Im Wettbewerbskontext taucht gelegentlich der Begriff Sprunginnovationen auf. Auch aus der Wettbewerbstheorie kennt man ihn. Meistens versteht man dabei eine Innovation, also Neuigkeit auf einem Markt, die einzelne Entwicklungsschritte sprichwörtlich überspringt. Es handelt sich also um eine besondere Art von Innovation.
Das mag manchem tautologisch vorkommen. Jedoch ergibt sich ein besseres Verständnis dafür, wenn man diesen Begriff noch einmal in einen Kontext mit der inkrementellen Innovation setzt. Diese beschreibt solche Innovativen, die nach und nach von einem bestehenden Ausgangszustand zu einem neuen Status führen. Der Unterschied liegt also in Geschwindigkeit der Veränderung.
Eine echte Legaldefinition des Begriffs Sprunginnovation findet sich in § 1 Abs. 2 Sprind-Freiheitsgesetz:
(2) Sprunginnovationen im Sinne dieses Gesetzes sind Innovationen, die durch neuartige Lösungsansätze bestehende Produkte, Technologien oder Geschäftsmodelle auf Märkten grundlegend verändern oder ersetzen und dadurch neue Märkte und große Wertschöpfungspotentiale eröffnen oder ein bedeutendes technologisches, soziales oder ökologisches Problem lösen können.
Noch einmal anders lässt sich der Begriff der sogenannten disruptiven Innovationen verstehen. Bei der Disruption steht die Verdrängung im Wettbewerb mehr im Vordergrund. Das bedeutet, dass die Innovation in der Lage ist, bestimmte Optionen auszuschließen. Auf die Geschwindigkeit kommt es dabei nicht zwingend an. Denn auch eine Sprunginnovation kann mehr oder weniger disruptiv sein. Relativ wenig Disruption tritt beispielsweise auf, wenn die meisten Marktaktuere die Zeit haben, sich anzupassen. Gelingt hierbei die Transformation, so kann die Innovation sehr grundlegend sein.