In der aktu­el­len Aus­ga­be der Zeit­schrift MMR ist eine Anmer­kung zum Beschluss des LG Köln 20.5.2025 erschie­nen. Das Gericht hat­te in der Ent­schei­dung einen Antrag auf Eil­rechts­schutz abge­lehnt, weil das behörd­li­che Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Bun­des­netz­agen­tur vor­ran­gig ist. Wir hat­ten dazu vor eini­ger Zeit schon berich­tet.

Wir haben die­se Ent­schei­dung kurz ein­ge­ord­net und wis­sen­schaft­lich kom­men­tiert. Es fin­det sich auch ein Dis­clai­mer, dass wir die Antrags­geg­ne­rin anwalt­lich ver­tre­ten haben. Zuletzt hat­te das LG Mann­heim im Jahr 2017 in einer ver­gleich­ba­ren Kon­stel­la­ti­on sich für einen Vor­rang des Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens aus­ge­spro­chen. Für die Pra­xis und auch die Wis­sen­schaft ist die­se Ent­schei­dung sehr interessant.

Mitt­ler­wei­le hat die Antrag­stel­le­rin vor der Bun­des­netz­agen­tur ein Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, in dem wir die Antrags­geg­ne­rin eben­so vertreten.

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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