Das TKG enthält einen wichtigen Abschnitt zum Kundenschutz. Dieser ergänzt die allgemeinen Regelungen aus dem Bürgerlichen Recht, Verbraucherschutzrecht sowie sonstigen Vorschriften mit Bezügen zum eCommerce. Er schützt in persönlicher Hinsicht Endnutzer und Verbraucher. Gleichzeitig schreibt er rechtliche Voraussetzungen vor, an die sich Telekommunikationsunternehmen halten müsse. Doch was bedeuten diese Begriffe?
Der Endnutzerbegriff ist in § 3 Nr. 13 TKG definiert. Es handelt sich dabei um Nutzer, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen. Damit greift dieser Begriff ein vertriebsbezogenes Verständnis auf, das man durch eine deutliche Betonung der Silbe „End-“ wohl besser verstehen kann. Es kommt also allein darauf an, dass es sich um Kunden auf der letzten Marktstufe handelt, die also Leistungen lediglich wahrnehmen und nicht als solche weiter verwerten. Hierunter sind allerdings auch Unternehmen erfasst. Bezieht sich also eine Vorschrift auf Endnutzer, sind ausdrücklich nicht nur Verbraucher erfasst.
Der Verbraucherbegriff ist im TKG nicht besonders definiert. Es handelt sich insofern um das allgemeine Verständnis aus § 13 BGB, weshalb es darauf ankommt, ob ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen wird, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher sind auch Endnutzer im Sinne des § 3 Nr. 13 TKG. Allerdings kommt bei ihnen die lediglich private Verwendung hinzu, die gleichzeitig ihren besonderen Schutz begründet.
Wozu diese Abgrenzungen? Anhand dieser Begriffe lässt sich ein abgestuftes Schutz-Niveau auf der gesetzlichen Ebene darstellen. Denn nur einige Vorschriften sind ausdrücklich auf Verbraucher zugeschrieben. Sie gelten also nicht unmittelbar zugunsten von „sonstigen“ Endnutzern. Bei den anderen Vorschriften ist eine solche Begrenzung nicht vorgesehen, sodass sie für alle Endnutzer gelten. Dann sind diese also auch von dem weiten Schutzbereich erfasst, wie etwa bei der monatlich möglichen Kündigung bei automatischer Vertragsverlängerung nach § 56 Abs. 3 TKG.
Hier dazu eine Übersicht, welche das sind:
- § 53 TKG: Zugang zu unabhängigen Vergleichsinstrumenten durch Verbraucher
- § 54 TKG: Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers
- § 55 TKG: weitere Informationspflichten vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers
- § 56 Abs. 1 TKG: anfängliche Laufzeitbegrenzung auf 24 Monate bei gleichzeitiger Anbietungspflicht eines Vertrages mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten
- § 57 Abs. 4 Nr. 2 TKG: Minderungsrecht und Kündigungsrecht des Verbrauchers bei anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung
- § 58 Abs. 1 TKG: Entstörungsanspruch des Verbrauchers
- § 58 Abs. 3 und 4 TKG: Entschädigungspauschale des Verbrauchers bei Entstörung und versäumten Technikerterminen
- § 60 TKG: Anspruch auf Erbringung der Leistungen an neuem Wohnort des Verbrauchers und gegebenenfalls Kündigungsrecht
- § 61 TKG: Schutz des Verbrauchers vor Sperren bei Zahlungsverzug
- § 64 TKG: Möglichkeit von Verträgen auf Vorausbezahlungsbasis und Erstattung bei Vertragsbeeindigung
- § 66 Abs. 1 TKG: Erstreckung der Kundenschutzvorschriften zu Transparenz, Vertragszusammenfassung, Informationspflichten, Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung sowie Anbieterwechsel auf Paketverträge gegenüber Verbrauchern.
- § 71 Abs. 2 TKG: Erstreckung der Verbraucherschutzvorschriften im TK-Kundenschutz auf Miet- oder Pachtverhältnisse mit enthaltenen Telekommunikationsdiensten
§ 71 Abs. 3 TKG hält allerdings eine weitere Besonderheit bereit. Denn sie sieht vor, dass die genannten § 52 Absatz 1 bis 3, § 54 Absatz 1 und 4, die §§ 55, 56 Absatz 1, die § 58, § 60, § 61, § 66 und § 71 Absatz 2 auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht anzuwenden sind. Diese werden also wie Verbraucher behandelt.
Etwas anderes gilt lediglich, wenn sie dem Verzicht der Anwendung dieser Bestimmungen zustimmen. Das bedeutet, dass die verbraucherschützenden Vorschriften dieses Teils des TKG gegenüber nur diesen Personen abdingbar sind. Das wird noch einmal mehr deutlich durch § 71 Abs. 1 TKG, wonach nicht zum Nachteil des Endnutzers von den Kundenschutzvorschriften abgewichen werden darf. Der praktische Nutzen dieser Vorschrift ist überschaubar, da gleichzeitig die Nachweishürde für den Anbieter steigt. Er müsste insofern nachweisen, dass er mit seinem Endnutzer die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften wirksam abbedungen hat. Sinnvoll ist dieses Vorgehen eigentlich nur für Unternehmen, die weit überwiegend nur gegenüber gewerblichen Nutzern tätig werden und insofern ihre Vertragsverhältnisse standardisiert haben wollen, sodass weitgehend keine Verbraucherschutzvorschriften gelten.