Zugang zu Daten kann eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für einen wett­be­werb­li­chen Auf­tritt von Unter­neh­men sein. Wird ein sol­cher nicht gewährt, wird häu­fig der Markt­zu­tritt erheb­lich erschwert. Des­halb gibt es im all­ge­mei­nen Kar­tell­recht etwa die Mög­lich­keit, Daten­in­ha­ber zur Bereit­stel­lung von Daten zu zwin­gen. Die­se Bezie­hung wird gele­gent­lich als Busi­ness-to-Busi­ness-Data (B2B) beschrie­ben. Nicht erfasst ist davon die Bezie­hung, dass staat­li­che oder öffent­li­che Stel­len Inha­ber der Daten sind, zu denen Unter­neh­men Zugang begeh­ren (Gover­nan­ce-to-Busi­ness-Data — G2B). 

Der Data Gover­nan­ce Act sieht eini­ge Neue­run­gen vor. Ent­schei­den sich öffent­li­che Stel­len dafür, von ihnen gehal­ten­de Daten zur Wei­ter­ver­wen­dung zur Ver­fü­gung zu stel­len, so müs­sen sie nach den Art. 3 ff. DGA bestimm­te Regeln ein­hal­ten. Öffent­li­che Stel­len umfasst fol­gen­de Einrichtungen:

  • der Staat
  • Gebiets­kör­per­schaf­ten
  • Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Rechts
  • Ver­bän­de, die aus einer oder meh­re­ren Kör­per­schaf­ten oder einer oder meh­re­ren die­ser Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Rechts bestehen

Die­ser Bei­trag stellt die Mög­lich­kei­ten dar, wie sich Unter­neh­men gegen eine Zugangs­ver­wei­ge­rung aus­nahms­wei­se weh­ren können.

Um welche Daten geht es?

Öffent­li­che Stel­len ver­fü­gen über zahl­rei­che Daten. Die­se ent­ste­hen aus der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben her­aus. So müs­sen öffent­li­che Stel­len etwa bestimm­te Zwe­cke erfül­len und dafür Daten erhe­ben und ver­ar­bei­ten. Zu den Daten zäh­len dann etwa per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die aus­schließ­lich nach den Vor­ga­ben des Daten­schutz­rechts ver­ar­bei­tet wer­den dürfen. 

Zahl­rei­che Daten haben jedoch kei­nen Per­so­nen­be­zug, son­dern sind nach ande­ren Vor­ga­ben geschützt. Für die­se sieht der DGA bestimm­te Rege­lun­gen vor. Dazu zäh­len etwa Daten, die Betriebs‑, Berufs- oder Unter­neh­mens­ge­heim­nis­se dar­stel­len oder unter die sta­tis­ti­sche Geheim­hal­tung fal­len oder dem Schutz geis­ti­gen Eigen­tums Drit­ter unter­lie­gen. Für die­se kann ein gestei­ger­tes Inter­es­se bestehen, dass die­se Daten neben ihrem ursprüng­li­chen Zweck wei­ter ver­wen­det wer­den. Gleich­zei­tig darf der Schutz die­ser Daten nicht ver­rin­gert wer­den. Des­halb sehen die Art. 3 ff. DGA beson­de­re Vor­ga­ben für die Wei­ter­ver­wen­dung vor.

Eini­ge Daten sind aus­drück­lich vom Anwen­dungs­be­reich des DGA aus­ge­nom­men. Dazu zäh­len zunächst Daten, die im Besitz öffent­li­cher Unter­neh­men sind. Für die­se gilt wie­der­um das all­ge­mei­ne Kar­tell­recht, das an eini­gen Stel­len stren­ger ist, ins­be­son­de­re näm­lich hin­sicht­lich der Frei­wil­lig­keit der Daten­lie­fe­rung. Sofern also etwa Ein­rich­tun­gen nicht von den DGA-Rege­lun­gen zur Wei­ter­ver­wen­dung erfasst sind, weil sie nicht über­wie­gend von ande­ren öffent­li­chen Stel­len finan­ziert wer­den, unter­fal­len sie auf­grund ihrer selbst­stän­di­gen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit dem kar­tell­recht­li­chen Unternehmensbegriff.

Auch nicht erfasst sind Daten, die der Wahr­neh­mung eines öffent­li­chen Sen­de­auf­trags die­nen oder im Besitz von Kul­tur- und Bil­dungs­ein­rich­tun­gen sind, da hier regel­mä­ßig Rech­te des geis­ti­gen Eigen­tums betrof­fen sind. Aus­ge­nom­men ist zudem eine Wei­ter­ver­wen­dung von Daten, wenn die­se aus Grün­den der öffent­li­chen Sicher­heit, der Lan­des­ver­tei­di­gung oder der natio­na­len Sicher­heit geschützt sind und schließ­lich, wenn die Daten nicht unter den jewei­li­gen Auf­trag der öffent­li­chen Stel­le fällt.

