Die Bun­des­re­gie­rung will ein zen­tra­les Vor­ha­ben umset­zen. Das soge­nann­te über­ra­gen­de öffent­li­che Inter­es­se beim Aus­bau von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen soll kom­men. Das geht aus einer gemein­sa­men For­mu­lie­rungs­hil­fe der Regie­rungs­par­tei­en her­vor, die vor weni­gen Tagen ver­öf­fent­licht wur­de. Damit sol­len Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren erheb­lich ver­ein­facht werden. 

Der Vor­schlag knüpft an einem ursprüng­li­chen Gedan­ken zum öffent­li­chen Inter­es­se an:

  • Kei­ne Beschrän­kung auf bestimm­te Net­ze, Mobil­funk und Glas­fa­ser sind also glei­cher­ma­ßen erfasst.
  • Kei­ne Pri­vi­le­gie­rung ande­rer Zwe­cke wie etwa Natur- oder Denk­mal­schutz. Hier­für gel­ten dann aber beim Aus­bau die beson­de­ren Pflich­ten aus Teil 8 Abschnitt 1 des TKG.

Umge­setzt wer­den soll dies durch einen neu­en § 1 Abs. 1 TKG:

„(1) Zweck die­ses Geset­zes ist es, durch tech­no­lo­gie­neu­tra­le Regu­lie­rung den Wett­be­werb im Bereich der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und leis­tungs­fä­hi­ge Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tu­ren zu för­dern und flä­chen­de­ckend ange­mes­se­ne und aus­rei­chen­de Dienst­leis­tun­gen zu gewähr­leis­ten. Die Ver­le­gung und die Ände­rung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en zum Aus­bau von öffent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen lie­gen bis zum Ablauf des 31. Dezem­ber 2030 im über­ra­gen­den öffent­li­chen Interesse.“

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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