In der aktu­el­len Aus­ga­be der MMR ist eine gemein­sa­me Anmer­kung von mir und Maroš Fenik zum Urteil des EuG vom 3.6.2026 – T‑1078/23 – Meta Platforms/​Kommission erschie­nen (2026, 682). Gegen­stand ist die Benen­nung von Meta nach dem DMA für den Dienst Mar­ket­place. Wir haben uns mit der Nich­tig­keits­kla­ge von Meta gegen die Benen­nung als Tor­wäch­ter für Mes­sen­ger und Mar­ket­place befasst.

Bei der Abgren­zung von Mes­sen­ger als eigen­stän­di­gem zen­tra­len Platt­form­dienst bestä­tigt das Gericht die objek­ti­ve Sicht­wei­se der End­nut­zer als vor­ran­gi­gen Maß­stab, ergänzt um öffent­lich zugäng­li­che Publi­ka­tio­nen des Tor­wäch­ters gegen­über Inves­to­ren und Nut­zern. Eine Ungleich­be­hand­lung gegen­über den Benen­nungs­be­schlüs­sen zu Tik­Tok, Lin­ke­dIn und Boo­king ver­neint das Gericht, da es dort jeweils an der Ver­gleich­bar­keit der Diens­te fehlt. Ver­fah­rens­recht­lich bestä­tigt es zudem, dass die Kom­mis­si­on bei der Ent­schei­dung über die Ein­lei­tung einer Markt­un­ter­su­chung nach Art. 17 Abs. 3 DMA eine Ein­zel­fall­prü­fung vor­neh­men muss und grund­sätz­lich nicht an frü­he­re Beschlüs­se, son­dern nur an das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot gebun­den ist.

Beson­ders inter­es­sant ist das Urteil mit sei­nen pro­zes­sua­len und eu-ver­wal­tungs­recht­li­chen Klar­stel­lun­gen. Die nach­träg­li­che Auf­he­bung des Benen­nungs­be­schlus­ses ließ das Rechts­schutz­in­ter­es­se für die Nich­tig­keits­kla­ge nicht ent­fal­len – ein Auf­he­bungs­be­schluss wirkt ledig­lich ex nunc, eine gericht­li­che Nich­tig­erklä­rung hin­ge­gen ex tunc. In der Sache erklär­te das Gericht den Benen­nungs­be­schluss für nich­tig: Die Kom­mis­si­on hat­te ihrer Ein­ord­nung als Online-Ver­mitt­lungs­dienst ver­al­te­te Kenn­zah­len zugrun­de gelegt und eine zwi­schen­zeit­li­che Ände­rung der Nut­zungs­be­din­gun­gen, die zum Weg­fall der maß­geb­li­chen Nut­zer­schwel­le führ­te, nicht hin­rei­chend berücksichtigt.

In per­sön­li­cher Hin­sicht freut mich die Zusam­men­ar­beit beson­ders: Maroš Fenik war bei uns vor eini­ger Zeit als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter tätig. Er ist dann zur Uni­ver­si­tät Spey­er gegan­gen, um sei­ne For­schung zu inten­si­vie­ren. Wir hat­ten bereits ein­mal zusam­men eine EuGH-Ent­schei­dung zum euro­päi­schen Kar­tell­recht ver­öf­fent­licht.

Die voll­stän­di­ge Anmer­kung ist in der MMR 2026, 682 erschienen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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