Die Bundesnetzagentur hat vor kurzem ein Impulspapier veröffentlicht. Dieses hat den Wechsel von Kupfer- auf Glasfasernetze zum Gegenstand. Es enthält Hinweise und Fragen zur Anwendung des deutschen Rechtsrahmens. Endgültige Regeln werden dort nicht gesetzt. Stattdessen möchte die Behörde eine breite Beteiligung und Diskussion ermöglichen. Eine Frist zur Stellungnahme besteht bis zum 23.6.2025.
Die Migration ist ein komplexer Prozess, der technische, rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen umfasst und langfristig die digitale Infrastruktur Deutschlands verbessern soll. Zentrale Themen des Impulspapiers zur Kupfer-Glas-Migration sind Folgende:
- Rechtlicher Rahmen (§ 34 TKG)
- Zeitphasen der Umsetzung
- Freiwilliger Wechsel der Endnutzer auf Glasfaserprodukte
- Forcierter Wechsel durch den Anbieter
- Abschaltung des Kupfernetzes und vollständige Umschaltung auf Glasfaser.
- Alternative Zugangsprodukte
- Kostenverteilung der Migration
- Prüfung der Migrationspläne eines Unternehmens im Regulierungsverfahren:
- Wettbewerb und Verbraucherschutz
- Pilotprojekte und Erfahrungswerte
Die BNetzA weist darauf hin, dass sie konkrete Einzelentscheidungen erst treffen wird, sobald Migrationsanträge vorliegen. Das dürfte auf die Regelung in § 34 Abs. 2 Nr. 3 TKG abzielen, wonach ein reguliertes Unternehmen gegebenenfalls eine Änderung des Standardangebots zu beantragen hat. Dies gilt aber nur, soweit ein solches überhaupt besteht. Soweit Zugangsleistungen schon keiner Standardangebotspflicht unterliegen, gelten die allgemeinen Regeln. Gemäß § 34 Abs. 1 TKG muss ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Außerbetriebnahme oder Ersetzung von Teilen seines Telekommunikationsnetzes der Bundesnetzagentur mindestens ein Jahr vorher anzeigen, wenn infolgedessen das Angebot eines nach § 26 TKG auferlegten Zugangsproduktes unmöglich wird.
Systematisch bedeutet dies, dass in den genannten Fällen grundsätzlich eine Zugangspflicht nach § 26 TKG gilt. Für deren behördliche Durchsetzung ist die BNetzA zuständig. Die Zugangspflicht ist einzuhalten. Unter den strengen Voraussetzungen des § 14 TKG zum Regulierungsverfahren können die Zugangspflichten aber überprüft und gegebenenfalls widerrufen werden. Dafür sieht dann § 34 TKG eigene Voraussetzungen vor.
Die BNetzA hat dabei gemäß § 34 Abs. 4 S. 2 und 3 TKG Festlegungsbefugnisse. Diese umfassen:
- einen transparenten Zeitplan
- angemessene Kündigungsfristen
- transparente und angemessene Bedingungen
Gemäß § 34 Abs. 4 S. 3 TKG erfolgt die Festlegung zur Verfügbarkeit alternativer Zugangsprodukte zu FRAND-Bedingungen (fair, angemessen und nichtdiskriminierend), soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist. Das kann etwa ein Bitstromzugang sein, der einen vorherigen physischen Zugang substituiert. Die alternativen Zugangsprodukte müssen hinsichtlich Qualität, Geschwindigkeit und Endnutzerreichweite vergleichbar zu den Bedingungen der zuvor verfügbaren Zugangsprodukte sein.