die Art und Weise des festgestellten Verhaltens. Die Kommission sieht den Missbrauch in einem Zusammenspiel aus zwei unterschiedlichen Maßnahmen, die effektiv auf einen verzögerten oder sogar ganz verhinderten Markteintritt hinausliefen. Dies zeigte sich in der Folge durch erhebliche Preissenkungen, nachdem betroffene Wettbewerbsprodukte auf den Markt gelangten.
Erstens soll Teva systematisch ein Netz aus Patentrechten eingerichtet haben, um hierauf gestützt Verfahren gegen Wettbewerber anzustrengen und deren Markteintritt zu verzögern, obwohl der eigentliche ursprüngliche Patentschutz für das eigene Produkt bereits abgelaufen war. Damit wurden Unsicherheiten für die Konkurrenz geschaffen, welche diese von einem Markteintritt abhalten.
Zweitens soll Teva systematisch die Konkurrenzprodukte bei relevanten Stellen diskreditiert haben, obwohl diese zugelassen waren. Dies erfolgte durch irreführende Informationen über dessen Sicherheit, Wirksamkeit und therapeutische Äquivalenz. So wurden etwas nationale Stellen beeinflusst, die über die Preisfestsetzung bestimmten. Diese Feststellung ist deshalb interessant, weil sie ein informierendes Verhalten eines Marktbeherrschers betrifft. Ist dieses irreführend, so kann es schon nach den Regeln des Lauterkeitsrechts verboten werden. Nach der Entscheidung der Kommission kann dadurch aber auch ein Behinderungsmissbrauch stattfinden. In einem anderen Verfahren hatte ein Unternehmen Verpflichtungszusagen angeboten und konnte damit Bedenken der Kommission ausräumen.