Letz­tes Jahr hat­ten wir über ein Urteil des EuGH berich­tet, bei dem es über die Anwen­dung des Ver­ga­be­rechts auf nach­träg­li­che Ände­run­gen ging. Jetzt hat dazu das OLG Düs­sel­dorf ent­schie­den: Die Kon­zes­sio­nen über die Bereit­stel­lung von Schnell­la­de­infra­struk­tur an Bun­des­au­to­bah­nen dür­fen nicht ohne Ver­ga­be­ver­fah­ren ver­ge­ben wer­den. Das geht aus einer aktu­el­len Pres­se­mit­te­lung des Gerichts her­vor. Dem­nach muss jetzt ein sol­ches Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­ge­führt werden.

Hin­ter­grund ist ein Rechts­schutz­ver­fah­ren eines Wett­be­werbs­un­ter­neh­mens, wel­ches Betrei­ber von Lad­in­fra­struk­tur für Elek­tro­fahr­zeu­ge ist. Die­ses wen­det sich gegen eine Ergän­zungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Auto­bahn GmbH, wel­che die­se mit den bis­he­ri­gen Kon­zes­si­ons­neh­mern über die Rast­stät­ten und Tank­stel­len an den Bun­des­au­to­bah­nen abge­schlos­sen hat­te. Für die­se soll­ten kei­ne wei­te­ren Ver­ga­be­ver­fah­ren mehr durch­ge­führt werden.

Im Rechts­weg hat­te zunächst die Ver­ga­be­kam­mer einen Nach­prü­fungs­an­trag zurück­ge­wie­sen. Es han­de­le sich um eine gemäß § 132 GWB zuläs­si­ge Auf­trags­än­de­rung, wel­che nicht aus­schrei­bungs­pflich­tig sei. In dem gericht­li­chen Ver­fah­ren über die sofor­ti­ge Beschwer­de gegen die­se Ent­schei­dung hat­te das OLG das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH zur Klä­rung vor­ge­legt. Die­ser ent­schied, dass die Vor­schrift grund­sätz­lich anwend­bar sei. Bei der Fra­ge nach einer wesent­li­chen Ände­rung kom­me es dar­auf an, ob die Ände­rung zur Durch­füh­rung des ursprüng­li­chen Kon­zes­si­ons­ver­trags erfor­der­lich sei. Das bedeu­tet, dass die Kon­zes­si­on über die Schnell­la­de­infra­struk­tur erfor­der­lich sein muss, um den bereits abge­schlos­se­nen Kon­zes­si­ons­ver­trag über den Betreib der Tank­stel­len und Rast­stät­ten sicherzustellen.

An die­ser Vor­aus­set­zung der Erfor­der­lich­keit für den bereits bestehen­den Kon­zes­si­ons­ver­trag fehlt es laut der Pres­se­mit­tei­lung des OLG aber. Es han­delt sich danach um eine wesent­li­che Ände­rung im Sin­ne von § 132 GWB. Bis­her umfass­te der Kon­zes­si­ons­ver­trag ledig­lich das Recht, Tank­stel­len für ben­zin- und die­sel­ge­trie­be­ne Kraft­fahr­zei­ge zu betrei­ben. Nicht dazu gehör­te der Betreib von Schnell­la­de­säu­len für bat­te­rie­ge­trie­be­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge. Eine Erwei­te­rung des Ver­tra­ges sei also nicht erfor­der­lich gewe­sen, da die bis­he­ri­gen Treib­stoff­tank­stel­len auch ohne die Schnell­la­de­infra­struk­tur wei­ter betrie­ben wer­den können.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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