Vor wenigen Wochen hat das OLG zwei Kostenbescheide des BKartA nach einer Fusionskontrolle aufgehoben. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor. Die Behörde hätte diese nicht einleiten dürfen, da die Voraussetzungen für die Aufgreifschwellen nicht erfüllt waren, insbesondere nicht die neue sogenannte Transaktionswertschwelle. Entsprechend durfte die Behörde auch keine Kosten gegenüber den beteiligten Unternehmen geltend machen.
Hintergründe
In der Sache ging es um die Anwendung der damals noch recht jungen Transaktionswertschwelle. Diese wurde im deutschen Kartellrecht erstmals mit der 9. GWB-Novelle im Jahr 2017 eingeführt.
Im Jahr 2018 hatten ein US-amerikanisches Unternehmen und seine deutsche Tochter zwei Softwareunternehmen erworben. Das eine ist in der Entwicklung von Software für den E‑Commerce-Bereich tätig, das andere entwickelt Software zur Automatisierung des B2B-Marketings. Beide Unternehmen waren im Vertrieb der Software seit etwa zehn Jahren weltweit tätig, einschließlich Deutschland.
Eine vorherige Anmeldung des Erwerbs beim BKartA erfolgte nicht. Die Behörde erlangte nach Vollziehung des Erwerbs Kenntnis und leitete ein Entflechtungsverfahren ein. Dieses Verfahren wurde jedoch ohne Entscheidung für eine Entflechtung eingestellt.
Das BKartA erließ gleichwohl zwei Gebührenbescheide und legte den beiden Erwerberunternehmen die Kosten des Verfahrens auf.
Entscheidung des OLG Düsseldorf: Transaktionswertschwelle nicht anwendbar
Auf die Beschwerde der beiden betroffenen Unternehmen hin hat das OLG Düsseldorf die beiden Gebührenbescheide am 26.2.2025 aufgehoben (Aktenzeichen: VI Kart 2/24 [V] und VI Kart 3/24 [V]). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zusammenschlusskontrolle lagen demnach nicht vor. Es bestand deshalb keine Anmeldepflicht.
Insbesondere waren hier die Kriterien der Transaktionswertschwelle aus § 35 Abs. 1a GWB a.F. nicht erfüllt. Das Gericht sieht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in Deutschland erzielten Umsätze der Zielunternehmen deren Marktposition und Wettbewerbspotential nicht zutreffend widerspiegelten. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung dieses besonderen Aufgreifschwellwerts. Da die beiden Unternehmen bereits seit zehn Jahren auf dem jeweiligen Produktmarkt tätig sind, sei von „reifen Märkten“ auszugehen. Bei diesen seien die erzielten Umsätze maßgeblich.
Die Transaktionswertschwelle setzt weiterhin eine erhebliche Inlandstätigkeit voraus. Diese sei hier deshalb nicht gegeben. Dabei hat das Gericht unter anderem die Firmenpräsenz, Anzahl der Mitarbeiter und Kunden sowie erzielten Umsätzen in Deutschland berücksichtigt. Das BKartA hätte also das Entflechtungsverfahren schon nicht einleiten dürfen.
Für die Anwendung der Transaktionswertschwelle ist diese Entscheidung interessant, da sie Kriterien für die Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen gemäß § 35 Abs. 1a GWB a.F. klarstellt. Insbesondere in reifen Märkten gewinnen damit die tatsächlichen Umsätze eine Bedeutung zur Bewertung der wettbewerblichen Bedeutung eines Zusammenschlusses. Anders herum ist die Transaktionswertschwelle bei fehlender erheblicher Inlandstätigkeit der Zielunternehmen nicht einschlägig, wie das Gericht hier klarstellt.