Das OLG Düs­sel­dorf hat am 10.2.2026 die Beru­fung von Tchi­bo gegen Aldi Süd zurück­ge­wie­sen und damit ein erst­in­stanz­li­ches Urteil des LG Düs­sel­dorf bestä­tigt. Das ergibt sich aus der Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts. Der Voll­text der Ent­schei­dung liegt bis­lang noch nicht vor.

Über die vor­her­ge­hen­de Ent­schei­dung des LG Düs­sel­dorf hat­ten wir berich­tet. Tchi­bo warf Aldi-Süd vor, den Kaf­fee sei­ner Eigen­mar­ke Baris­si­mo im Rah­men von Rabatt­ak­tio­nen unter der Her­stel­lungs­kos­ten zu ver­kau­fen und damit gegen § 20 Abs. 3 GWB zu ver­sto­ßen. Tchi­bo ver­lang­te dar­auf­hin Unter­las­sung und ver­lang­te von ALDI Süd den Kaf­fee zu einem höhe­ren Preis anzubieten.

Gemäß § 20 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 GWB dür­fen Unter­neh­men mit über­le­ge­ner Markt­macht klei­ne und mitt­le­re Wett­be­wer­ber nicht unbil­lig behin­dern. Eine sol­che Behin­de­rung liegt unter ande­rem vor, wenn Lebens­mit­tel unter Ein­stands­preis ver­kauft wer­den. Als Ein­stands­preis gilt dabei der Preis, zu dem das Unter­neh­men mit über­le­ge­ner Markt­macht die Waren von sei­nen Lie­fe­ran­ten bezieht. Vor­lie­gen kam es auf genau die­se Fra­ge aber an: Bezieht Aldi Süd den Kaf­fee über­haupt, wenn es sich um eine eige­ne Her­stel­lung handelt?

Die Vor­trä­ge der Par­tei­en war­fen in die­sem Zusam­men­hang diver­se Fra­gen auf. Tchi­bo berief sich auf § 20 Abs. 3 GWB und das ent­hal­te­ne Ver­bot, Lebens­mit­tel unter Ein­kaufs­prei­sen zu ver­äu­ßern. Hier­für müss­te ALDI Süd über­le­ge­ne Markt­macht gegen­über Tchi­bo haben. Bei Tchi­bo müss­te es sich zudem um ein „klei­nes oder mitt­le­res” Unter­neh­men handeln.

Mit die­ser Fra­ge setz­te sich das OLG Düs­sel­dorf nicht aus­ein­an­der. Viel­mehr sah es § 20 Abs. 3 GWB schon nicht anwend­bar an, da ALDI Süd den Kaf­fee selbst durch einen kon­zern­ei­ge­nen Rös­ter her­stel­le und Her­stel­lungs­kos­ten nicht mit Ein­stands­prei­sen iSd § 20 Abs. 3 gleich­zu­set­zen sei­en. Damit sei die Rege­lung hier an sich nicht anwend­bar. Das Urteil beschränkt sich jedoch nur auf Ange­bo­te in Akti­ons­wo­chen. Ob Kaf­fee hin­ge­gen dau­er­haft unter Her­stel­lungs­kos­ten ange­bo­ten wer­den darf, ist damit nicht geklärt. 

Der Senat hat eine Revi­si­on zuge­las­sen. Damit ist mög­lich, dass sich auch der BGH mit die­ser Pro­ble­ma­tik beschäf­ti­gen wird.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht