Wer moder­ne Fahr­zeu­ge war­tet, repa­riert oder mit daten­ba­sier­ten Diens­ten beglei­tet, ist auf Infor­ma­tio­nen und Schnitt­stel­len ange­wie­sen, die der Fahr­zeug­her­stel­ler kon­trol­liert. Ob unab­hän­gi­ge Werk­stät­ten, Tei­le- und Dia­gno­se­an­bie­ter, Ver­si­che­rer oder Flot­ten­be­trei­ber Zugang zu die­sen Daten ver­lan­gen kön­nen, rich­tet sich nicht nach einer ein­zi­gen Vor­schrift, son­dern einer Viel­zahl von Rechts­quel­len. Eine Rol­le spie­len ins­be­son­de­re das Kar­tell­recht mit der Kfz-Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung, das Typ­ge­neh­mi­gungs­recht und inzwi­schen auch der Data Act. Je nach Daten­art und Zugang kann des­halb eine ande­re Rechts­grund­la­ge ein­schlä­gig sein.

tl;dr: Der Zugang zu Fahr­zeug­da­ten rich­tet sich nach unter­schied­li­chen Rechts­grund­la­gen. Der Bei­trag erläu­tert Kfz-GVO, Typ­ge­neh­mi­gungs­recht, Data Act und die Rech­te unab­hän­gi­ger Werk­stät­ten und Diensteanbieter.

Um welche Daten geht es?

Der Begriff „Fahr­zeug­da­ten” umfasst unter­schied­li­che Infor­ma­tio­nen, für die teil­wei­se unter­schied­li­che Regeln gel­ten. Prak­tisch bedeut­sam sind vor allem Dia­gno­se­da­ten, Repa­ra­tur- und War­tungs­in­for­ma­tio­nen sowie die wäh­rend des Fahr­zeug­be­triebs erzeug­ten Nutzungsdaten.

Dia­gno­se­da­ten wer­den über die On-Board-Dia­gno­se (OBD) aus­ge­le­sen und sind für die Feh­ler­su­che erfor­der­lich. Repa­ra­tur- und War­tungs­in­for­ma­tio­nen (RMI) umfas­sen etwa Repa­ra­tur­an­lei­tun­gen, Schalt­plä­ne, Feh­ler­codes, Soft­ware­stän­de, Kali­brier- und Anlern­vor­gän­ge sowie Tei­le- und Aus­rüs­tungs­da­ten. Dane­ben erzeu­gen moder­ne Fahr­zeu­ge lau­fend wei­te­re Daten, etwa zur Lauf­leis­tung, zu Sen­sor­wer­ten, Ver­schleiß oder Betriebs­zu­stän­den. Die­se Daten wer­den zuneh­mend über Mobil­funk an Her­stel­ler­ser­ver übertragen.

Davon zu unter­schei­den sind die Fahr­zeug­funk­tio­nen selbst. Dazu gehört etwa die Mög­lich­keit, ein Bau­teil anzu­ler­nen oder zurückzusetzen.

Für den Zugang kommt es auf die­se Unter­schei­dung an. RMI und OBD-Daten unter­lie­gen beson­de­ren sek­tor­spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben. Für fahr­zeug­ge­ne­rier­te Nut­zungs­da­ten kommt zusätz­lich der Data Act ins Spiel. Bei den Fahr­zeug­funk­tio­nen ist die Rechts­la­ge bis­lang weni­ger eindeutig.

Wie erfolgt der Zugang zu Fahrzeugdaten technisch?

Für die recht­li­che Ein­ord­nung kommt es nicht nur dar­auf an, wel­che Daten benö­tigt wer­den, son­dern auch dar­auf, wo und auf wel­chem tech­ni­schen Weg sie zugäng­lich sind. Dabei gibt es ver­schie­de­ne Möglichkeiten.

Ein klas­si­scher Zugangs­weg ist die fahr­zeug­sei­ti­ge Schnitt­stel­le, ins­be­son­de­re der OBD-Anschluss. Bei ver­netz­ten Fahr­zeu­gen wer­den Daten jedoch zuneh­mend an Sys­te­me des Her­stel­lers über­tra­gen und von dort über ser­ver­sei­ti­ge Schnitt­stel­len oder Pro­gram­mier­schnitt­stel­len (API) bereit­ge­stellt. Der unab­hän­gi­ge Anbie­ter greift dann nicht unmit­tel­bar auf das Fahr­zeug, son­dern auf eine vom Her­stel­ler kon­trol­lier­te Infra­struk­tur zu.

Die­se Unter­schei­dung kann wett­be­werb­lich erheb­lich sein. Ein ser­ver­sei­ti­ger Daten­zu­gang ist nicht ohne Wei­te­res mit einem unmit­tel­ba­ren Zugang zum Fahr­zeug gleich­zu­set­zen. Unter­schie­de kön­nen ins­be­son­de­re bei Aktua­li­tät, Umfang und tech­ni­scher Nutz­bar­keit der Daten sowie bei der Mög­lich­keit bestehen, nicht nur Daten aus­zu­le­sen, son­dern auch auf Fahr­zeug­funk­tio­nen zuzugreifen.

Neben dem Zugang zu Daten stellt sich des­halb zuneh­mend die Fra­ge nach dem Zugang zu Fahr­zeug­funk­tio­nen und ‑res­sour­cen. Dazu kön­nen etwa Diagnose‑, Programmier‑, Kali­brie­rungs- oder Akti­vie­rungs­funk­tio­nen gehö­ren. Die hier­für gel­ten­den Zugangs­rech­te decken sich nicht not­wen­dig mit den Regeln über den blo­ßen Datenzugang.

Warum ist der Datenzugang überhaupt ein Rechtsproblem?

Der Kfz-Markt besteht nicht nur aus dem Ver­kauf des Fahr­zeugs. An den Neu­wa­gen­markt schließt sich ein Markt für War­tung, Repa­ra­tur und Ersatz­tei­le an. Auf die­sem Anschluss­markt ste­hen die auto­ri­sier­ten Net­ze der Her­stel­ler mit unab­hän­gi­gen Betrie­ben im Wettbewerb.

Kon­trol­liert der Her­stel­ler den tech­ni­schen Zugang zum Fahr­zeug und zu den dazu­ge­hö­ri­gen Daten, kann dies den Wett­be­werb auf die­sem Anschluss­markt beein­flus­sen. Im Kar­tell­recht wird in die­sem Zusam­men­hang von Markt­ver­schlie­ßung (fore­clo­sure) gespro­chen. Dafür muss der Her­stel­ler nicht not­wen­dig bereits auf dem Neu­wa­gen­markt markt­be­herr­schend sein. Ist ein Fahr­zeug ein­mal gekauft, kann die tech­ni­sche Archi­tek­tur des Her­stel­lers den Hal­ter fak­tisch an des­sen Sys­tem binden.

Bei ver­netz­ten Fahr­zeu­gen ver­schiebt sich die Situa­ti­on zusätz­lich. Wer­den Daten nicht mehr unmit­tel­bar am Fahr­zeug aus­ge­le­sen, son­dern von einem zen­tra­len Her­stel­ler­ser­ver bereit­ge­stellt, ent­schei­det der Her­stel­ler auch dar­über, wer wel­che Daten über wel­che Schnitt­stel­le erhält.

Wer kann sich auf die Zugangsrechte berufen?

Der Kreis der Berech­tig­ten ist wei­ter als die klas­si­sche freie Werk­statt. Das Typ­ge­neh­mi­gungs­recht und die Ergän­zen­den Leit­li­ni­en erfas­sen „unab­hän­gi­ge Wirt­schafts­ak­teu­re” bezie­hungs­wei­se „unab­hän­gi­ge Markt­be­tei­lig­te” — die Legal­de­fi­ni­ti­on steht in Art. 3 Nr. 55 der Ver­ord­nung (EU) 2018/858.

Dazu gehö­ren neben Werk­stät­ten unter ande­rem Händ­ler von Ersatz­tei­len und Repa­ra­tur­aus­rüs­tung, Her­stel­ler und Ver­trei­ber von Dia­gno­se- und Prüf­ge­rä­ten, Her­aus­ge­ber von tech­ni­schen Infor­ma­tio­nen, Anbie­ter von Schu­lun­gen, Pan­nen­hilfs­diens­te, Auto­mo­bil­clubs, Anbie­ter von Inspek­ti­ons- und Prüf­dienst­leis­tun­gen sowie Ein­rich­tun­gen der Aus- und Wei­ter­bil­dung für Werkstattpersonal.

Der Data Act geht noch wei­ter. Er räumt dem Nut­zer des Fahr­zeugs Rech­te an den von dem Fahr­zeug erzeug­ten Daten ein und ermög­licht deren Wei­ter­ga­be an einen vom Nut­zer bestimm­ten Drit­ten. Davon kön­nen etwa unab­hän­gi­ge Werk­stät­ten, Dia­gno­se- und Daten­dienst­leis­ter oder Ver­si­che­rer profitieren.

Worauf können unabhängige Betriebe ihren Zugang stützen?

Für den Zugang kom­men ins­be­son­de­re drei Rechts­grund­la­gen in Betracht. Sie funk­tio­nie­ren aller­dings unterschiedlich.

Das Kar­tell­recht – ins­be­son­de­re die Kfz-GVO und die dazu ergan­ge­nen Ergän­zen­den Leit­li­ni­en auf der Grund­la­ge der Art. 101 und 102 AEUV – greift ein, wenn die Ver­wei­ge­rung des Zugangs den Wett­be­werb beschränkt. Das Typ­ge­neh­mi­gungs­recht ver­pflich­tet den Her­stel­ler dage­gen unmit­tel­bar, unab­hän­gi­gen Markt­be­tei­lig­ten bestimm­te Infor­ma­tio­nen und Zugän­ge bereit­zu­stel­len. Der Data Act gewährt dem Nut­zer des Fahr­zeugs schließ­lich Rech­te an den von dem Fahr­zeug erzeug­ten Daten und ermög­licht deren Wei­ter­ga­be an Dritte.

Wel­che Grund­la­ge in einem kon­kre­ten Fall wei­ter­hilft, hängt des­halb zunächst davon ab, um wel­che Daten oder Funk­tio­nen es geht.

Was regelt die Kfz-GVO – und was nicht?

Die Kfz-GVO, die Ver­ord­nung (EU) Nr. 461/2010, ist eine Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung. Sie stellt bestimm­te Ver­ein­ba­run­gen im Kraft­fahr­zeug­sek­tor vom Kar­tell­ver­bot des Art. 101 Abs. 1 AEUV frei und bestimmt zugleich, wel­che Beschrän­kun­gen von die­ser Frei­stel­lung nicht erfasst werden.

Für den Ver­trieb neu­er Fahr­zeu­ge ver­weist sie im Wesent­li­chen auf die all­ge­mei­ne Ver­ti­kal-GVO. Eine eigen­stän­di­ge sek­tor­spe­zi­fi­sche Rege­lung ent­hält sie für den Anschluss­markt, also ins­be­son­de­re für Instand­set­zung, War­tung und Ersatz­teil­ver­trieb. Die Kom­mis­si­on hat die Kfz-GVO 2023 um fünf Jah­re bis zum 31. Mai 2028 ver­län­gert und die beglei­ten­den Ergän­zen­den Leit­li­ni­en über­ar­bei­tet (Pres­se­mit­tei­lung IP/23/2248).

Der eigent­li­che Gedan­ke eines Zugangs zu tech­ni­schen Infor­ma­tio­nen fin­det sich dabei vor allem in den Ergän­zen­den Leit­li­ni­en. Nach Auf­fas­sung der Kom­mis­si­on kön­ne das Vor­ent­hal­ten eines soge­nann­ten „wesent­li­chen Inputs“ dazu füh­ren, dass ein an sich zuläs­si­ges qua­li­ta­tiv-selek­ti­ves Ver­triebs­sys­tem des Her­stel­lers doch gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV ver­sto­ße und nicht mehr frei­ge­stellt ist, wenn die Zugangs­be­schrän­kung einer Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Her­stel­ler und sei­nen Ver­trags­part­nern zuzu­rech­nen ist. Es han­delt sich dann um eine wett­be­werbs­wid­ri­ge abge­stimm­te Ver­hal­tens­wei­se zwi­schen Unter­neh­men. Die­se ist ver­bo­ten und kann des­halb nur abge­stellt wer­den, indem die Zugangs­be­schrän­kung auf­ge­ho­ben wird.

Davon ist ein­sei­ti­ges Ver­hal­ten des Her­stel­lers zu unter­schei­den. Ver­wei­gert der Her­stel­ler unab­hän­gig von einer sol­chen Ver­ein­ba­rung den Zugang, lässt sich dies nicht über Art. 101 AEUV und die Kfz-GVO erfas­sen. Kar­tell­recht­lich kommt dann ins­be­son­de­re Art. 102 AEUV in Betracht. Dafür muss der Her­stel­ler aller­dings eine beherr­schen­de Stel­lung auf dem rele­van­ten Markt inne­ha­ben. In Betracht kommt aber auch nach deut­schem Recht eine rela­ti­ve Markt­macht gemäß § 20 Abs. 1 GWB. 

Davon ist ein­sei­ti­ges Ver­hal­ten des Her­stel­lers zu unter­schei­den. Ver­wei­gert der Her­stel­ler unab­hän­gig von einer sol­chen Ver­ein­ba­rung den Zugang, lässt sich dies nicht über Art. 101 AEUV und die Kfz-GVO erfas­sen. Kar­tell­recht­lich kommt dann ins­be­son­de­re Art. 102 AEUV in Betracht. Dafür muss der Her­stel­ler aller­dings eine beherr­schen­de Stel­lung auf dem rele­van­ten Markt innehaben.

Was zählt als wesentlicher Input?

Als wesent­li­che Inputs nen­nen die Ergän­zen­den Leit­li­ni­en ins­be­son­de­re tech­ni­sche Infor­ma­tio­nen, Werk­zeu­ge und Aus­rüs­tung, Schu­lun­gen sowie Ersatz­tei­le, wenn ihre Vor­ent­hal­tung die Wett­be­werbs­fä­hig­keit unab­hän­gi­ger Betrie­be erheb­lich beein­träch­tigt. Mit der Über­ar­bei­tung von 2023 hat die Kom­mis­si­on den Ober­be­griff des „Inputs” ein­ge­führt und fahr­zeug­ge­ne­rier­te Daten aus­drück­lich als eige­ne Input­ka­te­go­rie einbezogen.

Damit kön­nen auch Daten aus dem lau­fen­den Betrieb eines ver­netz­ten Fahr­zeugs unter den kar­tell­recht­li­chen Zugangs­an­satz fallen.

Nicht jede Infor­ma­ti­on des Her­stel­lers ist aller­dings rele­vant. Zu unter­schei­den ist etwa zwi­schen tech­ni­schen Infor­ma­tio­nen wie Soft­ware, Feh­ler­codes, Repa­ra­tur­ver­fah­ren, Kali­brie­run­gen oder Tei­le­ka­ta­lo­gen und rein kauf­män­ni­schen Infor­ma­tio­nen. Letz­te­re müs­sen nicht ohne Wei­te­res zugäng­lich gemacht werden.

Ob eine Infor­ma­ti­on wesent­lich ist, bemisst sich nach ihrem Gewicht für die Tätig­keit des unab­hän­gi­gen Unter­neh­mens; die Dar­le­gungs­last dafür trägt, wer sich auf den Zugang beruft.

Welche Pflichten begründet das Typgenehmigungsrecht?

Deut­lich wei­ter geht die Ver­ord­nung (EU) 2018/858. Nach ihrem Art. 61 muss der Her­stel­ler unab­hän­gi­gen Wirt­schafts­ak­teu­ren unein­ge­schränk­ten, stan­dar­di­sier­ten und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Zugang zu Repa­ra­tur- und War­tungs­in­for­ma­tio­nen sowie zur Fahr­zeug-OBD gewäh­ren. Die zuläs­si­gen Ent­gel­te regelt Art. 63: Sie müs­sen ange­mes­sen und ver­hält­nis­mä­ßig sein und dür­fen nicht abschre­cken; zudem ist der Zugang wahl­wei­se für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr anzu­bie­ten, mit einer nach der Dau­er gestaf­fel­ten Gebühr.

