Die Europäische Kommission hat am 6.2.2026 vorläufig festgestellt, dass TikTok mit der suchterzeugenden Plattformgestaltung gegen das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) verstößt. Das geht aus einer Pressemitteilung der Behörde hervor. Diese Entscheidung hat Auswirkung auf die Durchsetzung der Digitalrechtsakte durch die Kommission.
Kernvorwürfe gegen TikTok
Im Zentrum der Kritik stehen Designelemente wie endloses Scrollen, automatisches Abspielen von Inhalten, Push-Benachrichtigungen und das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem. Nach Ansicht der Kommission hat TikTok nicht angemessen bewertet, wie diese Funktionen das körperliche und geistige Wohlbefinden von Nutzern – insbesondere Minderjährigen – beeinträchtigen können.
Besonders problematisch sei die ständige “Belohnung” des Gehirns mit neuen Inhalten, welche zu zwanghaftem Verhalten führen kann. TikTok ignoriere zudem wichtige Warnsignale wie die nächtliche Nutzungszeit Minderjähriger oder die Häufigkeit von App-Öffnungen.
Unzureichende Schutzmaßnahmen
Die vorhandenen Funktionen zur Bildschirmzeitverwaltung und elterlichen Kontrolle seien unwirksam. Bildschirmzeit-Hinweise lassen sich ignorieren, während Elternkontrollen technische Kenntnisse und zusätzlichen Zeitaufwand erfordern. Die Kommission fordert grundlegende Designänderungen, etwa die schrittweise Abschaffung suchterzeugender Merkmale und wirksame Bildschirmpausen.
Der Digital Services Act im Kontext
Der DSA gilt seit Februar 2024 und verpflichtet sehr große Online-Plattformen zur Prüfung, wie ihre Dienste gesellschaftliche Risiken – von Grundrechtsverletzungen bis zu Gesundheitsgefahren – verursachen oder verstärken können. Der DSA ermächtigt die Kommission zu umfassenden Untersuchungen und kann bei Verstößen Geldbußen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.
Hintergrund der vorläufigen Feststellungen
Am 19.2.2024 hatte die Kommission ein förmliches Verfahren gegen TikTok eingeleitet. Es ging dabei um eine Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des DSA. Im Zuge dieses Verfahrens wurden bereits vorläufige Feststellungen in Bezug auf den Datenzugang für Forschende getroffen sowie Verpflichtungen zu Transparenzpflichten akzeptiert. Die vorläufigen Feststellungen sollen das Ergebnis der Untersuchung nicht vorgreifen.
Ausbeutung des Suchtpotenzials
Allerdings wirft die Kommission mit dieser vorläufigen Rechtsauffassung auch ein sehr spannendes Thema auf den Tisch. Denn das Suchpotenzial ständigen Scrollens dürfte sich bei den meisten Social Media ähnlich stellen. Und auch aus wettbewerblicher Sicht ist diese Frage interessant. Denn seit mehreren Jahren hatte sich einerseits bei der Bewertung mehrseitiger Märkte die Haltung verstetigt, dass die Nutzer mit ihrer Aufmerksamkeit “bezahlen” oder jedenfalls wirtschaftlich an der Plattform mitwirken. Wenn dies aber psychologisch nicht angemessen ist, könnte es gleichzeitig eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit darstellen. Das wiederum ließe sich über das Argument des qualitativen Ausbeutungsmissbrauchs auch in der Marktmachtmissbrauchskontrolle heranziehen.