Eine daten­be­zo­ge­ne Abhän­gig­keit kann gemäß § 20 Abs. 1a GWB bestehen, wenn ein Unter­neh­men für sei­ne eige­ne Tätig­keit auf den Zugang zu Daten ange­wie­sen ist, die von einem ande­ren Unter­neh­men kon­trol­liert werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GWB sind die Ver­bo­te des Behin­de­rungs- und des Dis­kri­mi­nie­rungs­miss­brauchs auch bei soge­nann­ter rela­ti­ver Markt­macht anwend­bar. Dabei han­delt es sich um eine Ver­schär­fung des deut­schen Kar­tell­rechts. Vor­aus­set­zung ist, dass ein Unter­neh­men von einem ande­ren der­art abhän­gig ist, dass es kei­ne zumut­ba­ren Aus­weich­mög­lich­kei­ten hat. Bereits bis­her wäre unter die­ser Vor­schrift auch eine platt­form- oder daten­be­ding­te Abhän­gig­keit begründ­bar gewe­sen. Auf eine Markt­ab­gren­zung und die Bestim­mung einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung kommt es dann nicht mehr an.

Zusätz­lich wur­de die daten­be­zo­ge­ne Abhän­gig­keit mitt­ler­wei­le in § 20 Abs. 1a S. 1 GWB klar­ge­stellt. Eine Abhän­gig­keit kann auch bestehen, wenn ein Unter­neh­men auf Daten ange­wie­sen ist, die von einem ande­ren Unter­neh­men kon­trol­liert wer­den. Damit kön­nen in beson­de­ren Abhän­gig­keits­ver­hält­nis­sen nahe­zu sämt­li­che Daten­be­lie­fe­rungs­an­sprü­che abge­bil­det werden.

Ver­stößt ein Daten­in­ha­ber gegen die über § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a GWB akti­vier­ten Ver­bo­te des Behin­de­rungs- und Dis­kri­mi­nie­rungs­miss­brauchs, so kön­nen Betrof­fe­ne des­halb Unter­las­sungs­an­sprü­che gemäß § 33 Abs. 1 GWB gel­tend machen. Hier eine Über­sicht über eini­ge wich­ti­ge Punk­te. Beach­ten Sie dabei aber, dass § 20 GWB nur eine Mög­lich­keit für eine kar­tell­recht­li­che Grund­la­ge als Zugang zu Daten dar­stellt. Auch das all­ge­mei­ne Markt­macht­miss­brauchs­ver­bot nach Art. 102 AEUV sowie § 19a GWB kön­nen einen zwangs­wei­se durch­setz­ba­ren Zugangs­an­spruch ermög­li­chen. Die­ser Bei­trag soll aber eine moti­vie­ren­de Dar­stel­lung eini­ger Aus­schnit­te zu § 20 GWB darstellen.

Was ist datenbezogene Abhängigkeit nach § 20 Abs. 1a GWB?

Eine daten­be­zo­ge­ne Abhän­gig­keit kann gemäß § 20 Abs. 1a GWB bestehen, wenn ein Unter­neh­men für sei­ne eige­ne Tätig­keit auf den Zugang zu Daten ange­wie­sen ist, die von einem ande­ren Unter­neh­men kon­trol­liert wer­den. Eine Markt­be­herr­schung des Daten­in­ha­bers ist hier­für nicht erfor­der­lich. Ent­schei­dend ist viel­mehr das kon­kre­te Abhän­gig­keits­ver­hält­nis zwi­schen den betei­lig­ten Unternehmen.

Maß­geb­lich ist ins­be­son­de­re, ob für das abhän­gi­ge Unter­neh­men aus­rei­chen­de und zumut­ba­re Mög­lich­kei­ten bestehen, auf ande­re Daten aus­zu­wei­chen oder die benö­tig­ten Daten auf ande­re Wei­se zu erlan­gen. Dabei kommt es auf die wett­be­werb­li­che Bedeu­tung der Daten für die eige­ne Tätig­keit an. Nicht jeder wirt­schaft­lich vor­teil­haf­te Daten­zu­gang begrün­det des­halb bereits eine daten­be­zo­ge­ne Abhängigkeit.

Liegt eine sol­che Abhän­gig­keit vor, gel­ten gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GWB die Ver­bo­te des Behin­de­rungs- und Dis­kri­mi­nie­rungs­miss­brauchs. § 20 Abs. 1a GWB begrün­det damit nicht unmit­tel­bar einen all­ge­mei­nen Daten­zu­gangs­an­spruch. Die Vor­schrift erwei­tert viel­mehr den Anwen­dungs­be­reich der Miss­brauchs­kon­trol­le auf bestimm­te Abhän­gig­keits­ver­hält­nis­se bei Daten.

Setzt datenbezogene Abhängigkeit Marktbeherrschung voraus?