Anders als beim kar­tell­recht­li­chen Miss­brauchs­tat­be­stand kommt es dabei nicht dar­auf an, ob der Her­stel­ler auf einem rele­van­ten Markt markt­be­herr­schend ist. Die Ver­pflich­tung besteht auf­grund der Typ­ge­neh­mi­gungs­re­ge­lung selbst. Es han­delt sich damit um einen typi­schen sek­tor­spe­zi­fi­schen Zugangs­an­spruch. Er wirkt unmit­tel­bar, ist also nicht im Zusam­men­hang mit einer zivil­recht­li­chen Anspruchs­grund­la­ge umzusetzen.

Für eine unab­hän­gi­ge Werk­statt, die bei­spiels­wei­se Dia­gno­se­zu­gang oder Repa­ra­tur­in­for­ma­tio­nen benö­tigt, ist das des­halb häu­fig die nahe­lie­gen­de­re Grund­la­ge als ein Vor­ge­hen nach Art. 102 AEUV.

Was hat der EuGH zum OBD-Zugang entschieden?

Wie weit die­ser Anspruch reicht, hat der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on mit Urteil vom 5. Okto­ber 2023 (Rs. C‑296/22) deut­lich gemacht.

Hin­ter­grund war eine Kla­ge unab­hän­gi­ger Werk­statt­ket­ten – dar­un­ter A.T.U. und Car­glass – gegen FCA Ita­ly (u.a. Fiat, Alfa Romeo). Das Ver­fah­ren beruh­te auf einer Vor­la­ge des Land­ge­richts Köln. Der Her­stel­ler hat­te den Zugang zum OBD-Anschluss davon abhän­gig gemacht, dass sich der Nut­zer regis­triert und eine Online-Ver­bin­dung zu einem Her­stel­ler­ser­ver herstellt.

Der EuGH sah dar­in eine unzu­läs­si­ge Ein­schrän­kung. Der Her­stel­ler darf den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Zugang nicht von zusätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen abhän­gig machen, die die Ver­ord­nung nicht vor­sieht. Auch der Hin­weis auf die Cyber­si­cher­heit recht­fer­tig­te die kon­kre­te Beschrän­kung nicht.

Sicher­heits­an­for­de­run­gen sind damit nicht aus­ge­schlos­sen. Sie dür­fen aber nicht dazu füh­ren, dass der gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Zugang fak­tisch von einer zusätz­li­chen, nicht vor­ge­se­he­nen Bedin­gung abhän­gig gemacht wird.

Haben die deutschen Gerichte das bereits umgesetzt?

Ja. Die Vor­ga­ben des EuGH sind in Deutsch­land bereits mehr­fach durch­ge­setzt wor­den, und zwar lau­ter­keits­recht­lich: Art. 61 der Ver­ord­nung (EU) 2018/858 ist eine Markt­ver­hal­tens­re­gel im Sin­ne von § 3a UWG, sodass unab­hän­gi­ge Betrie­be unmit­tel­bar auf Unter­las­sung kla­gen kön­nen (Grund­la­ge bereits BGH GRUR 2020, 426 – Ersatz­teil­in­for­ma­ti­on II). Auf die­ser Grund­la­ge hat das OLG Köln der Her­stel­le­rin unter­sagt, den Schreib­zu­gang zum OBD-Anschluss von einer Regis­trie­rung und einer stän­di­gen Ser­ver­ver­bin­dung abhän­gig zu machen (Urteil vom 17. Janu­ar 2025 – 6 U 58/24). Eben­so ent­schie­den das OLG Stutt­gart (10. Okto­ber 2024 – 2 U 38/24), das LG Ham­burg und das LG Mün­chen I.

Die Gerich­te tren­nen dabei zwi­schen den auf der Her­stel­ler­web­sei­te bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen, für die eine Regis­trie­rung zuläs­sig bleibt, und dem am OBD-Port anfal­len­den Fahr­zeug­da­ten­strom (Anhang X Ziff. 2.9), für den sie nicht gilt. Höchst­rich­ter­lich ist die Fra­ge noch nicht geklärt: Gegen die Köl­ner Ent­schei­dung ist ein Revi­si­ons­ver­fah­ren beim Bun­des­ge­richts­hof anhän­gig (I ZR 34/25).

Was ändert die neue Delegierte Verordnung (EU) 2026/699?

Nach der Ent­schei­dung des EuGH hat die Kom­mis­si­on den Anhang X der Ver­ord­nung (EU) 2018/858 mit der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2026/699 über­ar­bei­tet. Die Ver­ord­nung ist am 23. Juni 2026 in Kraft getreten.

Die neu­en Vor­ga­ben berück­sich­ti­gen die Anfor­de­run­gen an die Cyber­si­cher­heit stär­ker. Zuläs­sig sind etwa Zer­ti­fi­ka­te, Token und die Authen­ti­fi­zie­rung des Dia­gno­se­ge­räts, des Gerä­te­her­stel­lers und – bei Ein­grif­fen in das Fahr­zeug – des unab­hän­gi­gen Betriebs. Der Her­stel­ler darf den Zugang jedoch nicht über die im Anhang vor­ge­se­he­nen Gren­zen hin­aus beschrän­ken. Die jewei­li­gen Maß­nah­men müs­sen erfor­der­lich, ver­hält­nis­mä­ßig und dis­kri­mi­nie­rungs­frei sein.

Auch inhalt­lich wird der Zugang erwei­tert. Er beschränkt sich nicht mehr auf den klas­si­schen OBD-Zugang. Hin­zu kom­men wei­te­re fahr­zeug­sei­ti­ge Schnitt­stel­len und zusätz­li­che Anfor­de­run­gen an Repa­ra­tur- und War­tungs­in­for­ma­tio­nen, etwa im Zusam­men­hang mit Fah­rer­as­sis­tenz- und auto­ma­ti­sier­ten Fahr­funk­tio­nen, Bat­te­rie­dia­gno­se und ‑repa­ra­tur, Soft­ware­up­dates und Codierdaten.

