11. GWB-Novelle und Private Enforcement des DMA

Vor eini­ger Zeit wur­de der Refe­ren­ten­ent­wurf der 11. GWB-Novel­le ver­öf­fent­licht. Heu­te aber Fokus auf den Vor­schlag zur pri­va­ten Rechts­durch­set­zung und zwar des Digi­tal Mar­kets Act. Vor eini­ger Zeit hat­te ich hier­zu im CR-Blog geschrie­ben, ein völ­li­ges Feh­len jeg­li­cher hilf­rei­cher Vor­schrif­ten attes­tiert und des­halb eige­ne Lösungs­vor­schlä­ge her­ge­lei­tet. Einer davon war, dass es eine ent­spre­chen­de Anwen­dung der Cou­ra­ge-Recht­spre­chung des EuGH geben müss­te, wonach jede betrof­fe­ne Per­son bei Ver­stö­ßen gegen das Wett­be­werbs­recht sei­ne Rech­te effek­tiv durch­set­zen kön­nen soll­te. Kon­kret heißt es dort in Rand­num­mer 26:

Die vol­le Wirk­sam­keit des Arti­kels 85 EG-Ver­trag und ins­be­son­de­re die prak­ti­sche Wirk­sam­keit des in Arti­kel 85 Absatz 1 aus­ge­spro­che­nen Ver­bots wären beein­träch­tigt, wenn nicht jeder­mann Ersatz des Scha­dens ver­lan­gen könn­te, der ihm durch einen Ver­trag, der den Wett­be­werb beschrän­ken oder ver­fäl­schen kann, oder durch ein ent­spre­chen­des Ver­hal­ten ent­stan­den ist.

EuGH, Urt. v. 20.9.2001 – C‑453/99, ECLI:EU:C:2001:465, Rn. 26

Es gäbe kei­ne Grün­de, wes­halb das nicht auch grund­sätz­lich für das sek­tor­spe­zi­fi­sche Regu­lie­rungs­recht des DMA gel­ten soll­te. Dies hat jetzt wohl auch der Refe­ren­ten­ent­wurf (und nun­mehr der Regie­rungs­ent­wurf) erkannt. Er schlägt einen Gleich­lauf der Vor­schrif­ten §§ 33 ff. GWB vor. Das bedeu­tet, dass in den genann­ten Vor­schrif­ten nicht mehr nur an Ver­stö­ßen gegen die Wett­be­werbs­vor­schrif­ten des ers­ten Teils des GWB und Art. 101, 102 AEUV ange­knüpft wer­den soll, son­dern nun­mehr Ver­stö­ße gegen Art. 5, 6 und 7 DMA dazu kom­men sol­len. Die­se drei Vor­schrif­ten ent­hal­ten die zen­tra­len mate­ri­ell-recht­li­chen Verbote.

Mit ande­ren Wor­ten: Ver­stö­ße gegen die Ver­bo­te des DMA kön­nen für Betrof­fe­ne Unter­las­sungs­an­sprü­che gegen­über dem jewei­li­gen Gate­kee­per aus­lö­sen, die regu­lär durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Wird der Ver­stoß vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig began­gen, so kann zusätz­lich Kar­tell­scha­dens­er­satz ver­langt wer­den. In die­sem Rah­men wird auch die tat­be­stand­li­che Bin­dungs­wir­kung des § 33b S. 1 GWB gel­ten, wenn die Kom­mis­si­on als zustän­di­ge Behör­de einen Ver­stoß fest­stellt. Durch die Erwei­te­rung des Anwen­dungs­be­reichs gel­ten auch die wei­te­ren Vor­schrif­ten wie etwa zur Schadensweiterwälzung.

Sobald also ein Gate­kee­per desi­gniert ist und sich an die Pflich­ten zu hal­ten hat, könn­ten ande­re Unter­neh­men ihre Betrof­fe­nen­rech­te über die Neu­re­ge­lun­gen durchsetzen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht