Die Bundesregierung will ein zentrales Vorhaben umsetzen. Das sogenannte überragende öffentliche Interesse beim Ausbau von Telekommunikationsnetzen soll kommen. Das geht aus einer gemeinsamen Formulierungshilfe der Regierungsparteien hervor, die vor wenigen Tagen veröffentlicht wurde. Damit sollen Genehmigungsverfahren erheblich vereinfacht werden.
Der Vorschlag knüpft an einem ursprünglichen Gedanken zum öffentlichen Interesse an:
- Keine Beschränkung auf bestimmte Netze, Mobilfunk und Glasfaser sind also gleichermaßen erfasst.
- Keine Privilegierung anderer Zwecke wie etwa Natur- oder Denkmalschutz. Hierfür gelten dann aber beim Ausbau die besonderen Pflichten aus Teil 8 Abschnitt 1 des TKG.
Umgesetzt werden soll dies durch einen neuen § 1 Abs. 1 TKG:
„(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“