Ein Teil die­ser Infor­ma­tio­nen ist über Pro­gram­mier­schnitt­stel­len (API) bereit­zu­stel­len. Ein­zel­ne Pflich­ten gel­ten erst nach gestaf­fel­ten Über­gangs­fris­ten zwi­schen dem 23. Sep­tem­ber 2026 und dem 23. Juni 2028: Die Bereit­stel­lung von Soft­ware und Schnitt­stel­len an unab­hän­gi­ge Dia­gno­se­ge­rä­te­her­stel­ler greift ab dem 23. Dezem­ber 2026, der aus­schließ­lich über eine API lau­fen­de Zugang zu FIN-spe­zi­fi­schen Infor­ma­ti­ons­pa­ke­ten ab dem 23. Juni 2027.

Was gilt für die Teilebindung (parts pairing)?

Her­stel­ler bin­den Bau­tei­le teil­wei­se soft­ware­sei­tig an ein ein­zel­nes Fahr­zeug, sodass ein Ersatz- oder Gebraucht­teil ohne Frei­schal­tung nicht funk­tio­niert. Für die­se Tei­le­bin­dung gibt die neue Num­mer 6.4c des Anhangs X erst­mals einen Rah­men vor.

Der Her­stel­ler muss ein Ver­fah­ren zur Ent- und Wie­der­ein­kopp­lung von Bau­tei­len bereit­stel­len — aus­ge­nom­men Bau­tei­le, die von vorn­her­ein nicht ent­kop­pelt wer­den sol­len — und darf dafür kei­ne ande­ren als die dort genann­ten Bedin­gun­gen auf­stel­len. Beim Ein­bau eines wie­der­ver­wen­de­ten, wie­der­auf­be­rei­te­ten oder ersetz­ten Teils kann er die ein­deu­ti­ge Ken­nung des Bau­teils, gege­be­nen­falls ein­schließ­lich der Seri­en­num­mer, und die FIN ver­lan­gen sowie, soweit erfor­der­lich, die Zustim­mung des Eigen­tü­mers oder Mie­ters; die­se Zustim­mung kann zeit­ver­setzt zum Aus­bau ein­ge­holt wer­den. Unab­hän­gi­ge Betrie­be, die nach Anla­ge 4 authen­ti­fi­ziert sind, erhal­ten gleich­be­rech­tig­ten Zugang zu die­sen Vorgängen.

Für unab­hän­gi­ge Betrie­be und Tei­le­an­bie­ter ver­rin­gert das die Abhän­gig­keit von her­stel­ler­ge­bun­de­nen Frei­schal­tun­gen, die den Ein­bau von Gebraucht- und Nach­bau­tei­len bis­lang erschwe­ren konnten.

Ver­stärkt wird die­se Linie durch die Euro-7-Ver­ord­nung (EU) 2024/1257. Nach ihrem Art. 4 Abs. 9 müs­sen Her­stel­ler Zugang zu fahr­zeug­inter­nen Daten gewäh­ren und dür­fen Infor­ma­tio­nen, Instru­men­te und Ver­fah­ren, die für Ent­wick­lung, Ein­bau und Akti­vie­rung kom­pa­ti­bler Anschluss­markt-Tei­le erfor­der­lich sind, nicht pau­schal unter Beru­fung auf den Schutz vor unbe­fug­ten Ein­grif­fen ver­wei­gern; die Ver­wei­ge­rung ist nur zuläs­sig, soweit sie ver­hält­nis­mä­ßig ist. Die Pflicht gilt ab dem 29. Novem­ber 2026 zunächst für neue Pkw-Typgenehmigungen.

Welche Rolle spielt der Data Act?

Neben das bereits bestehen­de sek­tor­spe­zi­fi­sche Recht ist seit dem 12. Sep­tem­ber 2025 der Data Act, die Ver­ord­nung (EU) 2023/2854, getre­ten. Er gilt hori­zon­tal für ver­netz­te Pro­duk­te und erfasst damit auch Fahrzeuge.

Sein Ansatz unter­schei­det sich vom Typ­ge­neh­mi­gungs­recht. Aus­gangs­punkt ist hier der Nut­zer des ver­netz­ten Pro­dukts. Hal­ter oder Lea­sing­neh­mer kön­nen ver­lan­gen, dass ihnen die von ihrem Fahr­zeug erzeug­ten Daten zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Sie kön­nen außer­dem ver­lan­gen, dass die­se Daten an einen Drit­ten ihrer Wahl wei­ter­ge­ge­ben werden.

Auf die­sem Weg kön­nen auch unab­hän­gi­ge Werk­stät­ten, Dia­gno­se- und Daten­dienst­leis­ter oder Ver­si­che­rer Zugang zu Fahr­zeug­da­ten erhal­ten, die ihnen der Her­stel­ler nicht unmit­tel­bar bereitstellt.

Der Anspruch ist aller­dings nicht vor­aus­set­zungs­los. Die Daten sind dem Nut­zer grund­sätz­lich unent­gelt­lich und in einem gän­gi­gen, maschi­nen­les­ba­ren For­mat bereit­zu­stel­len. Für die Wei­ter­ga­be an einen Drit­ten kann der Daten­in­ha­ber von die­sem eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung ver­lan­gen. Eine Ver­wei­ge­rung kommt nur aus den im Data Act vor­ge­se­he­nen Grün­den in Betracht, ins­be­son­de­re zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen und der Cybersicherheit.

