Verweigerte Plattforminteroperabilität zu Drittanbieter-App: EuGH bestätigt Marktmachtmissbrauch

Der EuGH hat heu­te in der Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen Enel Ita­lia und Goog­le ent­schie­den (C‑233/23). Ver­wei­gert ein der­ar­ti­ger Platt­form­be­trei­ber einem App-Dritt­an­bie­ter die Gewähr­leis­tung der Inter­ope­ra­bi­li­tät für den Zugang, so kann dies einen Markt­macht­miss­brauch dar­stel­len. Die Platt­form muss für die kom­mer­zi­el­le Nut­zung der Dritt­an­bie­ter-App nicht uner­läss­lich sein. Ist die Gewähr­leis­tung der Inte­gri­tät der Sicher­heit und Inte­gri­tät der Platt­form gefähr­det, so kann dies aber eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung für eine Wei­ge­rung dar­stel­len. Erfor­der­li­che Tem­pla­tes muss der Markt­be­herr­scher entwickeln.

Hintergründe

Enel hat­te im Jahr 2018 sei­ne App Juice­Pass ein­ge­führt. Mit die­ser soll­ten Nut­zer mit Elek­tro­fahr­zeu­gen die Mög­lich­keit erhal­ten, Lade­sta­tio­nen zu loka­li­sie­ren und zu buchen.

Um die Navi­ga­ti­on aber wäh­rend der Fahrt zu ermög­li­chen, benö­tig­te Enel Zugang zu dem Betriebs­sys­tem auf dem jewei­li­gen Fahr­zeug. Auf die­sem Wege wäre es mög­lich gewe­sen, dass Fah­rer über den Bord­bild­schirm direkt auf Juice­Pass zugreifen.

Enel ersuch­te Goog­le des­halb in der Fol­ge um Zugang zu dem Fahr­zeug-Betriebs­sys­tem in der Form, dass sei­ne App mit die­sem kom­pa­ti­bel gemacht wür­de. Dies war für ande­re Dritt­an­bie­ter bereits über soge­nann­te Tem­pla­tes mög­lich, die Goog­le bereit­ge­stellt hatte.

Goog­le lehn­te die­ses Begeh­ren ab. Zunächst berief sich das Unter­neh­men dar­auf, es gäbe kein spe­zi­fi­sches Tem­p­la­te, da bis­lang allein Mul­ti­me­dia- und Mes­sa­ger-Apps zuge­las­sen sei­en. Im wei­te­ren Ver­lauf begrün­de­te es sei­ne Wei­ge­rung mit Sicher­heits­be­den­ken und der Not­wen­dig­keit einer ratio­na­len Zuwei­sung der für die Erstel­lung eines sol­chen Tem­pla­tes erfor­der­li­chen Ressourcen.

Die ita­lie­ni­sche Wett­be­werbs­be­hör­de (AGCM) ging gegen Goog­le vor. Sie ver­häng­te ein Buß­geld in Höhe von 102 Mio. EUR. Gegen die­se Ent­schei­dung leg­te Goog­le Rechts­mit­tel ein. Der ita­lie­ni­sche Staats­rat als obers­tes Ver­wal­tungs­ge­richt setz­te das Ver­fah­ren aus und leg­te es dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor. 

Zu den Entscheidungsgründen

Kein Unerlässlichkeitstest erforderlich

Nicht maß­geb­lich ist für den EuGH in die­ser Kon­stel­la­ti­on, ob die Platt­form für die kom­mer­zi­el­le Nut­zung die­ser App uner­läss­lich ist. Die­ses Argu­ment stammt noch aus der Dog­ma­tik des Gerichts­hofs zur soge­nann­ten Essen­ti­al-Faci­li­ties-Dok­trin, ins­be­son­de­re der Bron­ner-Ent­schei­dung. Danach wur­de es als erfor­der­lich ange­se­hen, dass eine Zugangs­ver­wei­ge­rung dazu geführt habe, dass auf einem nach­ge­la­ger­ten Markt ein Pro­dukt nicht ver­mark­tet wer­den könnte.

Der Gerichts­hof ver­wirft die­se Anfor­de­rung für die vor­lie­gen­de Kon­stel­la­ti­on. Ein Miss­brauch kön­ne bereits fest­ge­stellt wer­den, wenn die Platt­form mit dem Ziel ent­wi­ckelt wird, die Nut­zung durch Dritt­un­ter­neh­men zu ermög­li­chen und wenn sie des­halb geeig­net ist, die App für Ver­brau­cher attrak­ti­ver zu machen.

Nicht gerecht­fer­tigt sei die Wei­ge­rung durch die Wah­rung der Ver­trags­frei­heit oder von Eigen­tums­rech­ten. Auch kom­me es nicht auf einen auf­recht­zu­er­hal­ten­den Anreiz an, in die Ent­wick­lung hoch­wer­ti­ger Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen zu inves­tie­ren. Hier stellt sich dann ledig­lich die Fra­ge, ob dies wirk­lich ein Ver­zicht auf den Uner­läs­sich­keits­test ist oder die Uner­läss­lich­keit ledig­lich in der Form fest­ge­stellt wur­de, dass ande­ren­falls die Attrak­ti­vi­tät bei den­je­ni­gen Ver­brau­chern aus­bleibt oder sinkt, die die­se Platt­form nut­zen. Die Fuß­no­te 5 in der Pres­se­mit­tei­lung des EuGH deu­tet dar­auf hin, dass zwei­te­res der Fall sein könnte.

Gefährdung der Gewährleistung von Interoperabilität und Integrität der Plattform

Unter bestimm­ten Umstän­den kön­ne Goog­le jedoch die Inter­ope­ra­bi­li­tät ver­wei­gern. Dies soll hier mög­lich sein bei einem feh­len­den Tem­p­la­te zum Zeit­punkt des Zugangs­er­su­chens für die Kate­go­rie der betref­fen­den Apps, wenn die Gewäh­rung der Inter­ope­ra­bi­li­tät die Sicher­heit oder die Inte­gri­tät der Platt­form gefähr­den wür­de oder wenn es aus ande­ren tech­ni­schen Grün­den unmög­lich wäre, die­se Inter­ope­ra­bi­li­tät zu gewährleisten. 

Ist dies nicht der Fall, so muss das Unter­neh­men ein sol­ches Tem­p­la­te inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums ent­wi­ckeln. Es darf dabei gege­be­nen­falls eine ange­mes­se­ne finan­zi­el­le Gegen­leis­tung ver­lan­gen. Hier­bei sind die Bedürf­nis­ses des Dritt­un­ter­neh­mens in Aus­gleich zu brin­gen mit den tat­säch­li­chen Ent­wick­lungs­kos­ten. Das Unter­neh­men kann sich also nicht pau­schal dar­auf zurück­zie­hen, eine der­ar­ti­ge Anpas­sung sei­nes Geschäfts­mo­dells sei teu­er. Noch ein­mal mehr kön­nen Nach­fra­ger­un­ter­neh­men hier bereits pro­ak­tiv anbie­ten, sich in ange­mes­se­nem Umfang an den erfor­der­li­chen Ent­wick­lungs­kos­ten zu beteiligen.

Eignung zur Behinderung des Wettbewerbs

Offen lässt das Gericht, ob auf dem betref­fen­den Markt die Auf­recht­erhal­tung oder Ent­wick­lung des Wett­be­werbs durch die Wei­ge­rung behin­dert wur­de. Dies lie­ge in der tat­säch­li­chen Fest­stel­lung des vor­le­gen­den Gerichts. Allein dass ein von einer Zugangs­ver­wei­ge­rung betrof­fe­nes Unter­neh­men aber wei­ter­hin wirt­schaft­lich tätig bleibt, sei kein Grund für die Ableh­nung wett­be­werbs­wid­ri­ger Aus­wir­kun­gen. Die­se Aus­sa­ge ist sehr hilf­reich für betrof­fe­ne Unter­neh­men. Sie ent­kräf­tet das stän­dig wie­der­hol­te Argu­ment, die Zugangs­ver­wei­ge­rung kön­ne ja nicht so schlimm gewe­sen sein, immer­hin gäbe es das betrof­fe­ne Unter­neh­men noch.


