Die Bun­des­netz­agen­tur hat vor kur­zem ein Impuls­pa­pier ver­öf­fent­licht. Die­ses hat den Wech­sel von Kup­fer- auf Glas­fa­ser­net­ze zum Gegen­stand. Es ent­hält Hin­wei­se und Fra­gen zur Anwen­dung des deut­schen Rechts­rah­mens. End­gül­ti­ge Regeln wer­den dort nicht gesetzt. Statt­des­sen möch­te die Behör­de eine brei­te Betei­li­gung und Dis­kus­si­on ermög­li­chen. Eine Frist zur Stel­lung­nah­me besteht bis zum 23.6.2025.

Die Migra­ti­on ist ein kom­ple­xer Pro­zess, der tech­ni­sche, recht­li­che und wirt­schaft­li­che Her­aus­for­de­run­gen umfasst und lang­fris­tig die digi­ta­le Infra­struk­tur Deutsch­lands ver­bes­sern soll. Zen­tra­le The­men des Impuls­pa­piers zur Kup­fer-Glas-Migra­ti­on sind Folgende:

  1. Recht­li­cher Rah­men (§ 34 TKG)
  2. Zeit­pha­sen der Umsetzung 
    • Frei­wil­li­ger Wech­sel der End­nut­zer auf Glasfaserprodukte
    • For­cier­ter Wech­sel durch den Anbieter
    • Abschal­tung des Kup­fer­net­zes und voll­stän­di­ge Umschal­tung auf Glasfaser. 
  3. Alter­na­ti­ve Zugangsprodukte 
  4. Kos­ten­ver­tei­lung der Migration
  5. Prü­fung der Migra­ti­ons­plä­ne eines Unter­neh­mens im Regulierungsverfahren:
  6. Wett­be­werb und Verbraucherschutz
  7. Pilot­pro­jek­te und Erfahrungswerte 

Die BNetzA weist dar­auf hin, dass sie kon­kre­te Ein­zel­ent­schei­dun­gen erst tref­fen wird, sobald Migra­ti­ons­an­trä­ge vor­lie­gen. Das dürf­te auf die Rege­lung in § 34 Abs. 2 Nr. 3 TKG abzie­len, wonach ein regu­lier­tes Unter­neh­men gege­be­nen­falls eine Ände­rung des Stan­dard­an­ge­bots zu bean­tra­gen hat. Dies gilt aber nur, soweit ein sol­ches über­haupt besteht. Soweit Zugangs­leis­tun­gen schon kei­ner Stan­dard­an­ge­bots­pflicht unter­lie­gen, gel­ten die all­ge­mei­nen Regeln. Gemäß § 34 Abs. 1 TKG muss ein Unter­neh­men mit beträcht­li­cher Markt­macht die Außer­be­trieb­nah­me oder Erset­zung von Tei­len sei­nes Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes der Bun­des­netz­agen­tur min­des­tens ein Jahr vor­her anzei­gen, wenn infol­ge­des­sen das Ange­bot eines nach § 26 TKG auf­er­leg­ten Zugangs­pro­duk­tes unmög­lich wird.

Sys­te­ma­tisch bedeu­tet dies, dass in den genann­ten Fäl­len grund­sätz­lich eine Zugangs­pflicht nach § 26 TKG gilt. Für deren behörd­li­che Durch­set­zung ist die BNetzA zustän­dig. Die Zugangs­pflicht ist ein­zu­hal­ten. Unter den stren­gen Vor­aus­set­zun­gen des § 14 TKG zum Regu­lie­rungs­ver­fah­ren kön­nen die Zugangs­pflich­ten aber über­prüft und gege­be­nen­falls wider­ru­fen wer­den. Dafür sieht dann § 34 TKG eige­ne Vor­aus­set­zun­gen vor.

Die BNetzA hat dabei gemäß § 34 Abs. 4 S. 2 und 3 TKG Fest­le­gungs­be­fug­nis­se. Die­se umfassen:

  • einen trans­pa­ren­ten Zeitplan
  • ange­mes­se­ne Kündigungsfristen
  • trans­pa­ren­te und ange­mes­se­ne Bedingungen

Gemäß § 34 Abs. 4 S. 3 TKG erfolgt die Fest­le­gung zur Ver­füg­bar­keit alter­na­ti­ver Zugangs­pro­duk­te zu FRAND-Bedin­gun­gen (fair, ange­mes­sen und nicht­dis­kri­mi­nie­rend), soweit dies für die Wah­rung des Wett­be­werbs und der Rech­te der End­nut­zer erfor­der­lich ist. Das kann etwa ein Bit­strom­zu­gang sein, der einen vor­he­ri­gen phy­si­schen Zugang sub­sti­tu­iert. Die alter­na­ti­ven Zugangs­pro­duk­te müs­sen hin­sicht­lich Qua­li­tät, Geschwin­dig­keit und End­nut­zer­reich­wei­te ver­gleich­bar zu den Bedin­gun­gen der zuvor ver­füg­ba­ren Zugangs­pro­duk­te sein. 

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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