Für den Fahr­zeug­be­reich hat die Kom­mis­si­on 2025 eine eige­ne Leit­li­nie zur Anwen­dung des Data Act veröffentlicht.

Muss der regulierte Datenzugang kostenlos gewährt werden?

Die unter­schied­li­chen sek­tor­spe­zi­fi­schen Vor­schrif­ten zum Zugang zu Daten sehen ver­schie­de­ne Regeln für die Ent­gel­te und Zugangs­be­din­gun­gen vor. Ein Recht auf Zugang bedeu­tet nicht not­wen­dig, dass der Her­stel­ler Daten und tech­ni­sche Infor­ma­tio­nen kos­ten­los bereit­stel­len muss. Auch für die zuläs­si­gen Ent­gel­te unter­schei­den sich die Rechtsgrundlagen.

Für Repa­ra­tur- und War­tungs­in­for­ma­tio­nen erlaubt Art. 63 der Ver­ord­nung (EU) 2018/858 grund­sätz­lich Gebüh­ren. Die­se müs­sen ange­mes­sen und ver­hält­nis­mä­ßig sein und dür­fen nicht so aus­ge­stal­tet wer­den, dass sie vom Zugang abschre­cken. Die Ver­ord­nung macht damit nicht nur Vor­ga­ben dar­über, ob Zugang gewährt wer­den muss, son­dern auch über des­sen wirt­schaft­li­che Bedingungen.

Der Data Act unter­schei­det dage­gen zwi­schen dem Zugang des Nut­zers zu sei­nen Daten und der Bereit­stel­lung an Drit­te. Dem Nut­zer sind die erfass­ten Daten grund­sätz­lich unent­gelt­lich bereit­zu­stel­len; bei der Daten­wei­ter­ga­be an einen Drit­ten kann dage­gen unter den Vor­aus­set­zun­gen des Data Act eine Gegen­leis­tung ver­langt wer­den. Die­se muss sich nach FRAND-Grund­sät­zen rich­ten. Die Kom­mis­si­on hat hier­zu einen Ent­wurf für die Bemes­sung der Gegen­leis­tung ver­öf­fent­licht.

Auch im Kar­tell­recht kann die Aus­ge­stal­tung der Zugangs­be­din­gun­gen rele­vant sein. Ein Wett­be­werbs­pro­blem kann des­halb nicht nur in einer voll­stän­di­gen Zugangs­ver­wei­ge­rung lie­gen, son­dern gege­be­nen­falls auch in dis­kri­mi­nie­ren­den oder wirt­schaft­lich nicht trag­fä­hi­gen Bedin­gun­gen. Zum Bei­spiel kön­nen Ent­gel­te oder Zugangs­be­din­gun­gen pro­hi­bi­tiv wir­ken und damit selbst­stän­dig eine Wett­be­werbs­be­schrän­kung darstellen.

Die prak­ti­sche Fra­ge lau­tet daher häu­fig nicht nur, ob ein unab­hän­gi­ger Anbie­ter Zugang erhält, son­dern zu wel­chen tech­ni­schen und wirt­schaft­li­chen Bedin­gun­gen. Hier­bei ist es wich­tig zwi­schen den ein­zel­nen Rechts­grund­la­gen zu unterscheiden.

Reicht irgendein technischer Zugang aus?

Aus den vor­ste­hen­den Erläu­te­run­gen ergibt sich dann auch, dass nicht jeder for­mal eröff­ne­te Zugang es unab­hän­gi­gen Anbie­tern ermög­licht, mit dem her­stel­ler­ge­bun­de­nen Ser­vice­netz tat­säch­lich zu kon­kur­rie­ren. Ent­schei­dend kön­nen etwa der Umfang der ver­füg­ba­ren Daten, ihre Aktua­li­tät, das ver­wen­de­te Daten­for­mat, die Leis­tungs­fä­hig­keit der Schnitt­stel­le und die Mög­lich­keit sein, not­wen­di­ge Fahr­zeug­funk­tio­nen aus­zu­lö­sen. Wer­den die­se ein­ge­schränkt, ist die Wett­be­werb­lich­keit des Zugangs nicht sichergestellt.

Ein Daten­zu­gang hat für einen unab­hän­gi­gen Anbie­ter nur begrenz­ten Wert, wenn die bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen tech­nisch nicht in sei­ne Diagnose‑, Repa­ra­tur- oder sons­ti­gen Diens­te inte­griert wer­den kön­nen. Des­halb betrifft der Zugang zu Fahr­zeug­da­ten zuneh­mend auch Fra­gen der Inter­ope­ra­bi­li­tät.

Die ein­zel­nen Rechts­grund­la­gen beant­wor­ten die­se Fra­ge aller­dings unter­schied­lich. Das Typ­ge­neh­mi­gungs­recht ent­hält kon­kre­te Anfor­de­run­gen an stan­dar­di­sier­ten und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Zugang. Der Data Act ent­hält eige­ne Vor­ga­ben zur Bereit­stel­lung von Daten und zu ihrer tech­ni­schen Nutz­bar­keit. Das Kar­tell­recht greift dage­gen nur unter sei­nen zusätz­li­chen wett­be­werbs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein. Erneut ist eine Dif­fe­ren­zie­rung nach Rechts­grund­la­gen wichtig.

Wie verhalten sich Kartellrecht und Regulierung zueinander?

Die ver­schie­de­nen Zugangs­re­geln schlie­ßen ein­an­der nicht aus. Sie set­zen viel­mehr an unter­schied­li­chen Stel­len an.

