Vor zwei Wochen hat der BGH entschieden, dass der Beginn einer Mindestvertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen nicht an die Bereitstellung eines noch zu erstellenden Glasfaseranschlusses geknüpft werden darf. Wir hatten darüber kurz berichtet. Mittlerweile liegt das Urteil im Volltext vor und erlaubt eine tiefere Analyse. Hier ein paar erste Gedanken, womit sich die Branche jetzt beschäftigen muss.
Worum geht es?
Zunächst offenbart der Leitsatz bereits einiges:
“§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist — wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB — auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des
Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 — III ZR 61/24, CR 2025, 549).
Im Ergebnis hatte die Vorinstanz ein Telekommunikationsunternehmen verurteilt, die Verwendung bestimmter AGB zu unterlassen. Geklagt hatte ein Verbraucherverband. Die betreffende AGB-Klausel regelte, dass die Vertragslaufzeit mit der Freischaltung eines Anschlusses beim Kunden beginnt. Das OLG Hamburg hatte darin einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB gesehen. Diese Vorschrift werde nicht durch § 56 Abs. 1 TKG verdrängt. Für die physische Herstellung eines Glasfaseranschlusses sehe vielmehr allein § 56 Abs. 2 TKG Sonderregelungen vor.
Der BGH bestätigt diesen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB und sieht die angegriffene Klausel ebenso vor dem Hintergrund der Vorschriften § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 S. 1 TKG unwirksam. Sie sei mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 56 Abs. 1 S. 1 TKG nicht vereinbar und benachteilige Vertragspartner unangemessen.
Anwendbarkeit des Klauselverbots
Zunächst zur Anwendbarkeit: Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterfällt die Klausel grundsätzlich der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. Der BGH geht vorliegend auch von einem Vertrag über die regelmäßige Erbrignung von Dienstleistungen durch den Verwender aus. Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen sind nach seiner ständigen Rechtsprechung Dienstverträge.
Nicht maßgeblich ist hier nach dem BGH die erstmalige Herstellung von Breitbandkabelanschlüssen. Das beklagte Unternehmen hatte eingewendet, die Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sei nicht anwendbar, weil es sich um eine Investition handele und die Gebrauchsüberlassung überwiege. Die physische Herstellung eines Glasfaseranschlusses und dessen Gebrauchsüberlassung stand in diesem Fall nach Auffassung des BGH nicht im Vordergrund. Es handele sich bei der Herstellung des Anschlusses vielmehr um eine Vorarbeit. Das ergebe sich insbesondere hier daraus, dass der Vertrag keine Verpflichtung zur Herstellung des Glasfaseranschlusses vorsehe.
Daraus lässt sich bereits ein Rückschluss auf etwaige Gestaltungsspielräume ziehen. Denn auch § 56 Abs. 2 TKG sieht für reine Errichtungsverträge die Möglichkeiten längerer Laufzeiten vor. Sofern es gelänge, einen Vertrag deutlich und bestimmt allein auf die Herstellung und Gebrauchsüberlassung zu beschränken, erlaubt das AGB-Recht noch eine Absicherung der Investition. Dies darf dann aber wiederum im Zusammenhang mit einem einheitlichen Vertragswerk erfolgen.
Aus der Branche gab es dazu bereits den Vorschlag, dass es zwei unabhängige Vertragswerke nebeneinander geben könnte — den Errichtungsvertrag einerseits und den eigentlichen Telekommunikationsdienstleistungsvertrags andererseits. Der Errichtungsvertrag könnte mit einer Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum verbunden werden. Unter anderem wurde hier bereits der Vorschlag von Gutscheinen gemacht.
Überschreitung der maximalen Laufzeit von 24 Monaten
Inhaltlich bewertet der BGH die fragliche Klausel ähnlich wie die Vorinstanz. Sie könnte dazu führen, dass die Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreite. Denn nach ihrer Regelung wird der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und letztendlicher Bereitstellung des Glasfaseranschlusses den 24 Monaten Vertragslaufzeit hinzugerechnet, sodass sie überschritten werden.
Keine andere Regelung ergebe sich aus § 56 Abs. 1 TKG. Diese Vorschrift verdränge nicht § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Sie führe zu keinen anderen Ergebnissen. Für beide Vorschriften sieht der BGH den Beginn der Vertragslaufzeit auf dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine abweichende Auslegung aufgrund der Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor lehnt der Senat ausdrücklich ab. Die ursprünglich angegriffene AGB baute ursprünglich auf dem Wunsch auf, die Ergebnisse einer Vorvermarktung beim Glasfaserausbau zu sichern und die Folgen des Anbieterwechsels abzumildern. Denn die Unternehmen konnten somit wirtschaftlich die Erfolgsaussichten ihrer Ausbaubemühungen besser nachweisen.
Seine ablehnende Haltung begründet der BGH damit, dass gerade § 56 Abs. 2 TKG eine Sonderregelung für die Amortisierung bei der Herstellung einer physischen Verbindung vorsieht. Diese könne auf den vorliegenden Fall jedoch nicht angewandt werden, auch nicht analog. Denn es fehle an einer dahingehenden Regelungslücke.
Die Entscheidung wird da sehr deutlich: Der BGH sieht keine allgemeine Möglichkeit zur Amortisierung der Kosten durch ein erhöhtes Entgelt für Telekommunikationsdienste nach Fertigstellung des Anschlusses über den Zeitraum von 24 Monaten hinaus. Dafür ist eine Änderung des Gesetzes erforderlich. Bis dahin beschränken sich die Handlungsmöglichkeiten: Entweder verbinden die Unternehmen die verschiedenen wirtschaftlichen Interessen unter einem Dienstleistungsvertrag mit der Folge, dass die strenge zeitliche Bindung an 24 Monate gilt. Alternativ können sie einen Errichtungsvertrag über den Glasfaseranschluss mit längerer Abzahlung abschließen und diesen separat von einem Dienstleistungsvertrag vermarkten. Sofern sie die Errichtungskosten quersubventionieren wollen durch einen später abzuschließenden Dienstleistungsvertrag, dürfen sie die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen. Denkbar wären dabei etwa Kostenanrechnungen, Gutscheine oder Rabatte.