Vertiefende Aspekte der EuGH-Entscheidung

Die Ent­schei­dung des EuGH in der Rechts­sa­che Enel Ita­lia gegen Goog­le wirft eini­ge zen­tra­le Fra­gen auf, die über die rein recht­li­che Ana­ly­se hin­aus­ge­hen und auch prak­ti­sche sowie lang­fris­ti­ge Impli­ka­tio­nen für den Wett­be­werb in der digi­ta­len Wirt­schaft haben. Die­se Aspek­te ver­die­nen eine tie­fe­re Betrach­tung, um die Kon­se­quen­zen für die Pra­xis und die Markt­struk­tu­ren zu verstehen.

1. Verhältnis zwischen Vertragsfreiheit und Wettbewerbsrecht

Ein zen­tra­ler Punkt der Ent­schei­dung ist die Abwä­gung zwi­schen den Inter­es­sen eines Platt­form­be­trei­bers an der Wah­rung sei­ner Ver­trags­frei­heit und den Anfor­de­run­gen des Wett­be­werbs­rechts. In der Ver­gan­gen­heit galt im Rah­men der „Essen­ti­al-Faci­li­ties-Dok­trin“ die Vor­stel­lung, dass einem Unter­neh­men mit einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung der Zugang zu sei­nen Infra­struk­tu­ren nur dann ver­wei­gert wer­den kann, wenn die­ser Zugang für die Markt­teil­neh­mer unver­zicht­bar ist, um ihre Diens­te anbie­ten zu können.

Der EuGH hat in der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung jedoch klar­ge­stellt, dass die­ser „Uner­läss­lich­keits­test“ in der vor­lie­gen­den Kon­stel­la­ti­on nicht erfor­der­lich ist. Die­se Abkehr von einer stren­gen Prü­fung der „Uner­läss­lich­keit“ des Zugangs zur Platt­form könn­te weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf die recht­li­che Beur­tei­lung ähn­li­cher Fäl­le haben. Platt­form­be­trei­ber, die sich bis­lang auf ihre Ver­trags­frei­heit beru­fen konn­ten, müs­sen sich nun in stär­ke­rem Maße der Fra­ge stel­len, ob ihre Wei­ge­rung, Dritt­an­bie­tern den Zugang zu not­wen­di­gen Schnitt­stel­len oder Tem­pla­tes zu gewäh­ren, den Wett­be­werb auf dem betref­fen­den Markt tat­säch­lich behin­dert oder das Markt­um­feld verzerrt.

Dabei bleibt jedoch die Fra­ge offen, inwie­weit die­ser Ein­griff in die Ver­trags­frei­heit tat­säch­lich gerecht­fer­tigt ist. Zwar wird die Markt­be­herr­schung als aus­rei­chen­des Kri­te­ri­um für die Annah­me eines Miss­brauchs gewer­tet, jedoch wird die Pro­ble­ma­tik einer „abso­lu­ten“ Markt­be­herr­schung – wie sie etwa Goog­le unter­stellt wird – kom­ple­xer. Inwie­weit die Anbie­ter von Dritt-Apps in der Lage sind, sich ohne die­sen Zugang zum Goog­le-Sys­tem im Wett­be­werb zu behaup­ten, bleibt eine fak­ti­sche Fra­ge­stel­lung, die das vor­le­gen­de Gericht im Ein­zel­fall klä­ren muss.

2. Praktische Umsetzung der Entscheidung

Ein wei­te­res bemer­kens­wer­tes Ele­ment der Ent­schei­dung ist die Fra­ge, wie Platt­form­be­trei­ber wie Goog­le nun prak­tisch mit der Ver­pflich­tung umge­hen wer­den, „erfor­der­li­che Tem­pla­tes“ zu ent­wi­ckeln, wenn eine Dritt­an­bie­ter-App kei­nen Zugang zur Platt­form erhält. Der EuGH stellt klar, dass der Betrei­ber dazu ver­pflich­tet ist, inner­halb eines „ange­mes­se­nen Zeit­raums“ die­se Tem­pla­tes zu ent­wi­ckeln, wenn es kei­ne tech­ni­schen oder sicher­heits­re­le­van­ten Grün­de für eine Wei­ge­rung gibt.

Die­se Vor­ga­be könn­te für Platt­form­be­trei­ber erheb­li­che prak­ti­sche Her­aus­for­de­run­gen mit sich brin­gen. Die Ent­wick­lung von Tem­pla­tes, die die Inter­ope­ra­bi­li­tät zwi­schen ver­schie­de­nen Sys­te­men ermög­li­chen, erfor­dert sowohl tech­ni­sche als auch orga­ni­sa­to­ri­sche Res­sour­cen. Die Fra­ge, wie „ange­mes­sen“ ein Zeit­raum für die Ent­wick­lung die­ser Tem­pla­tes ist, könn­te zudem eine Quel­le von Strei­tig­kei­ten wer­den. Hier stellt sich auch die Fra­ge, wie eine Platt­form ein sol­ches Ent­wick­lungs­tem­po sinn­voll steu­ern kann, ohne dabei die eige­ne Geschäfts­stra­te­gie zu gefährden.

Zudem wird von den betrof­fe­nen Unter­neh­men erwar­tet, dass sie nicht nur Tem­pla­tes zur Ver­fü­gung stel­len, son­dern auch bereit sind, ihre Nut­zung in einem gewis­sen Maße zu finan­zie­ren. Das bedeu­tet, dass Platt­form­be­trei­ber unter Umstän­den auch wirt­schaft­li­che Argu­men­te für die Ableh­nung eines Zugangs for­mu­lie­ren müs­sen, die in direk­ter Wei­se mit den Ent­wick­lungs­kos­ten in Ver­bin­dung ste­hen. Die­ses Sze­na­rio stellt Unter­neh­men vor die Her­aus­for­de­rung, den Ent­wick­lungs­auf­wand für die Erstel­lung die­ser Tem­pla­tes trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar zu kalkulieren.

3. Langfristige Auswirkungen auf den Wettbewerb

Die Ent­schei­dung könn­te weit­rei­chen­de lang­fris­ti­ge Aus­wir­kun­gen auf den Wett­be­werb in der digi­ta­len Wirt­schaft haben. Einer­seits könn­te sie Unter­neh­men in die Lage ver­set­zen, sich gegen die markt­be­herr­schen­de Pra­xis von Platt­form­be­trei­bern wie Goog­le zur Wehr zu set­zen und Zugang zu not­wen­di­gen Schnitt­stel­len zu erzwin­gen. Ande­rer­seits könn­te sie auch dazu füh­ren, dass sich die Markt­macht der Platt­for­men wei­ter festigt.

Platt­form­be­trei­ber könn­ten in Reak­ti­on auf die­se Ent­schei­dung ihre Stra­te­gien zur Kon­trol­le der Inter­ope­ra­bi­li­tät wei­ter opti­mie­ren, um zu ver­hin­dern, dass Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen auf­tre­ten. Dies könn­te die Ent­wick­lung von „geschlos­se­nen Sys­te­men“ begüns­ti­gen, bei denen es für Dritt­an­bie­ter immer schwie­ri­ger wird, auf der Platt­form prä­sent zu sein, ohne den Zugriff auf zen­tra­le Sys­tem­res­sour­cen gewäh­ren zu müs­sen. Inwie­weit dies tat­säch­lich geschieht und ob es lang­fris­tig zu einer Markt­ver­zer­rung führt, bleibt abzu­war­ten. Ins­be­son­de­re kann die heu­ti­ge EuGH-Ent­schei­dung als ein Hebel zur Öff­nung der Platt­for­men genutzt werden.

Gleich­zei­tig ist es denk­bar, dass die Ent­schei­dung des EuGH auch als Signal für eine wei­te­re Auf­wei­chung der bis­he­ri­gen Rege­lun­gen des digi­ta­len Mark­tes ver­stan­den wer­den kann. Die zivil­recht­li­chen Ansprü­che von Unter­neh­men, die durch einen Miss­brauch der Markt­macht eines Platt­form­be­trei­bers geschä­digt wur­den, könn­ten in Zukunft erheb­lich gestärkt wer­den. Die Anfor­de­rung, dass Platt­form­be­trei­ber Tem­pla­tes ent­wi­ckeln müs­sen, könn­te als eine Art „Recht auf Zugang“ zur Platt­form aus­ge­legt wer­den. In der Kon­se­quenz wür­de dies die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on von Dritt­an­bie­tern in der digi­ta­len Wirt­schaft stär­ken und mög­li­cher­wei­se zu einer gerech­te­ren Ver­tei­lung der Res­sour­cen führen.

4. Die Rolle des Europäischen Wettbewerbsrechts in der digitalen Transformation

Ein letz­ter ver­tie­fen­der Aspekt betrifft die lang­fris­ti­ge Rol­le des Wett­be­werbs­rechts im Zuge der digi­ta­len Trans­for­ma­ti­on. In einer zuneh­mend ver­netz­ten Welt wird es für den EuGH und ande­re Wett­be­werbs­be­hör­den immer schwie­ri­ger, tra­di­tio­nel­le Wett­be­werbs­an­sät­ze auf die neu­en Her­aus­for­de­run­gen der digi­ta­len Öko­no­mie anzu­wen­den. Die Fra­ge, wie weit die Regu­lie­rungs­be­hör­den gehen kön­nen, um die Markt­macht von Platt­for­men zu zügeln, ohne dabei den Inno­va­ti­ons­geist der Unter­neh­men zu gefähr­den, wird zuneh­mend relevanter.

Ein zen­tra­les Anlie­gen der Wett­be­werbs­be­hör­den dürf­te dar­in bestehen, die Ent­wick­lung von offe­nen Märk­ten zu för­dern und zu ver­hin­dern, dass Platt­form­be­trei­ber ihre Markt­macht auf eine Wei­se aus­nut­zen, die die Aus­wahl­mög­lich­kei­ten der Ver­brau­cher ein­schränkt oder Inno­va­tio­nen hemmt. Dies stellt eine Her­aus­for­de­rung dar, da das Wett­be­werbs­recht in der Ver­gan­gen­heit viel­fach auf Märk­te und Pro­duk­te ange­wen­det wur­de, die sich weit­ge­hend von den heu­ti­gen digi­ta­len Platt­for­men unter­schei­den. Die Ent­schei­dung in der Rechts­sa­che Enel Ita­lia gegen Goog­le kann als ein ers­ter Schritt in eine neue Ära des Wett­be­werbs­rechts ange­se­hen wer­den, in der der Zugang zu digi­ta­len Infra­struk­tu­ren eine noch zen­tra­le­re Rol­le spie­len wird.


Gera­de die­se letz­ten Erwä­gun­gen zei­gen die Bedeu­tung die­ser Ent­schei­dung. Markt­mäch­ti­ge Platt­form­be­trei­ber wer­den umfas­send zu Mit­wir­kungs­hand­lun­gen gezwun­gen, um den Markt­macht­miss­brauch zu ver­mei­den. Dabei ist vor allem klar: ein blo­ßes “heu­te nicht” reicht nicht aus. Die Platt­form­un­ter­neh­men müs­sen viel­mehr sach­lich recht­fer­ti­gen, war­um sie den Zugang ver­wei­gern. Weit­ge­hend ist dabei ihre Oblie­gen­heit, eige­ne Tem­pla­tes zu erweitern.

Weiterführende Unterstützung für Ihr Unternehmen

Die Ent­schei­dung des EuGH in der Aus­ein­an­der­set­zung Enel Ita­lia gegen Goog­le (C‑233/23) stellt einen wich­ti­gen Mei­len­stein im Wett­be­werbs­recht dar. Sie zeigt auf, wie Platt­form­be­trei­ber ihre Markt­po­si­ti­on nicht dazu nut­zen dür­fen, den Wett­be­werb durch Zugangs­ver­wei­ge­rung zu behin­dern. Wenn Ihr Unter­neh­men mit ähn­li­chen Her­aus­for­de­run­gen in Bezug auf Markt­macht und Inter­ope­ra­bi­li­tät kon­fron­tiert ist, ist es ent­schei­dend, früh­zei­tig die rich­ti­gen recht­li­chen Schrit­te zu gehen. Unse­re Kanz­lei ver­fügt über umfang­rei­che Erfah­rung im Wett­be­werbs­recht und beglei­tet Sie gezielt durch kom­ple­xe recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Kon­tak­tie­ren Sie uns, um zu bespre­chen, wie wir Ihre Inter­es­sen nach­hal­tig und kom­pe­tent ver­tre­ten können.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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