Das Kar­tell­recht begrenzt die Mög­lich­keit des Her­stel­lers, den Zugang zu einem wesent­li­chen Input zu ver­wei­gern, wenn dadurch der Wett­be­werb beschränkt wird. Das Typ­ge­neh­mi­gungs­recht schreibt bestimm­te Zugän­ge dage­gen unmit­tel­bar vor. Der Data Act gibt dem Nut­zer eines ver­netz­ten Fahr­zeugs eige­ne Rech­te an den erzeug­ten Daten.

Ein Ver­stoß gegen die Zugangs­pflich­ten der Typ­ge­neh­mi­gungs­ver­ord­nung oder des Data Act ist des­halb nicht auto­ma­tisch auch ein Ver­stoß gegen das Kar­tell­recht. Für Art. 102 AEUV müs­sen zusätz­lich des­sen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. Die Ver­let­zung einer regu­la­to­ri­schen Zugangs­pflicht kann in der kar­tell­recht­li­chen Wür­di­gung aller­dings her­an­ge­zo­gen werden.

Anders liegt es in der Netz­re­gu­lie­rung. Im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Ener­gie­sek­tor wer­den Zugangs- und Ent­gelt­an­sprü­che teil­wei­se durch behörd­li­che Ver­fah­ren, Kos­ten­prü­fun­gen und vor­läu­fi­ge Anord­nun­gen abge­si­chert. Eine ver­gleich­ba­re ver­fah­rens­recht­li­che Absi­che­rung gibt es beim Zugang zu Fahr­zeug­da­ten bis­lang nur in begrenz­tem Umfang. Aus­führ­li­cher kön­nen Sie dies auch in einem NJW-Auf­satz aus dem Som­mer 2026 nach­le­sen.

In der Pra­xis kann des­halb nicht nur die Fra­ge rele­vant wer­den, ob ein Zugang besteht. Eben­so wich­tig ist, wie er tech­nisch aus­ge­stal­tet ist, über wel­che Schnitt­stel­le er erfolgt und wel­ches Ent­gelt der Her­stel­ler verlangt.

Ver­ein­facht las­sen sich die drei Rege­lungs­an­sät­ze des­halb wie folgt unterscheiden:

Typ­ge­neh­mi­gungs­rechtData ActKar­tell­recht
Anknüp­fungs­punktunab­hän­gi­ger WirtschaftsakteurNut­zer des Fahr­zeugs und DritteSchutz des Wettbewerbs
Typi­scher GegenstandOBD, Repa­ra­tur- und WartungsinformationenDaten ver­netz­ter Produktewett­be­werb­lich wesent­li­che Inputs, Daten als Mit­tel der Wett­be­werbs­be­schrän­kung, § 20 Abs. 1a GWB
Markt­macht erforderlichneinneinbei Art. 102 AEUV ja
Zugang für Dritteunmit­tel­bar für erfass­te unab­hän­gi­ge Wirtschaftsakteuregrund­sätz­lich auf Ver­lan­gen des Nutzersbei Vor­lie­gen der kar­tell­recht­li­chen Voraussetzungen
Ent­gelt­re­gelnins­be­son­de­re Art. 63 VO 2018/858sek­tor­spe­zi­fi­sche Regeln des Data Actkar­tell­recht­li­che Missbrauchskontrolle

Die Tabel­le ver­ein­facht die jewei­li­gen Rege­lungs­re­gime. Im Ein­zel­fall muss des­halb zunächst bestimmt wer­den, wel­che Daten, Infor­ma­tio­nen oder Funk­tio­nen benö­tigt wer­den und wel­cher Tat­be­stand sie erfasst.

Wo liegen die Grenzen des Zugangsanspruchs?

Auch die gesetz­li­chen Zugangs­rech­te gel­ten nicht uneingeschränkt.

Eine Gren­ze kann sich aus dem Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen erge­ben. Hin­zu kom­men Anfor­de­run­gen an die Cyber­si­cher­heit. Der Her­stel­ler darf des­halb Sicher­heits­maß­nah­men vor­se­hen und ins­be­son­de­re eine Authen­ti­fi­zie­rung ver­lan­gen. Nach der Recht­spre­chung des EuGH dür­fen sol­che Maß­nah­men aller­dings nicht als Vor­wand für eine wei­ter­ge­hen­de Zugangs­be­schrän­kung dienen.

Bei fahr­zeug­ge­ne­rier­ten Daten kann außer­dem der Daten­schutz eine Rol­le spie­len. Bezie­hen sich Daten auf eine bestimm­te oder bestimm­ba­re Per­son, muss ihre Ver­ar­bei­tung nach den Vor­ga­ben der DSGVO zuläs­sig sein. Dass bereits die Fahr­zeug-Iden­ti­fi­zie­rungs­num­mer (FIN) ein per­so­nen­be­zo­ge­nes Datum sein kann, hat der EuGH aus­drück­lich ent­schie­den (Urteil vom 9. Novem­ber 2023 – C‑319/22).

Ob eine die­ser Gren­zen greift, ist eine Fra­ge der kon­kre­ten Infor­ma­ti­on und ihrer Verwendung.

Wie lässt sich der Zugang durchsetzen?

Ansprü­che aus der Typ­ge­neh­mi­gungs­ver­ord­nung kön­nen zivil­recht­lich ver­folgt und durch die zustän­di­gen Typ­ge­neh­mi­gungs- und Markt­über­wa­chungs­be­hör­den flan­kiert wer­den. Weil hier­für kei­ne Markt­macht des Her­stel­lers nach­ge­wie­sen wer­den muss, ist die­ser Weg bei feh­len­dem Zugang zu Dia­gno­se­infor­ma­tio­nen oder Repa­ra­tur- und War­tungs­in­for­ma­tio­nen häu­fig der naheliegendste.

