Vor weni­gen Wochen hat das OLG zwei Kos­ten­be­schei­de des BKar­tA nach einer Fusi­ons­kon­trol­le auf­ge­ho­ben. Dies geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts her­vor. Die Behör­de hät­te die­se nicht ein­lei­ten dür­fen, da die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­greif­schwel­len nicht erfüllt waren, ins­be­son­de­re nicht die neue soge­nann­te Trans­ak­ti­ons­wert­schwel­le. Ent­spre­chend durf­te die Behör­de auch kei­ne Kos­ten gegen­über den betei­lig­ten Unter­neh­men gel­tend machen.

Hintergründe

In der Sache ging es um die Anwen­dung der damals noch recht jun­gen Trans­ak­ti­ons­wert­schwel­le. Die­se wur­de im deut­schen Kar­tell­recht erst­mals mit der 9. GWB-Novel­le im Jahr 2017 eingeführt.

Im Jahr 2018 hat­ten ein US-ame­ri­ka­ni­sches Unter­neh­men und sei­ne deut­sche Toch­ter zwei Soft­ware­un­ter­neh­men erwor­ben. Das eine ist in der Ent­wick­lung von Soft­ware für den E‑Com­mer­ce-Bereich tätig, das ande­re ent­wi­ckelt Soft­ware zur Auto­ma­ti­sie­rung des B2B-Mar­ke­tings. Bei­de Unter­neh­men waren im Ver­trieb der Soft­ware seit etwa zehn Jah­ren welt­weit tätig, ein­schließ­lich Deutschland.

Eine vor­he­ri­ge Anmel­dung des Erwerbs beim BKar­tA erfolg­te nicht. Die Behör­de erlang­te nach Voll­zie­hung des Erwerbs Kennt­nis und lei­te­te ein Ent­flech­tungs­ver­fah­ren ein. Die­ses Ver­fah­ren wur­de jedoch ohne Ent­schei­dung für eine Ent­flech­tung eingestellt.

Das BKar­tA erließ gleich­wohl zwei Gebüh­ren­be­schei­de und leg­te den bei­den Erwer­ber­un­ter­neh­men die Kos­ten des Ver­fah­rens auf.

Entscheidung des OLG Düsseldorf: Transaktionswertschwelle nicht anwendbar 

Auf die Beschwer­de der bei­den betrof­fe­nen Unter­neh­men hin hat das OLG Düs­sel­dorf die bei­den Gebüh­ren­be­schei­de am 26.2.2025 auf­ge­ho­ben (Akten­zei­chen: VI Kart 2/24 [V] und VI Kart 3/24 [V]). Die Vor­aus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Zusam­men­schluss­kon­trol­le lagen dem­nach nicht vor. Es bestand des­halb kei­ne Anmeldepflicht.

Ins­be­son­de­re waren hier die Kri­te­ri­en der Trans­ak­ti­ons­wert­schwel­le aus § 35 Abs. 1a GWB a.F. nicht erfüllt. Das Gericht sieht kei­ne aus­rei­chen­den Anhalts­punk­te dafür, dass die in Deutsch­land erziel­ten Umsät­ze der Ziel­un­ter­neh­men deren Markt­po­si­ti­on und Wett­be­werbs­po­ten­ti­al nicht zutref­fend wider­spie­gel­ten. Dies sei aber Vor­aus­set­zung für die Anwen­dung die­ses beson­de­ren Auf­greif­schwell­werts. Da die bei­den Unter­neh­men bereits seit zehn Jah­ren auf dem jewei­li­gen Pro­dukt­markt tätig sind, sei von „rei­fen Märk­ten“ aus­zu­ge­hen. Bei die­sen sei­en die erziel­ten Umsät­ze maßgeblich.

Die Trans­ak­ti­ons­wert­schwel­le setzt wei­ter­hin eine erheb­li­che Inlands­tä­tig­keit vor­aus. Die­se sei hier des­halb nicht gege­ben. Dabei hat das Gericht unter ande­rem die Fir­men­prä­senz, Anzahl der Mit­ar­bei­ter und Kun­den sowie erziel­ten Umsät­zen in Deutsch­land berück­sich­tigt. Das BKar­tA hät­te also das Ent­flech­tungs­ver­fah­ren schon nicht ein­lei­ten dürfen.

Für die Anwen­dung der Trans­ak­ti­ons­wert­schwel­le ist die­se Ent­schei­dung inter­es­sant, da sie Kri­te­ri­en für die Anmel­de­pflicht von Zusam­men­schlüs­sen gemäß § 35 Abs. 1a GWB a.F. klar­stellt. Ins­be­son­de­re in rei­fen Märk­ten gewin­nen damit die tat­säch­li­chen Umsät­ze eine Bedeu­tung zur Bewer­tung der wett­be­werb­li­chen Bedeu­tung eines Zusam­men­schlus­ses. Anders her­um ist die Trans­ak­ti­ons­wert­schwel­le bei feh­len­der erheb­li­cher Inlands­tä­tig­keit der Ziel­un­ter­neh­men nicht ein­schlä­gig, wie das Gericht hier klarstellt.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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