Das Data-Act-Durchführungsgesetz (DA-DG) wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 157 v. 29.5.2026). Damit konkretisiert sich nun auch in Deutschland die öffentlich-rechtliche Durchsetzung der Datenzugangsansprüche nach dem Data Act. Zuständige Behörde für die öffentliche Durchsetzung ist die Bundesnetzagentur.
Gemeinsam mit dem Rechtsanwaltskollegen Dr. David Saive habe ich mich in einem aktuellen Beitrag für die NJW mit den Fragen sowohl des Public und Private Enforcement dieser Ansprüche beschäftigt. Wir haben uns dabei auf Ansprüche bei vernetzten Produkten beschränkt.
Der Aufsatz behandelt die behördliche Durchsetzung durch die Bundesnetzagentur und die private Rechtsdurchsetzung durch Nutzer und Datenempfänger. Einige ganz wesentliche Gedanken behandeln:
– wie sich Datenzugangs‑, Herausgabe- und Weitergabeansprüche dogmatisch einordnen lassen,
– weshalb Public und Private Enforcement nebeneinanderstehen und kein Stufenverhältnis besteht,
– welche internationalen Zuständigkeitsfragen sich stellen und wonach sich das materielle “Lückenrecht” richtet,
– und warum Art. 8 Data Act strukturell zunehmend Ähnlichkeiten zu regulatorischen Marktzutrittsansprüchen und dem Kartellrecht aufweist.
Besonders spannend finde ich dabei die gezeigte Entwicklung der praktischen Durchsetzung: Der Data Act bewegt sich zunehmend weg von einer bloßen Datenzugangsordnung hin zu einem eigenständigen europäischen Regulierungsrahmen. Das war so von Beginn an gewollt und jetzt wird sich zeigen, was daraus in der Praxis wird.
Der vollständige Beitrag ist in der aktuellen NJW erschienen, welche letzte Woche Donnerstag veröffentlicht wurde.
In den nächsten Wochen werde ich eine Übersicht zu den Möglichkeiten der Bundesnetzagentur schreiben.