Beim Data Act steht der Anspruch des Nut­zers im Mit­tel­punkt. Er kann die Daten selbst oder ihre Wei­ter­ga­be an einen von ihm bestimm­ten Drit­ten verlangen.

Der kar­tell­recht­li­che Weg über Art. 101 und 102 AEUV ist auf­wen­di­ger. Er kann sich an die Wett­be­werbs­be­hör­den rich­ten oder im Wege des pri­va­te enforce­ment vor den Land­ge­rich­ten ver­folgt wer­den. Dafür kön­nen auch Fäl­le erfasst wer­den, in denen das sek­tor­spe­zi­fi­sche Zugangs­recht nicht weiterhilft.

Die ver­schie­de­nen Grund­la­gen soll­ten dabei nicht gegen­ein­an­der aus­ge­spielt wer­den. Zunächst ist zu klä­ren, um wel­che Daten oder Funk­tio­nen es geht und wel­che Zugangs­re­gel ein­schlä­gig ist. Bei Dia­gno­se­zu­gang und Repa­ra­tur­in­for­ma­tio­nen spricht regel­mä­ßig viel für das Typgenehmigungsrecht.

Was ändert sich bis 2028?

Die Rechts­la­ge wird sich in den kom­men­den Jah­ren wei­ter ver­än­dern. Die Kfz-GVO läuft am 31. Mai 2028 aus. Die Kom­mis­si­on hat sie und die Ergän­zen­den Leit­li­ni­en nach einer öffent­li­chen Kon­sul­ta­ti­on eva­lu­iert. Noch offen ist, ob sie die Kfz-GVO ver­län­gert, in die all­ge­mei­ne Ver­ti­kal-GVO über­führt oder durch ein ande­res Instru­ment ersetzt. Hier kann sich noch ein­mal eini­ges ändern und davon abhän­gig kann auch der Daten­zu­gang erheb­lich unter­schied­lich aus­ge­stal­tet werden.

Dane­ben wird seit meh­re­ren Jah­ren über eine sek­tor­spe­zi­fi­sche Rege­lung für den erwei­ter­ten Zugang zu Fahr­zeug­da­ten, Fahr­zeug­funk­tio­nen und Fahr­zeug­res­sour­cen dis­ku­tiert. Der Data Act schafft zwar einen all­ge­mei­nen Daten­zu­gang, beant­wor­tet aber nicht sämt­li­che Fra­gen des Kfz-Anschlussmarkts.

Damit bleibt die tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung des Fahr­zeugs ein zen­tra­ler Streit­punkt. Er ver­läuft zwi­schen einem vom Her­stel­ler kon­trol­lier­ten „exten­ded vehic­le”, bei dem der Zugang im Wesent­li­chen über den Her­stel­ler­ser­ver läuft, und einer offe­ne­ren, bord­sei­ti­gen Archi­tek­tur mit direk­tem Zugang unab­hän­gi­ger Anbieter.

Einordnung

Für den unab­hän­gi­gen Ser­vice­markt liegt das grö­ße­re prak­ti­sche Gewicht der­zeit nicht im Kar­tell­recht, son­dern im Typ­ge­neh­mi­gungs­recht. Wer Dia­gno­se­zu­gang oder Repa­ra­tur­in­for­ma­tio­nen benö­tigt, muss dafür kei­ne markt­be­herr­schen­de Stel­lung des Her­stel­lers und kei­ne Wett­be­werbs­ver­schlie­ßung nach­wei­sen; der Anspruch aus der Ver­ord­nung (EU) 2018/858 besteht unab­hän­gig davon und ist durch das EuGH-Urteil und die Dele­gier­te Ver­ord­nung 2026/699 zuletzt gestärkt wor­den. Der kar­tell­recht­li­che Ansatz des wesent­li­chen Inputs bleibt dane­ben wich­tig, führt aber nur bei ent­spre­chen­der Markt­macht weiter.

Der gesetz­li­che Anspruch allein sagt aller­dings noch nichts dar­über aus, ob der Zugang tech­nisch nutz­bar und wirt­schaft­lich ver­tret­bar ist. Solan­ge ein umfas­sen­des behörd­li­ches Ver­fah­ren für Zugang und Ent­gel­te fehlt, kommt es auch auf die kon­kre­te Schnitt­stel­le und die vom Her­stel­ler ver­lang­ten Ent­gel­te an.

Damit ver­schiebt sich die Aus­ein­an­der­set­zung zuneh­mend von der binä­ren Fra­ge „Zugang oder kein Zugang?“ zu den Bedin­gun­gen des Zugangs. Ent­schei­dend wer­den ins­be­son­de­re die tech­ni­sche Schnitt­stel­le, Inter­ope­ra­bi­li­tät, Authen­ti­fi­zie­rungs- und Sicher­heits­an­for­de­run­gen, der Zugang zu Fahr­zeug­funk­tio­nen sowie die wirt­schaft­li­chen Konditionen.

Gera­de für spe­zia­li­sier­te und mit­tel­stän­di­sche unab­hän­gi­ge Betrie­be kann die­se prak­ti­sche Sei­te des Daten­zu­gangs ent­schei­dend sein.


Beratung zum Zugang zu Daten und Schnittstellen

Wir bera­ten Unter­neh­men zu Fra­gen des Zugangs zu Daten, tech­ni­schen Schnitt­stel­len und Infra­struk­tu­ren. Dabei ver­bin­den wir kar­tell­recht­li­che Zugangs­fra­gen mit sek­tor­spe­zi­fi­scher Regu­lie­rung und dem Data Act.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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