Die Bun­des­re­gie­rung will ein zen­tra­les Vor­ha­ben umset­zen. Das soge­nann­te über­ra­gen­de öffent­li­che Inter­es­se beim Aus­bau von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen soll kom­men. Das geht aus einer gemein­sa­men For­mu­lie­rungs­hil­fe der Regie­rungs­par­tei­en her­vor, die vor weni­gen Tagen ver­öf­fent­licht wur­de. Damit sol­len Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren erheb­lich ver­ein­facht werden. 

Der Vor­schlag knüpft an einem ursprüng­li­chen Gedan­ken zum öffent­li­chen Inter­es­se an:

  • Kei­ne Beschrän­kung auf bestimm­te Net­ze, Mobil­funk und Glas­fa­ser sind also glei­cher­ma­ßen erfasst.
  • Kei­ne Pri­vi­le­gie­rung ande­rer Zwe­cke wie etwa Natur- oder Denk­mal­schutz. Hier­für gel­ten dann aber beim Aus­bau die beson­de­ren Pflich­ten aus Teil 8 Abschnitt 1 des TKG.

Umge­setzt wer­den soll dies durch einen neu­en § 1 Abs. 1 TKG:

„(1) Zweck die­ses Geset­zes ist es, durch tech­no­lo­gie­neu­tra­le Regu­lie­rung den Wett­be­werb im Bereich der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und leis­tungs­fä­hi­ge Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tu­ren zu för­dern und flä­chen­de­ckend ange­mes­se­ne und aus­rei­chen­de Dienst­leis­tun­gen zu gewähr­leis­ten. Die Ver­le­gung und die Ände­rung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en zum Aus­bau von öffent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen lie­gen bis zum Ablauf des 31. Dezem­ber 2030 im über­ra­gen­den öffent­li­chen Interesse.“

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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