Wann muss ein Zugang zur Weiterverwendung gewährt werden?

Für Unter­neh­men ist der DGA auf den ers­ten Blick wenig hilf­reich. Denn Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 DGA sagt deut­lich, dass die öffent­li­chen Stel­len kei­ne Pflicht zur Erlaub­nis einer Wei­ter­ver­wen­dung trifft. Im Grund­satz gilt also, dass die Ver­ord­nung die öffent­li­chen Stel­len also nicht zur Öff­nung zwingt. 

Hier­zu gibt es zwei Aus­nah­men. Als ers­tes könn­te eine öffent­li­che Stel­le auf­grund eines beson­de­ren Geset­zes zur Öff­nung gezwun­gen wer­den. Dann wür­de der Vor­rang der sek­tor­spe­zi­fi­schen Rege­lung gel­ten, die um Rege­lung zur Wei­ter­ver­wen­dung nach den Art. 3 ff. DGA ergänzt wür­de. Zwei­tens sieht die Ver­ord­nung selbst Vor­ga­ben vor, die öffent­li­che Stel­len ein­zu­hal­ten haben, wenn sie die Wei­ter­ver­wen­dung ermög­li­chen. Unter ande­rem sind Aus­schließ­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen gemäß Art. 4 Abs. 1 DGA grund­sätz­lich ver­bo­ten. Aus­schließ­lich­keit bedeu­tet aber, dass ein ande­rer vor­ran­gig behan­delt wird. Dazu zählt hier­nach auch, dass es kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen kom­mer­zi­el­len, nicht-kom­mer­zi­el­len und wis­sen­schaft­li­chen Wei­ter­ver­wen­dungs­zwe­cken gibt. Das ergibt sich auch aus Art. 2 Nr. 2 DGA, wonach sowohl kom­mer­zi­el­le wie nicht-kom­mer­zi­el­le Zwe­cke unter die Wei­ter­ver­wen­dung fallen.

Wenn aber eine öffent­li­che Stel­le die Wei­ter­ver­wen­dung erlaubt, so müs­sen die Bedin­gun­gen dafür gemäß Art. 5 Abs. 2 DGA unter ande­rem nicht­dis­kri­mi­nie­rend sein und dür­fen nicht der Behin­de­rung des Wett­be­werbs die­nen. Schließt also eine öffent­li­che Stel­le nur bestimm­te Unter­neh­men aus, ohne dass dafür ein sach­li­cher Grund besteht, so ist dies schon nach dem DGA rechts­wid­rig. Zusätz­lich ver­stößt sie gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Betrof­fe­ne Unter­neh­men kön­nen dann einen Anspruch auf Gleich­be­hand­lung durch­set­zen. Sofern also öffent­li­che Stel­len Daten nur zu wis­sen­schaft­li­chen Zwe­cken bereit­stel­len und kom­mer­zi­el­le Zwe­cke aus­schlie­ßen und hier­für kei­ne aus­drück­li­che Recht­fer­ti­gung besteht, müs­sen sie eben­so Unter­neh­men gleich behandeln.

Wie wird die Zulassung zur Weiterverwendung ausgestaltet?

Zunächst sieht Art. 5 Abs. 1 DGA eine for­mel­le Anfor­de­rung vor: Danach müs­sen die Bedin­gun­gen für die Erlaub­nis und das Ver­fah­ren öffent­lich sein. Art. 5 Abs. 2 DGA sieht die wich­tigs­ten mate­ri­ell-recht­li­chen Vor­ga­ben vor: Die Bedin­gun­gen der Zulas­sung müs­sen nicht­dis­kri­mi­nie­rend, trans­pa­rent, ver­hält­nis­mä­ßig und objek­tiv gerecht­fer­tigt sein. Nicht ver­hält­nis­mä­ßig oder objek­tiv gerecht­fer­tigt wären etwa zusätz­li­che Ver­fah­rens­an­for­de­run­gen oder Nach­wei­se, die ein nach­fra­gen­des Unter­neh­men erbrin­gen müss­te, eben­so wie eine per­sön­li­che Vor-Ort-Bean­tra­gung des Wei­ter­ver­wen­ders. Auch muss die öffent­li­che Stel­le beson­ders auf die Kos­ten ach­ten. Sie dürf­te also nicht etwa gezielt eine Anfor­de­rung wie etwa eine DIN-Zer­ti­fi­zie­rung erfin­den, die in der Fol­ge erheb­li­che Zulas­sungs­kos­ten ver­ur­sa­chen könn­te. Gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 DGA dür­fen die Bedin­gun­gen zudem nicht der Behin­de­rung des Wett­be­werbs die­nen. Hier las­sen sich all­ge­mei­ne wett­be­werb­li­che Grund­sät­ze über­tra­gen. Wegen der Frei­heit zur Erlaub­nis und der feh­len­den Anwen­dung des Kar­tell­rechts gilt hier­bei jedoch die Ent­schei­dung, all­ge­mein kei­nen Zugang zum Zweck der Wei­ter­ver­wen­dung zu erlau­ben, nicht als Wettbewerbsbehinderung.