Nein. Gera­de dar­in liegt ein wesent­li­cher Unter­schied zu Art. 102 AEUV und § 19 GWB. § 20 GWB erfasst rela­ti­ve Markt­macht und setzt des­halb kei­ne markt­be­herr­schen­de Stel­lung vor­aus. Ent­schei­dend ist die Abhän­gig­keit des kon­kre­ten Unter­neh­mens vom Dateninhaber.

Ein Unter­neh­men kann des­halb gegen­über einem bestimm­ten Zugangs­nach­fra­ger rela­ti­ver Markt­macht unter­lie­gen, obwohl es auf dem betrof­fe­nen Markt ins­ge­samt nicht markt­be­herr­schend ist.

Für Daten­zu­gangs­an­sprü­che gegen­über markt­be­herr­schen­den Unter­neh­men gel­ten dane­ben die Maß­stä­be des Art. 102 AEUV.

Darf das Unternehmen die Vermarktung sich selbst oder jemand anderes exklusiv vorbehalten?

§ 20 Abs. 1a S. 3 GWB stellt es bereits für die rela­ti­ve Markt­macht dar, aber auch ansons­ten gilt bei der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne, dass bei Bestehen der Vor­aus­set­zun­gen kein Ein­wand oder Vor­be­halt der Eigen­ver­mark­tung mehr gilt. Das bedeu­tet etwa, dass Unter­neh­men nicht mehr ent­schei­den dür­fen, Daten grund­sätz­lich an nie­man­den her­aus­zu­ge­ben. Ist eine Geschäfts­ver­wei­ge­rung miss­bräuch­lich, so müs­sen die Daten her­aus­ge­ge­ben wer­den. Das markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men unter­liegt dann einem Kon­tra­hie­rungs­zwang. Die­ser durch­bricht die grund­sätz­li­che Pri­vat­au­to­no­mie und kann not­falls sogar im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung durch­ge­setzt wer­den. Eine miss­bräuch­lich vor­be­hal­te­ne Exklu­si­vi­tät kann etwa dann vor­lie­gen, wenn nur ein Unter­neh­men für einen Zugang zu den Daten zuge­las­sen wird und des­sen Wett­be­wer­ber nicht.

Das gilt auch, wenn an den Daten Rech­te des geis­ti­gen Eigen­tums bestehen. Gera­de bei der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne kommt regel­mä­ßig der Ein­wand, was dann noch von den eigent­li­chen gesetz­li­chen Schutz­rech­ten übrig bleibt. Zudem ist es eine typi­sche Eigen­schaft bei Imma­te­ri­al­gü­ter­rech­ten, dass ihr Inha­ber ande­ren die Nut­zung unter­sa­gen kann. Hier zeigt sich noch ein­mal der Aus­nah­me­cha­rak­ter des kar­tell­recht­li­chen Kon­tra­hie­rungs­zwangs. Wird durch die Unter­sa­gung Wett­be­werb beschränkt und ist die Lizenz­ver­wei­ge­rung miss­bräuch­lich, bleibt nur noch die Durch­set­zung des Kontrahierungszwangs.

Müssen die Daten für die Tätigkeit des Unternehmens erforderlich sein?

§ 20 Abs. 1a GWB ver­langt, dass das Unter­neh­men für sei­ne eige­ne Tätig­keit auf den Zugang zu den Daten ange­wie­sen ist. Ent­schei­dend ist des­halb nicht ledig­lich, ob die Daten wirt­schaft­lich nütz­lich sind. Es muss ein Abhän­gig­keits­ver­hält­nis bestehen, bei dem aus­rei­chen­de und zumut­ba­re Aus­weich­mög­lich­kei­ten fehlen.

Die Anfor­de­run­gen soll­ten dabei nicht ohne Wei­te­res mit der Uner­läss­lich­keit im Rah­men der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne gleich­ge­setzt wer­den. § 20 GWB knüpft gera­de an rela­ti­ve Markt­macht und damit an ein kon­kre­tes Abhän­gig­keits­ver­hält­nis an.

Bedarf es einer vorherigen Geschäftsbeziehung?

Ein kar­tell­recht­li­cher Kon­tra­hie­rungs­zwang setzt nicht vor­aus, dass zwi­schen den Unter­neh­men bereits zuvor eine Geschäfts­be­zie­hung bestand. Zwar kann auch die Kün­di­gung einer bis­he­ri­gen Geschäfts­be­zie­hung miss­bräuch­lich sein. Dar­auf kommt es jedoch nicht stets an. So könn­ten Zugangs­an­sprü­che auch dahin­ge­hend umge­setzt wer­den, dass sich ein Unter­neh­men einen Neu­zu­gang gewäh­ren lässt und damit neu­en Wett­be­werb erschließt. 

Das wäre auch der Fall, wenn der gesam­te Markt bis­lang ver­schlos­sen ist und selbst dann, wenn der Daten­in­ha­ber kein wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an einer Markt­öff­nung hat. Auch wenn ein Unter­neh­men bis­lang nie­man­dem den Zugang zu Daten eröff­net hat, kann es einen Kon­tra­hie­rungs­zwang geben. Häu­fig ist betrof­fe­nen Unter­neh­men jedoch nicht klar, dass sie mög­li­che Daten­zu­gangs­an­sprü­che durch­set­zen könnten.

Wann kann ein Unternehmen den Zugang verweigern?

Ein Kon­tra­hie­rungs­zwang besteht nicht, wenn ein Unter­neh­men eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung hat. Grün­de kön­nen bei Daten etwa das gel­ten­de mate­ri­el­le Daten­schutz­recht mit sei­nen Ver­bots­vor­schrif­ten sein. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten kön­nen beson­de­ren recht­li­chen Beschrän­kun­gen unter­lie­gen. Ein pau­scha­ler Ver­weis auf den Daten­schutz genügt aller­dings nicht, um einen kar­tell­recht­lich gebo­te­nen Daten­zu­gang abzu­leh­nen. Ent­schei­dend ist, wel­che kon­kre­ten daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben für die begehr­te Daten­ver­ar­bei­tung gel­ten und ob die­se den ver­lang­ten Zugang tat­säch­lich ausschließen.

Die gel­ten­den daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten stel­len in aller Regel eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung dar, soweit sie sich auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten bezie­hen. Aller­dings erscheint regel­mä­ßig zwei­fel­haft, inwie­fern Daten als Zugangs­ob­jekt gleich­zei­tig wett­be­werb­lich rele­vant und per­so­nen­be­zo­gen sind. In den aller­meis­ten Fäl­len ist gera­de die Belie­fe­rung mit nicht-per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wich­tig.

Die Grün­de müs­sen auch tat­säch­lich vor­lie­gen und im Bestrei­ten­fall ist pri­mär der Inha­ber dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet. Auch schäd­li­ches Vor­ver­hal­ten des Betrof­fe­nen ist maß­geb­lich. Bei phy­si­schen Ein­rich­tun­gen könn­ten Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen zu einer Repar­tie­rung zwin­gen. In all die­sen Fäl­len muss jedoch der Daten­in­ha­ber aktiv die Begrün­dung erklä­ren und erläu­tern. Nimmt er dies nicht vor, so kann allein schon die Geschäfts­er­läu­te­rung ohne Begrün­dung einen Markt­macht­miss­brauch darstellen.

Darf der Dateninhaber ein Entgelt verlangen?

Ja, aber auch die Höhe des Ent­gel­tes und die sons­ti­gen Geschäfts­be­din­gun­gen kön­nen dem kar­tell­recht­li­chen Miss­brauchs­ver­bot unter­fal­len. So kom­men Behin­de­rungs­maß­nah­men auch bei ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen oder Prei­sen in Betracht, die sich pro­hi­bi­tiv oder behin­dernd auf den Zugang zu Daten auswirken.

Das markt­mäch­ti­ge Unter­neh­men muss den Zugang auf die Wei­se gewäh­ren, dass es sich nicht miss­bräuch­lich ver­hält. Das muss nicht zwin­gend die Wei­se bedeu­ten, die sich ande­re Unter­neh­men wün­schen. Den­noch lohnt es sich, die Zugangs­be­din­gun­gen zu unter­su­chen und not­falls Nach­bes­se­run­gen zu ver­lan­gen. Auf­grund des Behin­de­rungs­miss­brauchs­ver­bots kann sich ein weit­rei­chen­der Kon­troll­rah­men erge­ben, der etwa Prei­se, Bindungs‑, Haf­tungs- oder Gestal­tungs­rech­te betrifft, aber auch die wei­te­re Ver­fü­gung über die betref­fen­den Daten.

Grund­sätz­lich kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men sich direkt an das Unter­neh­men mit der Daten­in­ha­ber­schaft wen­den und um Zugang zu Daten bit­ten. Dies soll­te auch mit einer Frist­set­zung ver­bun­den wer­den. Ein markt­mäch­ti­ges Unter­neh­men wäre dann ver­pflich­tet, ein Ange­bot auf Geschäfts­ab­schluss vor­zu­le­gen. Die­ses muss alle not­wen­di­gen Bedin­gun­gen ent­hal­ten, um den Vor­wurf des Behin­de­rungs­miss­brauchs zu ver­mei­den. Das kön­nen je nach Kon­stel­la­ti­on dann sogar Schnitt­stel­len oder die­se betref­fen­de Infor­ma­tio­nen sein. Aller­dings kön­nen auch Mit­wir­kungs­pflich­ten der betrof­fe­nen Unter­neh­men bestehen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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