Vor einiger Zeit wurde der Referentenentwurf der 11. GWB-Novelle veröffentlicht. Heute aber Fokus auf den Vorschlag zur privaten Rechtsdurchsetzung und zwar des Digital Markets Act. Vor einiger Zeit hatte ich hierzu im CR-Blog geschrieben, ein völliges Fehlen jeglicher hilfreicher Vorschriften attestiert und deshalb eigene Lösungsvorschläge hergeleitet. Einer davon war, dass es eine entsprechende Anwendung der Courage-Rechtsprechung des EuGH geben müsste, wonach jede betroffene Person bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht seine Rechte effektiv durchsetzen können sollte. Konkret heißt es dort in Randnummer 26:
“Die volle Wirksamkeit des Artikels 85 EG-Vertrag und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist.”
EuGH, Urt. v. 20.9.2001 – C‑453/99, ECLI:EU:C:2001:465, Rn. 26
Es gäbe keine Gründe, weshalb das nicht auch grundsätzlich für das sektorspezifische Regulierungsrecht des DMA gelten sollte. Dies hat jetzt wohl auch der Referentenentwurf (und nunmehr der Regierungsentwurf) erkannt. Er schlägt einen Gleichlauf der Vorschriften §§ 33 ff. GWB vor. Das bedeutet, dass in den genannten Vorschriften nicht mehr nur an Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften des ersten Teils des GWB und Art. 101, 102 AEUV angeknüpft werden soll, sondern nunmehr Verstöße gegen Art. 5, 6 und 7 DMA dazu kommen sollen. Diese drei Vorschriften enthalten die zentralen materiell-rechtlichen Verbote.
Mit anderen Worten: Verstöße gegen die Verbote des DMA können für Betroffene Unterlassungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Gatekeeper auslösen, die regulär durchgesetzt werden können. Wird der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen, so kann zusätzlich Kartellschadensersatz verlangt werden. In diesem Rahmen wird auch die tatbestandliche Bindungswirkung des § 33b S. 1 GWB gelten, wenn die Kommission als zuständige Behörde einen Verstoß feststellt. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs gelten auch die weiteren Vorschriften wie etwa zur Schadensweiterwälzung.
Sobald also ein Gatekeeper designiert ist und sich an die Pflichten zu halten hat, könnten andere Unternehmen ihre Betroffenenrechte über die Neuregelungen durchsetzen.