Im Grund­satz kann die Zulas­sung zur Wei­ter­ver­wen­dung über einen Ver­wal­tungs­akt erfol­gen. Etwas ande­res gilt aber wegen Art. 5 Abs. 10 DGA, wenn der Wei­ter­ver­wen­der beab­sich­tigt, die geschütz­ten Daten in ein Dritt­land zu über­tra­gen. Nach die­ser Vor­schrift muss sich der Wei­ter­ver­wen­der ver­trag­lich gegen­über der öffent­li­chen Stel­le auf bestimm­te zusätz­li­che Schutz­vor­ga­ben ver­pflich­ten und die inter­na­tio­na­le Zustän­dig­keit ihres Sitz­lan­des für alle Strei­tig­kei­ten aner­ken­nen. Die­se ver­trag­li­che Ver­pflich­tung kann dann in Deutsch­land etwa über einen öffent­lich-recht­li­chen Ver­trag abge­bil­det werden.

Welche Möglichkeiten für Rechtsschutz bestehen?

Gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 1 DGA hat jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son einen wirk­sa­men Rechts­be­helfs­an­spruch in dem Mit­glied­staat, in dem die betref­fen­de öffent­li­che Stel­le ihren Sitz hat, die über einen Antrag nach Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 DGA ent­schei­det, wenn die­se Per­son direkt betrof­fen ist. Das bezieht sich einer­seits auf Rechts­be­hel­fe von Unter­neh­men, die einen Schutz der Daten für sich bean­spru­chen. Ande­rer­seits sind davon auch Unter­neh­men erfasst, die eine für sich güns­ti­ge Ent­schei­dung über die Zulas­sung zur Wei­ter­ver­wen­dung begehren.

Ergän­zend kann ein Unter­neh­men in Deutsch­land nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen Ver­wal­tungs­rechts­schutz begeh­ren, wenn es von einer Ent­schei­dung betrof­fen ist. All­ge­mein ist die Ver­pflich­tungs­kla­ge statt­haft, wenn eine Zulas­sung in Form eines Ver­wal­tungs­ak­tes begehrt wird. Soll die Wei­ter­ver­wen­dung auch in ein Dritt­land erfol­gen und müss­te dafür eine ver­trag­li­che Ver­pflich­tung abge­schlos­sen wer­den, so wöre die all­ge­mei­ne Leis­tungs­kla­ge statt­haft. Erlässt eine öffent­li­che Stel­le Neben­be­stim­mun­gen, so sind die­se iso­liert anfecht­bar.

Grund­sätz­lich müss­te vor­her schon wegen Art. 9 Abs. 1 DGA ein vor­he­ri­ger Antrag bei der Stel­le gestellt wer­den. Die­ser Antrag muss grund­sätz­lich inner­halb von zwei Mona­ten beschie­den wer­den. Dabei ist aktu­ell noch offen, ob hier­durch die Mög­lich­keit besteht, schon direkt nach die­sen zwei Mona­ten Kla­ge zu erhe­ben. Sofern dies nicht für die jeweils zustän­di­ge öffent­li­che Stel­le aus­ge­schlos­sen ist, müss­te vor Erhe­bung einer Kla­ge noch ein erfolg­lo­ses Wider­spruchs­ver­fah­ren durch­ge­führt werden.

Ins­ge­samt zeigt sich hier­bei aber, dass auch im Bereich der öffent­li­chen Stel­len mitt­ler­wei­le Mög­lich­kei­ten zum Schutz der wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen von Unter­neh­men besteht. Im Ergeb­nis gibt es damit einen Gleich­lauf mit dem Kar­tell­recht und sek­tor­spe­zi­fi­schen Datenzugangsansprüchen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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