BGH-Urteil zur Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserausbau veröffentlicht — erste Auszüge

Vor zwei Wochen hat der BGH ent­schie­den, dass der Beginn einer Min­dest­ver­trags­lauf­zeit bei Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trä­gen nicht an die Bereit­stel­lung eines noch zu erstel­len­den Glas­fa­ser­an­schlus­ses geknüpft wer­den darf. Wir hat­ten dar­über kurz berich­tet. Mitt­ler­wei­le liegt das Urteil im Voll­text vor und erlaubt eine tie­fe­re Ana­ly­se. Hier ein paar ers­te Gedan­ken, womit sich die Bran­che jetzt beschäf­ti­gen muss.

Worum geht es?

Zunächst offen­bart der Leit­satz bereits einiges:

“§ 56 Abs. 1 TKG ver­drängt als spe­zi­el­le­re Vor­schrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwen­dungs­be­reich des § 56 Abs. 1 TKG ist — wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB — auch bei Erst­ver­trä­gen als Beginn der Lauf­zeit das Datum des
Ver­trags­schlus­ses und nicht der Bereit­stel­lung des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­tes bezie­hungs­wei­se der Her­stel­lung des Anschlus­ses anzu­se­hen (Fort­füh­rung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 — III ZR 61/24, CR 2025, 549).

Im Ergeb­nis hat­te die Vor­in­stanz ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men ver­ur­teilt, die Ver­wen­dung bestimm­ter AGB zu unter­las­sen. Geklagt hat­te ein Ver­brau­cher­ver­band. Die betref­fen­de AGB-Klau­sel regel­te, dass die Ver­trags­lauf­zeit mit der Frei­schal­tung eines Anschlus­ses beim Kun­den beginnt. Das OLG Ham­burg hat­te dar­in einen Ver­stoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB gese­hen. Die­se Vor­schrift wer­de nicht durch § 56 Abs. 1 TKG ver­drängt. Für die phy­si­sche Her­stel­lung eines Glas­fa­ser­an­schlus­ses sehe viel­mehr allein § 56 Abs. 2 TKG Son­der­re­ge­lun­gen vor.

Der BGH bestä­tigt die­sen Ver­stoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB und sieht die ange­grif­fe­ne Klau­sel eben­so vor dem Hin­ter­grund der Vor­schrif­ten § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Ver­bin­dung mit § 56 Abs. 1 S. 1 TKG unwirk­sam. Sie sei mit dem wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken des § 56 Abs. 1 S. 1 TKG nicht ver­ein­bar und benach­tei­li­ge Ver­trags­part­ner unangemessen.

Anwendbarkeit des Klauselverbots

Zunächst zur Anwend­bar­keit: Als All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung unter­fällt die Klau­sel grund­sätz­lich der Inhalts­kon­trol­le der §§ 307 ff. BGB. Der BGH geht vor­lie­gend auch von einem Ver­trag über die regel­mä­ßi­ge Erbrig­nung von Dienst­leis­tun­gen durch den Ver­wen­der aus. Ver­trä­ge über Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen sind nach sei­ner stän­di­gen Recht­spre­chung Dienstverträge.

Nicht maß­geb­lich ist hier nach dem BGH die erst­ma­li­ge Her­stel­lung von Breit­band­ka­bel­an­schlüs­sen. Das beklag­te Unter­neh­men hat­te ein­ge­wen­det, die Vor­schrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sei nicht anwend­bar, weil es sich um eine Inves­ti­ti­on han­de­le und die Gebrauchs­über­las­sung über­wie­ge. Die phy­si­sche Her­stel­lung eines Glas­fa­ser­an­schlus­ses und des­sen Gebrauchs­über­las­sung stand in die­sem Fall nach Auf­fas­sung des BGH nicht im Vor­der­grund. Es han­de­le sich bei der Her­stel­lung des Anschlus­ses viel­mehr um eine Vor­ar­beit. Das erge­be sich ins­be­son­de­re hier dar­aus, dass der Ver­trag kei­ne Ver­pflich­tung zur Her­stel­lung des Glas­fa­ser­an­schlus­ses vorsehe.

Dar­aus lässt sich bereits ein Rück­schluss auf etwa­ige Gestal­tungs­spiel­räu­me zie­hen. Denn auch § 56 Abs. 2 TKG sieht für rei­ne Errich­tungs­ver­trä­ge die Mög­lich­kei­ten län­ge­rer Lauf­zei­ten vor. Sofern es gelän­ge, einen Ver­trag deut­lich und bestimmt allein auf die Her­stel­lung und Gebrauchs­über­las­sung zu beschrän­ken, erlaubt das AGB-Recht noch eine Absi­che­rung der Inves­ti­ti­on. Dies darf dann aber wie­der­um im Zusam­men­hang mit einem ein­heit­li­chen Ver­trags­werk erfolgen. 

