Vor weni­gen Wochen hat­te die BNetzA ihr Impuls­pa­pier zur Kup­fer-Glas-Migra­ti­on ver­öf­fent­licht. Dar­in hat sie auch den Aspekt mög­li­che Migra­ti­ons­kos­ten ange­spro­chen und ers­te Grund­sät­ze für eine mög­li­che Kos­ten­ent­schei­dung dar­ge­stellt. Eine kon­kre­te Ein­zel­fall­ent­schei­dung im Zusam­men­hang mit den Regeln aus § 34 TKG steht noch aus.

Als einen mög­li­chen Fak­tor bei der Bewer­tung von Migra­ti­ons­kos­ten sieht die Behör­de auch die gestran­de­ten Inves­ti­tio­nen. Sie greift hier­bei auf ihre eige­ne Spruch­pra­xis zum Vec­to­ring und der SDH-Platt­form-Migra­ti­on zurück. Dabei unter­schei­det sie zwi­schen soge­nann­ten ech­ten gestran­de­ten Inves­ti­tio­nen und unech­ten gestran­de­ten Inves­ti­tio­nen. Ob die­se Spruch­pra­xis sich ohne wei­te­res über­tra­gen lässt, ist zwar noch offen. Die BNetzA wird dies sehr detail­liert begrün­den müs­sen. Es las­sen sich aus die­ser Unter­schei­dung schon im Impuls­pa­pier ers­te Hin­wei­se auf eine Rich­tung der Argu­men­ta­ti­on entnehmen.

Ech­te gestran­de­te Inves­ti­tio­nen sei­en dem­nach am Bei­spiel Vec­to­ring fol­gen­de, die direkt durch die Außer­be­trieb­nah­me der TAL ent­ste­hen und zu einer voll­stän­di­gen Ent­wer­tung der Inves­ti­ti­on in den vor­he­ri­gen TAL-Zugang füh­ren. Als Bei­spie­le führt die BNetzA unmit­tel­bar DSLAMs und Kol­lo­ka­ti­ons­kos­ten auf, wel­che nur für den TAL-Zugang nutz­bar sind, also nach der Migra­ti­on ver­lo­ren sind. Es besteht dem­nach unmit­tel­ba­re Kau­sa­li­tät. Für die­se Inves­ti­tio­nen soll nach den Über­le­gun­gen der BNetzA eine Kos­ten­ent­schä­di­gung nebst linea­rer Ver­zin­sung in Betracht kommen.

Kei­ne Kom­pen­sa­ti­on sieht die BNetzA für unech­te gestran­de­te Inves­ti­tio­nen vor. Bei die­sen fol­ge die Ent­wer­tung der Inves­ti­ti­on nicht unmit­tel­bar durch die Abschal­tung, son­dern auf einer frei­en unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung des jewei­li­gen Zugangs­nach­fra­gers. Die BNetzA sieht Bei­spie­le in einer stra­te­gi­schen Umstel­lung von der TAL auf ande­re Zugangs­pro­duk­te aus Kos­ten­grün­den oder einer Redu­zie­rung von Kol­lo­ka­tio­nen zur Sen­kung ope­ra­ti­ver Kos­ten. Dies stel­le eine blo­ße selbst­be­stimm­te Opti­mie­rung des Vor­leis­tungs­ein­kaufs dar. Die Unter­schei­dung könn­te doch etwas schwie­rig sein, da sie von allein sub­jek­ti­ven Erwä­gun­gen abhän­gig gemacht wird, die ein Zugangs­nach­fra­ger nur schwer wider­le­gen kann. Die Opti­mie­rung steht doch eher dafür, wie wich­tig ein Zugang für einen Wett­be­wer­ber ist. 

Wie­der­um etwas abge­mil­dert wer­den die­se Grund­sät­ze dann in einer fol­gen­den sche­ma­ti­schen Dar­stel­lung, anhand derer eine Kom­pen­sa­ti­ons­pflicht für gestran­de­te Inves­ti­tio­nen geprüft wer­den könnte:

  1. Besteht ein Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen der nach­träg­li­chen Zugangs­ver­wei­ge­rung und der Ent­wer­tung der Inves­ti­ti­on? Es wür­de wohl also jede Kau­sa­li­tät aus­rei­chen. Das ist bei einem der­art wei­ten Anwen­dungs­be­reich wie Kup­fer­net­zen hin zu Glas­fa­ser­net­zen auch nachvollziehbar. 
  2. Wur­de die Inves­ti­ti­on aus­schließ­lich für den TAL-Zugang getä­tigt? Man könn­te sich hier auf den jewei­li­gen Zugang bezie­hen. Die­ses Kri­te­ri­um kommt einer objek­ti­ven Zurech­nung gleich, nicht einer sub­jek­ti­ven Anknüp­fung an ver­trieb­li­che Erwä­gun­gen. Auch Ein­kaufs­op­ti­mie­run­gen könn­ten danach erfasst werden.
  3. Ist die Inves­ti­ti­on bei einem Wech­sel auf alter­na­ti­ve Zugangs­pro­duk­te noch wei­ter nutz­bar? Gestran­det sind die Inves­ti­tio­nen also, wenn sie brach lie­gen, ver­lo­ren sind.

Ob und wie sich die­se Pra­xis also auch bei einer kon­kret nach § 34 Abs. 1 TKG ange­sto­ße­nen Migra­ti­on durch­setzt, ist noch offen und kann dis­ku­tiert werden. 

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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