Das OLG Düsseldorf hat am 10.2.2026 die Berufung von Tchibo gegen Aldi Süd zurückgewiesen und damit ein erstinstanzliches Urteil des LG Düsseldorf bestätigt. Das ergibt sich aus der Pressemitteilung des Gerichts. Der Volltext der Entscheidung liegt bislang noch nicht vor.
Über die vorhergehende Entscheidung des LG Düsseldorf hatten wir berichtet. Tchibo warf Aldi-Süd vor, den Kaffee seiner Eigenmarke Barissimo im Rahmen von Rabattaktionen unter der Herstellungskosten zu verkaufen und damit gegen § 20 Abs. 3 GWB zu verstoßen. Tchibo verlangte daraufhin Unterlassung und verlangte von ALDI Süd den Kaffee zu einem höheren Preis anzubieten.
Gemäß § 20 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 GWB dürfen Unternehmen mit überlegener Marktmacht kleine und mittlere Wettbewerber nicht unbillig behindern. Eine solche Behinderung liegt unter anderem vor, wenn Lebensmittel unter Einstandspreis verkauft werden. Als Einstandspreis gilt dabei der Preis, zu dem das Unternehmen mit überlegener Marktmacht die Waren von seinen Lieferanten bezieht. Vorliegen kam es auf genau diese Frage aber an: Bezieht Aldi Süd den Kaffee überhaupt, wenn es sich um eine eigene Herstellung handelt?
Die Vorträge der Parteien warfen in diesem Zusammenhang diverse Fragen auf. Tchibo berief sich auf § 20 Abs. 3 GWB und das enthaltene Verbot, Lebensmittel unter Einkaufspreisen zu veräußern. Hierfür müsste ALDI Süd überlegene Marktmacht gegenüber Tchibo haben. Bei Tchibo müsste es sich zudem um ein „kleines oder mittleres” Unternehmen handeln.
Mit dieser Frage setzte sich das OLG Düsseldorf nicht auseinander. Vielmehr sah es § 20 Abs. 3 GWB schon nicht anwendbar an, da ALDI Süd den Kaffee selbst durch einen konzerneigenen Röster herstelle und Herstellungskosten nicht mit Einstandspreisen iSd § 20 Abs. 3 gleichzusetzen seien. Damit sei die Regelung hier an sich nicht anwendbar. Das Urteil beschränkt sich jedoch nur auf Angebote in Aktionswochen. Ob Kaffee hingegen dauerhaft unter Herstellungskosten angeboten werden darf, ist damit nicht geklärt.
Der Senat hat eine Revision zugelassen. Damit ist möglich, dass sich auch der BGH mit dieser Problematik beschäftigen wird.