Aus der Bran­che gab es dazu bereits den Vor­schlag, dass es zwei unab­hän­gi­ge Ver­trags­wer­ke neben­ein­an­der geben könn­te — den Errich­tungs­ver­trag einer­seits und den eigent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungs­ver­trags ande­rer­seits. Der Errich­tungs­ver­trag könn­te mit einer Raten­zah­lung über einen län­ge­ren Zeit­raum ver­bun­den wer­den. Unter ande­rem wur­de hier bereits der Vor­schlag von Gut­schei­nen gemacht.

Überschreitung der maximalen Laufzeit von 24 Monaten

Inhalt­lich bewer­tet der BGH die frag­li­che Klau­sel ähn­lich wie die Vor­in­stanz. Sie könn­te dazu füh­ren, dass die Lauf­zeit eines Ver­tra­ges 24 Mona­te über­schrei­te. Denn nach ihrer Rege­lung wird der Zeit­raum zwi­schen Ver­trags­schluss und letzt­end­li­cher Bereit­stel­lung des Glas­fa­ser­an­schlus­ses den 24 Mona­ten Ver­trags­lauf­zeit hin­zu­ge­rech­net, sodass sie über­schrit­ten werden.

Kei­ne ande­re Rege­lung erge­be sich aus § 56 Abs. 1 TKG. Die­se Vor­schrift ver­drän­ge nicht § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Sie füh­re zu kei­nen ande­ren Ergeb­nis­sen. Für bei­de Vor­schrif­ten sieht der BGH den Beginn der Ver­trags­lauf­zeit auf dem Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses. Eine abwei­chen­de Aus­le­gung auf­grund der Beson­der­hei­ten des Mark­tes auf dem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungs­sek­tor lehnt der Senat aus­drück­lich ab. Die ursprüng­lich ange­grif­fe­ne AGB bau­te ursprüng­lich auf dem Wunsch auf, die Ergeb­nis­se einer Vor­ver­mark­tung beim Glas­fa­ser­aus­bau zu sichern und die Fol­gen des Anbie­ter­wech­sels abzu­mil­dern. Denn die Unter­neh­men konn­ten somit wirt­schaft­lich die Erfolgs­aus­sich­ten ihrer Aus­bau­be­mü­hun­gen bes­ser nachweisen. 

Sei­ne ableh­nen­de Hal­tung begrün­det der BGH damit, dass gera­de § 56 Abs. 2 TKG eine Son­der­re­ge­lung für die Amor­ti­sie­rung bei der Her­stel­lung einer phy­si­schen Ver­bin­dung vor­sieht. Die­se kön­ne auf den vor­lie­gen­den Fall jedoch nicht ange­wandt wer­den, auch nicht ana­log. Denn es feh­le an einer dahin­ge­hen­den Regelungslücke.

Die Ent­schei­dung wird da sehr deut­lich: Der BGH sieht kei­ne all­ge­mei­ne Mög­lich­keit zur Amor­ti­sie­rung der Kos­ten durch ein erhöh­tes Ent­gelt für Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te nach Fer­tig­stel­lung des Anschlus­ses über den Zeit­raum von 24 Mona­ten hin­aus. Dafür ist eine Ände­rung des Geset­zes erfor­der­lich. Bis dahin beschrän­ken sich die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten: Ent­we­der ver­bin­den die Unter­neh­men die ver­schie­de­nen wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen unter einem Dienst­leis­tungs­ver­trag mit der Fol­ge, dass die stren­ge zeit­li­che Bin­dung an 24 Mona­te gilt. Alter­na­tiv kön­nen sie einen Errich­tungs­ver­trag über den Glas­fa­ser­an­schluss mit län­ge­rer Abzah­lung abschlie­ßen und die­sen sepa­rat von einem Dienst­leis­tungs­ver­trag ver­mark­ten. Sofern sie die Errich­tungs­kos­ten quer­sub­ven­tio­nie­ren wol­len durch einen spä­ter abzu­schlie­ßen­den Dienst­leis­tungs­ver­trag, dür­fen sie die Wahl­frei­heit des Ver­brau­chers nicht beein­träch­ti­gen. Denk­bar wären dabei etwa Kos­ten­an­rech­nun­gen, Gut­schei­ne oder Rabatte.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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