In der aktu­el­len Ausa­ge der Zeit­schrift Netz­wirt­schaf­ten & Recht ist ein Auf­satz von mir erschie­nen. Er befasst sich mit den vom (vor­ma­li­gen) BMDV ver­öf­fent­lich­ten Vor­leis­tungs­prei­sen im För­der­kon­text. Der Auf­satz trägt den Titel “Ver­öf­fent­lich­te Vor­leis­tungs­prei­se für geför­der­te Net­ze: Rechts­grund­la­ge und Rechts­schutz”. Ich dan­ke dem Ver­lag und der Schrift­lei­tung für das Vertrauen.

Der Auf­satz behan­delt zwei wich­ti­ge The­men: Ers­tens geht es um die Rechts­grund­la­ge für die­se Ver­öf­fent­li­chung, zwei­tens einen Rechtsschutz. 

§ 155 TKG sieht einen Direkt­an­spruch auf offe­nen Netz­zu­gang vor. In die­sem Zusam­men­hang wird ein För­der­netz­be­trei­ber auch Ent­gel­te für die von ihm bereit­ge­stell­ten Vor­leis­tun­gen ver­lan­gen. Wenn kei­ne Eini­gung über den offe­nen Netz­zu­gang zustan­de kommt, kann ein Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bei der Bun­des­netz­agen­tur ein­ge­lei­tet wer­den. Die Bun­des­netz­agen­tur muss dann ver­bind­lich durch rechts­ge­stal­ten­den Ver­wal­tungs­akt ent­schei­den. Für die Ent­gel­te gibt es hier­zu drei Metho­den: zunächst die regu­lier­ten Ent­gel­te, dann die durch­schnitt­li­chen ver­öf­fent­lich­ten Ent­gel­te und schließ­lich die Dar­le­gung der Kos­ten der Bereitstellung. 

Zu den durch­schnitt­li­chen ver­öf­fent­lich­ten Prei­sen stellt sich die Fra­ge nach der Rechts­qua­li­tät. Sie gehen zurück auf das Bei­hil­fe­recht. Unter ande­rem die Breit­band­leit­li­ni­en der Kom­mis­si­on sehen die­se als Bench­mark vor. Ver­bind­lich wer­den sie durch die Kom­mis­si­on in ihren Geneh­mi­gungs­be­schlüs­sen fest­ge­legt. Das Minis­te­ri­um han­delt also auf der Grund­la­ge einer bin­den­den euro­pa­recht­li­chen Grund­la­ge. Was stellt die Infor­ma­ti­on dann dar? Nach dem Auf­satz han­delt es sich um eine Ver­wal­tungs­vor­schrift ohne bin­den­de Außen­wir­kung. Eine gesetz­li­che Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge ist nicht nur nicht erfor­der­lich, son­dern wäre eine Kompetenzverstoß.

Aus die­sen Grün­den ent­fal­ten die ver­öf­fent­lich­ten Prei­se eine Wir­kung erst im Rah­men einer ver­bind­li­chen Ent­schei­dung der Bun­des­netz­agen­tur. Gegen die­se könn­te ein Rechts­schutz vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt ein­ge­legt wer­den. Ein vor­beu­gen­der Rechts­schutz gegen die Ver­öf­fent­li­chung an sich dürf­te eher nicht erfolg­reich sein. Sofern sich die Bun­des­netz­agen­tur aller­dings direkt auf die­se stützt, dürf­te ihr Beschluss mit eini­ger Wahr­schein­lich­keit anfecht­bar sein. Denn die ver­öf­fent­lich­ten Vor­leis­tungs­prei­se las­sen nicht erken­nen, dass die Vor­aus­set­zun­gen der Kom­mis­si­on ein­ge­hal­ten werden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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